8.14.2 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz
Allgemeine Anforderungen
Der Betreiber ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner überwachungsbedürftigen Anlagen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU.
Wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU instand gesetzt wird, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Relevanz für den Explosionsschutz erkannt wird. Die eingesetzten Personen müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Instandsetzung bestimmter Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU die übertragenen Arbeiten durchführen, beurteilen und im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Relevanz erkennen können.
Stellt der Betreiber nach Maßgabe dieser Technischen Regel fest, dass die Instandsetzung von Geräten, von Schutzsystemen oder von Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU keine Relevanz für den Explosionsschutz hat, ist eine Prüfung nicht erforderlich.
Kriterien
Zur Beurteilung von Instandsetzungen von Geräten oder Komponenten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ist ihre Kategorie ein wesentliches Kriterium.
Weitere Kriterien sind z.B.:
Komplexität der Instandsetzung; d.h. mehrere voneinander abhängige Instandsetzungsschritte
Bedeutung des von der Instandsetzung betroffenen Teils für den Explosionsschutz
Einfluss der Art der Instandsetzung auf die Zündschutzmaßnahmen
Umfang der erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale (z.B. Herstellerunterlagen)
Geräte und Komponenten im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU durchlaufen haben (z.B. Altgeräte), müssen entsprechend der ihrem Einsatzbereich (Zone) zuzuordnenden Kategorie behandelt werden.
Die Zuordnung von Gerätekategorien zu den Zonen ergibt sich aus Abbildung 1.
8.14.2 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz – Seite 2 – 01.09.2016>>Verwendbare Geräte mit Kennzeichnung | Geeignet für | In Zone |
---|---|---|
II 1 G | Gas-Luft-Gemisch bzw. | 0 |
II 1 G oder 2 G | Gas-Luft-Gemisch bzw. | 1 |
II 1 G oder 2 G oder 3 G | Gas-Luft-Gemisch bzw. | 2 |
II 1 D | Staub-Luft-Gemisch | 20 |
II 1 D oder 2 D | Staub-Luft-Gemisch | 21 |
II 1 D oder 2 D oder 3 D | Staub-Luft-Gemisch | 22 |
Abb. 1: Zuordnung Gerätekategorien – Zone
Bei Geräten, die keiner Zündschutzart zugeordnet sind (z.B. Altgeräte), sind im Einzelfall sicherheitstechnisch begründete Analogieschlüsse möglich.
Wenn ein Gerät oder eine Baugruppe aus einzelnen Geräten oder Komponenten unterschiedlicher Kategorien besteht, dann richten sich die Anforderungen an die Instandsetzung nach den Kategorien der jeweils instand zu setzenden Geräte/Komponenten.
Einfluss der Gerätekategorie
Geräte der Kategorie 1 und 2
Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 1 und der Gerätekategorie 2 ist der Explosionsschutz grundsätzlich betroffen. Eine Prüfung gemäß BetrSichV ist erforderlich. Umfangreiche Beispiele sind in der TRBS 1201 Teil 1 enthalten. Beispielhaft abgebildet ist die Tabelle 6 »Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV an Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.3 der TRBS 1201 Teil 3 (s. Abbildung 2).
Geräte der Kategorie 3
Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 3 gilt der Explosionsschutz nur als betroffen, wenn die Komplexität der spezifischen Zündschutzmaßnahmen des Gerätes und die Komplexität der hiermit verbundenen Instandsetzung z.B. den Einsatz von Spezialeinrichtungen oder spezielle handwerkliche Fähigkeiten erforderlich machen. In diesen Fällen ist eine Prüfung nach BetrSichV erforderlich.
Instandsetzen von Schutzsystemen, Eingriffe in Bauteile
Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen und Eingriffen in die Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ist grundsätzlich der Explosionsschutz betroffen und eine Prüfung nach BetrSichV ist erforderlich.
8.14.2 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz – Seite 3 – 01.09.2016<<>>Art der Instandsetzung | Prüfung nach BetrSichV erforderlich | Als Instandsetzung nicht zulässig1 | ||
---|---|---|---|---|
Nein2 | Ja | |||
Gasmessgerät mit einer Messfunktion für den Explosionsschutz | Austausch durch Originalersatzteile des Herstellers nach Herstellervorgabe, z.B. steckbare Sensoren, andere steckbare Module | X | ||
Austausch durch Originalersatzteile des Herstellers:
| X | |||
Austausch durch Originalersatzteile:
| X | |||
Instandsetzung an:
| X | |||
|
Abb. 2: Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV an Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.3 der TRBS 1201 Teil 3
8.14.2.1 Anforderungen und Dokumentation
Anforderungen an die Instandsetzung
Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU muss der Betreiber sicherstellen, dass Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Instandsetzung der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU die übertragenen Arbeiten beurteilen, durchführen, und dabei die mögliche Relevanz für den Explosionsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeiten erkennen können. Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind weiterhin eine geeignete Ausstattung sowie eine geeignete Organisation erforderlich sowie die notwendigen Unterlagen heranzuziehen.
8.14.2 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz – Seite 4 – 01.09.2016<<Bei der Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU müssen die Anforderungen dieses Abschnitts unabhängig davon, ob eine Prüfung nach BetrSichV erforderlich ist, immer erfüllt werden.
Bei der Organisation gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Festlegung der Verantwortlichkeiten
Sicherstellung der erforderlichen Schulung, Weiterbildung und Teilnahme an einem Erfahrungsaustausch
Zugriffsmöglichkeiten auf einschlägige Vorschriften und Regelwerke, ggf. Kontakt zu dem Hersteller und zu Prüfstellen
Vorliegen gerätespezifischer Unterlagen, z.B. Herstellerunterlagen wie Betriebsanleitungen, Schaltpläne, Montageanleitungen, Einzelteillisten oder spezifische Informationen über das Einsatzgebiet
Dokumentation der Prüfergebnisse
Vorgenommene Prüfungen gemäß BetrSichV sind gemäß BetrSichV zu dokumentieren. Aus diesen Bescheinigungen oder Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach der Instandsetzung den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht.
Es wird empfohlen, die Dokumentationen zu den Instandsetzungen über den Lebenszyklus des Gerätes, des Schutzsystems oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung aufzubewahren.
Es wird weiterhin empfohlen, instand gesetzte Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU bei positivem Ergebnis der Prüfung aus Gründen der Rückverfolgbarkeit mit einem dauerhaften Prüfkennzeichen zu versehen.