Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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8.15.1 Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,

  • Bezeichnung der Maschine,

  • CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III der Maschinenrichtlinie),

  • Baureihen- oder Typbezeichnung,

  • gegebenenfalls Seriennummer,

  • Baujahr, das heißt das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.

Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.

Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1 der Maschinenrichtlinie.

Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.

Kennzeichnung nach ATEX

Die Richtlinie 2014/34/EU (ehemals 94/9/EG) legt fest, wie die Kennzeichnung aussehen muss. An ihnen kann unter anderem erkannt werden, ob diese Richtlinien angewandt wurden. Sie besteht aus dem CE-Zeichen – und in Fällen, in denen zusätzlich eine EG-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist, aus der Kennnummer der benannten Stelle, die das QS-System geprüft hat. Außerdem enthält die Kennzeichnung das charakteristische sechseckige Ex-Zeichen für Geräte zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären zusammen mit Angaben zur Gruppe und Kategorie sowie die Angabe Gas (G) und/oder Stäube (D). Danach folgen bei elektrischen Geräten die Hinweise auf die Bescheinigung nach Normen und die Explosionsschutzeignung. Anschließend können noch weitere Angaben über verwendete Schutzarten oder die maximale Oberflächentemperatur des Gerätes folgen. Auch Komponenten müssen diese Kennzeichnung aufweisen, mit der Ausnahme, dass das CE-Zeichen nicht aufgebracht werden darf.

 8.15.1 Kennzeichnungspflicht – Seite 2 – 01.09.2016>>

Beispiel:

Beispiel 1: Für eine Hammermühle mit Kategorie 1 im Innern (Zone 20) und Kategorie 3 im Außenbereich (Zone 22) würde die Kennzeichnung so aussehen:

scheuermann_33485_08_15_01_001.gif II 1D/3D

Beispiel:

Beispiel 2: Für ein elektrisches Gerät Kategorie 2 zum Einsatz in Zone 1 könnte die Kennzeichnung so aussehen:

scheuermann_33485_08_15_01_002.gif II 2G Ex ib IIC T4 PTB 03 ATEX … –

Zusatzbedingungen

Kennzeichnung

Betriebsmittel einsetzbar ohne Einschränkung

Besondere Einschränkungen beachten

X

EX-Bauteil mit Teilbescheinigung, allein nicht einsatzfähig: CE-Konformität wird mit dem Einbau in ein komplettes Betriebsmittel bescheinigt.

U

Konformitätsbewertungsverfahren

Das Konformitätsbewertungsverfahren führt zur Aussage über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen. Für dieses Verfahren gibt es unterschiedliche Möglichkeiten – von der internen Fertigungskontrolle über die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung bis hin zum Nachweis der Anwendung zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme. In den einzelnen harmonisierten Richtlinien ist festgelegt, welche Methoden für die jeweilige Erzeugnisgruppe anwendbar sind und welche gemeldeten Stellen dabei einzubeziehen sind.

Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durch eine interne Dokumentation zu belegen, die in der Regel neben der Produktbeschreibung und der Betriebsanleitung eine Zusammenstellung der Anforderungen aus den Europäischen Richtlinien, den Europäischen Normen (EN) und weiteren Spezifikationen sowie eine Gefährdungsanalyse mit nachfolgendem Nachweis des Abbaus der Gefährdungen und eventuell vorhandene Nachweisberechnungen und Prüfberichte enthalten sollte. Ist der Nachweis positiv, so wird auf seiner Grundlage eine Konformitätserklärung ausgestellt. Diese berechtigt den Hersteller zum Anbringen der CE-Kennzeichnung.

Die EG-Konformitätserklärung muss beinhalten:

  • Name oder Erkennungszeichen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten

  • Beschreibung des Geräts, des Schutzsystems oder der Vorrichtung

  • sämtliche einschlägigen Bestimmungen, denen das Gerät, das Schutzsystem oder die Vorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU entspricht

     8.15.1 Kennzeichnungspflicht – Seite 3 – 01.09.2016<<>>
  • gegebenenfalls Name, Kennnummer und Anschrift der benannten Stelle sowie Nummer der EG-Baumusterbescheinigung

  • gegebenenfalls Bezugnahme auf die harmonisierten Normen

  • gegebenenfalls die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen

  • gegebenenfalls Bezugnahme auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien

  • Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist vom Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Bevollmächtigten anzubringen. Sie erfolgt in der Regel auf dem Produkt selbst oder dem daran befestigten Schild zur Produktkennzeichnung. Wenn die Art und Beschaffenheit des Produktes keine Befestigung zulässt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen vorgenommen. Sie muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft fixiert sein. Eine Mindestgröße der Schrift von 5 mm wird gefordert.

Missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung oder Inverkehrbringen von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen, ohne CE-Kennzeichnung kann zur Untersagung des Inverkehrbringens (bis zu Rückrufaktionen) und zu Bußgeldverfahren führen.

Benannte Stellen in Deutschland

In Deutschland gibt es z.B.: folgende »Benannte Stellen«:

Kenn-Nr.

Name der gemeldeten Stellen

0035

TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

0044

TÜV NORD Cert GmbH

0102

PTB – Physikalisch-Technische Bundesanstalt

0123

TÜV Süd Product Service GmbH

0158

DEKRA EXAM GmbH

0391

Fachausschuss Fleischwirtschaft Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-PRÜFZERT

0588

FSA – Forschungsgesellschaft für angewandte Systemsicherheit und Arbeitsmedizin mbH

0589

BAM – Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung

0637

IBExU – Institut für Sicherheitstechnik GmbH

0820

ZELM Ex Prüf- und Zertifizierungsstelle

1637

SGS-TÜV GmbH

2004

Bureau Veritas E & E Product Service

 8.15.1 Kennzeichnungspflicht – Seite 4 – 01.09.2016<<

Eine Liste der deutschen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Richtlinie 2014/34/EU – Explosionsschutz findet man unter www.exinfo.de, Seiten-ID #QNEM

Benannte Stellen in Europa

Die unten aufgeführte Tabelle enthält eine Auswahl europäischer Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Richtlinie 2014/34/EU – Explosionsschutz:

Kenn-Nr.

Name der gemeldeten Stellen

NB 0026

AIB-VINCOTTE INTERNATIONAL S.A., Belgien

NB 0038

Lloyd's Register Verification Limited, Großbritannien

NB 066

ISTITUTO DI CERTIFICAZIONE EUROPEA PRODOTTI INDUSTRIALI S.P.A, Italien

NB 0081

LABORATOIRE CENTRAL DES INDUSTRIES ELECTRIQUES,
Frankreich

NB 0163

LABORATORIO OFICIAL JOSE MARIA DE MADARIAGA, Spanien

NB 0396

TEKNOGOGISK INSTITUT – CERTIFECERING & INSPEKTION, Dänemark

NB 0344

DEKRA Certification B. V., Niederlande

NB 1026

FYZIKALNE TECHNICKY ZKUSEBNI USTAV S.P., Tschechien

NB 1252

QS Schaffhausen AG, Schweiz

NB 1293

EVPU a.s., Slowakei

NB 1418

EXVA ROBBANASBIZTOS BERENDEZESEK VIZSGALO ALLOMASA KFT, Ungarn

NB 1453

GLOWNX INSTYTUT GORNICTWA, Polen

NB 1809

INSTITUTUL NATIONAL DE CERCETARE-DEZVOLTARE PENTRU SECURITATE MINIERA SI PROTECTIO ANTIEXPLOZIVA, Rumänien

Eine Liste der europäischen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Richtlinie 2014/34/EU – Explosionsschutz findet man unter: www.exinfo.de, Seiten-ID #QNEM.