Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Baulicher Brandschutz
- 2.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
- 2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
- 2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
- 2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
- 2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
- 2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)
- 3. Anlagentechnischer Brandschutz
- 3.1 Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 14 BbgKPBauV)
- 3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
- 3.3 Rauch und Wärmeabzug/Abführung von Gefahrstoffen
- 3.4 Blitzschutzanlagen (§ 10 BbgKPBauV)
- 3.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 10 BbgKPBauV)
- 3.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 11 BbgKPBauV)
- 3.7 Rufanlagen (§ 11 BbgKPBauV)
- 3.8 Funkversorgung
- 4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (§§ 15, 16, 17 BbgKPBauV)
- 5. Abwehrender Brandschutz
- 6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
- 7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen
- 8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bauvorhaben
1.2 Art des Vorhabens
1.3 Bauherr
1.4 BS-Nachweisersteller/Nachweisberechtigung
Bauvorlageberechtigung
1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse (Art. 2 Abs. 3 BayBO)
GK 3 oder GK 5, da i.d.R. NE größer als 400 m2
1.6 Einstufung der Baumaßnahme (Art. 2 Abs. 4 BayBO)
Sonderbau wegen Nutzung des Gebäudes als Krankenhaus
Ärztliche oder pflegerische Hilfeleistungen oder Geburtshilfe
Verpflegung, Unterbringung, Pflege und Behandlung der Patienten
1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung
Aus der zutreffenden Gebäudeklasse ergeben sich formal die entsprechenden Anforderungen aus der BayBO. Zusätzlich gelten formal alle eingeführten technischen Baubestimmungen (ETB) und die Verordnungen für technische Anlagen.
Auf Grund der Nutzung Krankenhaus ergibt sich, dass hier ein nicht geregelter Sonderbau vorliegt (wenn im jeweiligen Bundesland keine Sonderbauverordnung für Krankenhäuser eingeführt ist). Das bedeutet, es sind entsprechend der Nutzung und Gefährdung entsprechende zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, so dass mindestens die baurechtlichen Schutzziele erreicht werden. Ggf. kommen weitere Schutzziele dazu, welche oft von den besonderen Gefährdungen abhängen.
Da keine besondere Planungsgrundlage eingeführt ist, ist die Einzelfallbetrachtung obligatorisch.
Nutzung
Krankenhaus mit z.B. 400 Krankenbetten
Speisesaal mit z.B. 300 Sitzplätzen
Operationsbereiche
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 496 – 01.03.2016<<>>Intensivstationen
Kreißsäle
Dialysestationen
Labore mit ABCDE-Gefahren
Werkstätten
Desinfektionsräume
Lagerräume mit ABCDE-Gefahren
Filmarchive
Röntgenräume, Kernspin
Magnetfeldtomographen
Nutzer
Kranke oder Pflegebedürftige jeden Alters
Hochschwangere
Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert
ortsunkundig
nicht mobil, benommen, krank
Belegungsdichte weit höher als in Standardgebäuden
Mitarbeiter, Auszubildende
Besucher jeden Alters und meist ortsunkundig
Brandlast. Brandgefahr bzw. vergleichbare Gefährdungen
Kranken- bzw. Bettenstationen geringer als in Standardgebäuden
Intensivbereiche höhere Brandlasten
Werkstätten höhere Brandlasten
Labore neben höheren Brandlasten besondere Gefahren
Lager neben höheren Brandlasten besondere Gefahren
Gefahr der Brandentstehung
allgemein in Krankenhäusern geringer als in Standardgebäuden
Technikbereiche höhere Brandentstehungsgefahr
in Krankenzimmern teilweise höher (heimliche Raucher)
Brandstiftung nicht auszuschließen
Gefahr der Brandausbreitung abhängig von
Abtrennung der Krankenzimmer, Zellenbauweise
Unterteilung der Geschosse durch Flure
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 497 – 01.03.2016<<>>Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte
Trennung des Treppenraumes von den Fluren
Deckenbauart z.B. nicht feuerbeständig und ggf. auch nicht dicht
Leitungsdurchführungen nicht mehr auf dem neuesten Stand
Brandwände oder Abstände zu Nachbargebäuden
Gefahr für die Flucht- und Rettung abhängig von
Führung, Anzahl, Länge und Ausbildung der baulichen Rettungswege
Bauliche Ausführung der Rettungswege (fehlende Trennung der Flure vom Treppenraum)
Freihalten der Rettungsweglänge (keine Nutzung als Lager)
Unterteilung der Geschosse durch feuerwiderstandsfähige Bauteile
Vorhandensein von Gefahrenmeldeanlagen oder Löschanlagen
Pflegebedürftigkeit, Behinderungen erschweren die Rettung
In Intensiv-/Operationsbereichen und Kreißsälen kaum Rettung möglich
Anzahl und Ausbildung der Pflegekräfte
Organisation der Rettung bzw. Evakuierung
In Intensivbereichen kaum Rettung möglich
Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von
Zeitverzug bei der Branderkennung bzw. Alarmierung
Ortskenntnis
Einsatzunterlagen/Beratung durch Betreiber
Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten
Löschwasser- oder Löschmittelversorgung
Ausreichende Abstände oder Trennungen zu Nachbargebäuden
Ausdehnung der Gebäude, Unterteilung in Brandabschnitte
Größe der Nutzungseinheiten und deren Abtrennungen
Anforderungen an die tragenden Bauteile und Decken
Vorhandensein und Abtrennung der Rettungswege (Treppenräume, Flure)
Tragende Bauteile der Angriffswege (Treppen)
Möglichkeiten der Rauchabführung
Feuerwehraufzug in HH/Bettenaufzügen
Steigleitungen
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 498 – 01.03.2016<<>>Löschanlagen
Abschluss der Rettungsmaßnahmen bei Eintreffen
Beurteilungsgrundlagen. Vorgaben aus dem Standardbrandschutzkonzept
In Bayern ist keine Sonderbauverordnung oder Sonderbaurichtlinie eingeführt. Krankenhäuser können nicht nur nach dem Standardbrandschutzkonzept (BayBO) geplant bzw. errichtet werden, da auf Grund der besonderen Nutzung und der sich daraus ergebenden Gefährdungen die Schutzzielerreichung nicht sichergestellt wird. Deshalb sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen.
Z. B. kann das Brandschutzkonzept auf folgende Vorschriften aufgebaut werden:
BayBO in Verbindung mit der Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung aus einem anderen Bundesland wie z.B. Brandenburg (nach Abstimmung mit der Behörde, da diese Verordnung in Bayern nicht eingeführt ist).
Versammlungsstättenverordnung für Speisesäle, Hallen oder ein Foyer und deren Rettungswege, wenn dort die Nutzung bzw. Veranstaltungen mit mehr als 200 Gästen durchgeführt werden
Alle eingeführten technischen Baubestimmungen wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen, DIN 4102 usw.
Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)
In der BayBO und der ggf. zusätzlich genutzten Sonderbauverordnung nicht berücksichtigte Nutzungen und Gefahren
Für folgende Nutzungen, Nutzungseinheiten ergeben sich zusätzliche Anforderungen, welche für den Einzelfall festzulegen sind, da für diese Bereiche die normalen Rettungsmöglichkeiten ausscheiden. Zu nennen sind beispielsweise
Operationsbereiche
Intensivstationen
Kreißsäle
Dialysestationen
Außerdem ist in Krankenhäusern mit weiteren und vor allem besonderen Gefahren zu rechnen, für die besondere Maßnahmen erforderlich werden.
Alle diese Maßnahmen sind schon im Planungszeitraum bekannt und deshalb zwingend in den Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Diese Aussage trifft nicht für die Neuerrichtung von Krankenhäusern, sondern erst recht für die Bestandsänderung zu.
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 499 – 01.03.2016<<>>Beispiele für solche besonderen Gefahren sind
Labore mit ABCDE-Gefahren
Desinfektionsräume
Lagerräume mit ABCDE-Gefahren
Abfalllagerung
Filmarchive
Röntgenräume, Kernspin
Magnetfeldthomographen
Zur Sicherung dieser Nutzungen sind meist Maßnahmen aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.).
In allen diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind keine klaren Anforderungen mehr enthalten, sondern nur Schutzziele, welche im Wesentlichen die gleiche Richtung verfolgen wie die baurechtlichen Schutzziele. Vom Gesetzgeber wurde das Instrument Gefährdungsbeurteilung zur Verpflichtung erhoben, mit dem die Umsetzung der Schutzziele sichergestellt werden muss.
Wie bereits erläutert, sind alle bekannten Brand- und vergleichbaren Gefahren im BS-Konzept zu berücksichtigen, auch wenn es sich nicht um baurechtliche Anforderungen handelt. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass zur Eingrenzung vorgenannter Gefahren nicht nur organisatorische Brandschutzmaßnahmen, sondern auch bauliche, gebäudetechnische, anlagentechnische und Maßnahmen für die Einsatzkräfte erforderlich werden, welche nicht erst zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns berücksichtigt werden können.
Bei der Festlegung der Maßnahmen können ggf. die zutreffenden Technischen Regeln aus dem Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht herangezogen werden.
ABCDE-Labore:
ASR A 1.3, ASR A 2.2, ASR A 2.3, ASR A 3.4/3, TRGS 510, TRGS 526, TRGS 800, BGR 120,
BGR 104, zutreffende TRBA, TRBS
ABCDE-Lager:
zutreffende TRBA und TRBS wie beispielsweise die TRGS 510 und TRGS 800.
Nach der TRGS 800 ist für die besonderen Gefährdungsbereiche folgende Vorgehensweise vorgegeben:
Produkt- und Verfahrensbeschreibung
Erfassung von Gefahrstoffen mit Zuordnung zu den Räumen oder BA
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 500 – 01.03.2016<<>>Betrachtung von Tätigkeiten, Prozessen oder Betriebszuständen
Erfassen von relevanten Zündquellen
Beurteilung der besonderen Gefährdungen
Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen
Ergänzende Schutzmaßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz
Da der Brandschutzplaner die spätere Nutzung nicht genau kennt oder die sich daraus ergebenen Gefährdungen nicht immer einschätzen kann, sollte er sich die Gefährdungsbeurteilung vorab geben lassen und die sich daraus ergebenden Anforderungen im BS-Konzept berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der Gefährdungen und der davon abhängigen baurechtlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele, einschließlich der weiteren zutreffenden Rechtsbereiche, welche vergleichbar mit den Brandgefährdungen sind, ist ein ganzheitliches Brandschutzkonzept aufzustellen und umzusetzen.
Auch für den Nutzungszeitraum sind Gefährdungsbeurteilungen erforderlich, um so die erforderlichen Maßnahmen festzulegen (z.B. aus dem nachgeordneten Technischen Regelwerk). Im Zuge dieser Gefährdungsbeurteilungen sind die getroffenen Maßnahmen aus den genehmigten BS-Konzepten zu überprüfen. Diese Anforderung der regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle der einmal festgelegten Maßnahmen ist den sich im Betriebsablauf dauernd ändernden Randbedingungen geschuldet, unabhängig davon, dass das Arbeitsschutzrecht diese regelmäßigen Überprüfungen vorschreibt.
Für Krankenhäuser sollte aus vorgenannten Gründen das jeweilige BS-Konzept nicht nur als Bauvorlage dienen, sondern gleichzeitig Grundlage für die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen sein. Gleichfalls dient ein betriebliches BS-Konzept zur Darstellung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur und der vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen.
Nachfolgend die Inhalte des BS-Konzeptes für ein fiktives Krankenhaus, gegliedert in
Bauliche BS-Maßnahmen
Anlagentechnische BS-Maßnahmen
Betriebliche BS-Maßnahmen
Abwehrenden BS-Maßnahmen
Abweichungen von zutreffenden Vorgaben
2. Baulicher Brandschutz
2.1 Bebauung der Grundstücke und die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Abstandsflächen in Abhängigkeit von der Höhe des Gebäudes und der Einstufung des Baugebietes (Kerngebiet, Gewerbe- u. Industriegebiet bzw. Sondergebiet)
Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit der Außenwände
2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz
Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO, § 5 BbgKPBauV)
Darlegung, wo sich die Brandwände befinden
Äußere Brandwände sind …
Innere Brandwände sind …
Türen in inneren BW T 90 ggf. T 30 RS
Anforderungen an Brandwände in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse
GK 5 BW
GK 4 F 60 A + M
GK 3 F 60 A
GK 3 F 30/F90 B (nur äußere Brandersatzwand)
In Pflegebereichen zwei getrennte Brandabschnitte!
Jeder Brandabschnitt eigenen Treppenraum!
Brandabschnitte müssen Patienten des Nachbarbrandabschnittes aufnehmen können!
Ausbildung der Brandwände im Dachbereich, Abstände von Gauben oder anderen Öffnungen von den Brandwänden
Auch hier empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Brandabschnitte.
Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO bzw. § 3 BbgKPBauV)
Erdgeschossige Gebäude feuerhemmend
Mehrgeschossige Gebäude feuerbeständig
Außenwände (Art. 26 BayBO und § 3 BbgKPBauV)
Nichtbrennbare Baustoffe bei mehrgeschossigen Gebäuden
Verhinderung des Feuerüberschlages über die Außenwände
Anforderungen an Doppel- oder Klimafassaden
Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO und § 3 BbgKPBauV)
Zwischen Bettenzimmern selbst und anderen Räumen feuerhemmend
Räume mit erhöhter Brandgefahr F 90 A einhausen
Besondere Nutzungen F 90 A einhausen, ggf. Schleusen mit T 30 RS
Trennwände von mehrgeschossigen Hallen
wie Geschossdecken, Türen T 30 RS
Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)
Entsprechend der Landesbauordnung
Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)
Entsprechend der Landesbauordnung
Dämmstoffe. Unterdecken Verkleidungen (§ 4 BbgKPBauV)
Dämmstoffe nichtbrennbar
Verkleidungen an Wänden nichtbrennbar
Unterdecken und Verkleidungen an Decken nichtbrennbar
Unterkonstruktionen nichtbrennbar
Schächte und Kanäle auch in Hohlräumen nicht brennbar
2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)
2.3.1 Führung der Rettungswege (§ 6 BbgKPBauV)
Alle erforderlichen Rettungswege baulich
Beide RW über eine notwendigen Flur möglich
Ein Rettungsweg zu einem TR, der zweite in benachbarten Brandabschnitt mit TR
Evakuierung in den Nachbarbrandabschnitt durch eigenes Personal sicherstellen
mind. 2 Treppenräume ins Freie
ein Rettungsweg über eine Halle oder ein Foyer möglich
2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege
Breite der Rettungswege allgemein
Mind. 1,2 je 200 Personen (Staffelung in 60-cm-Schritten)
Wenn Bettentransport mind. 1,25 m
Abstimmung der aufeinanderfolgenden Rettungswegbreiten
Innerhalb von Räumen (§ 15 BbgKPBauV)
freihalten der Rettungswege zu einer Ausgangstür (mind. 90 cm/1,25 m)
Raume mit erhöhter Brandgefahr 2 entgegengesetzte Türen in Fluchtrichtung
Räume mit Gefahrstoffen oder Medikamentenlagerräume 2 Fluchtwege
Ab 80 Personen 2 Türen in Fluchtrichtung
Flure (§§ 6, 7 BbgKPBauV)
Stichflure max. 10 m
Flurbreite mind. 2,25 m (Bettentransport), Personalflur mind. 1,2 m
Keine Einengungen durch Einbauten oder Türen
Flurwände feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 A
Fenster oder Rauchabzüge für Flure
Unterteilung in Rauchabschnitte von 30 m mit RS Türen
Treppen (§ 8 BbgKPBauV)
Treppen feuerbeständig
Außentreppen nichtbrennbar (keine Feuerbeaufschlagung)
Treppenbreite mind. 1,5 m
Keine Wendeltreppen
Geschlossene Tritt- und Setzstufen
Treppenräume (§ 8 BbgKPBauV)
Bis GK 3 feuerhemmende Treppenraumwände (Bekleidung A)
GK 5 Bauart BW
Immer Rauchabzug an oberster Stelle
Türen (§ 9 BbgKPBauV)
In BW Türen T 90 RS, in Fluren ggf. T 30 RS
In feuerbeständigen Trennwänden T 30 RS (Räume mit erhöhter Brandgefahr)
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 504 – 01.03.2016<<>>In feuerhemmenden Trennwänden oder Flurwänden dichtschließende VT-Türen
Türbreiten (§ 9 BbgKPBauV)
Mindestbreite im Zuge von Rettungswegen 90 cm
In Intensivbereichen und wenn Bettentransport nötig mind. 1,25 m
Aufschlagrichtung in Rettungswegrichtung (außer Aufenthaltsräume)
Keine Schwellen, immer geöffnet werden können
Keine Pendel- oder Schiebetüren in Rettungswegen
2.4 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss (Art. 33 BayBO)
Anschluss der Dachgeschosse an den notwendigen Treppenraum
Führung der Trennwände und Decken bis an die Dachhaut
alternativ vorsehen oder feuerwiderstandsfähige Wände, Decken, Dachschrägen
besondere Anforderungen bei zwei übereinanderliegenden Dachgeschossen
2.5 Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (Art. 27, 31 u. 34 BayBO)
Keine Krankenzimmer in Kellergeschossen
Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Türen von Aufenthaltsräumen
Vorsehen von einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder zwei Rettungswegen
bei zwei übereinanderliegenden Kellergeschossen getrennte Ausgänge
Besondere Anforderungen, wenn Sondernutzungen
2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO)
Aufzüge/Bettenaufzüge/Feuerwehraufzüge (§ 12 BbgKPBauV)
Ausreichende Anzahl von Aufzügen zum Transport von Betten geeignet
In jedem Brandabschnitt ein Aufzug (mind. 2 Bettenaufzüge)
Brandfallsteuerung
Feuerwehraufzüge nur in Hochhäusern oder in Abhängigkeit vom Konzept
Weitere haustechnischen Anlagen, welche in dem Gebäude vorhanden sind oder sein werden, sind aufzuzählen.
Leitungsanlagen;
Elektrische Anlagen;
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 505 – 01.03.2016<<>>Lüftungsanlagen;
Feuerungsanlagen;
Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall;
Kälteanlagen
andere haustechnische Anlagen.
Es ist eindeutig darzulegen, dass und ggf. wie alle jeweils zutreffenden Vorschriften eingehalten werden und wie das Abschottungsprinzip, trotz der Verlegung von Leitungsanlagen unterschiedlichster Art, nicht zerstört wird.
Das trifft vor allem auf die Sicherung von Rettungswegen zu.
Die erforderlichen Maßnahmen oder die genaue Umsetzung in größeren Gebäuden mit umfangreicher Gebäudetechnik ist z.B. im Rahmen eines gebäudetechnischen BS-Konzeptes zu planen (Anlage zum BS-Nachweis). Diese Planungen sind frühzeitig mit dem bautechnischen BS-Konzept abzustimmen, da die erforderlichen Leitungsdurchführungen oder Durchdringungen bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Das trifft auch auf die Planung von späteren Nachbelegungen zu.
3. Anlagentechnischer Brandschutz
3.1 Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen (§ 14 BbgKPBauV)
Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr
TM gegen Falschalarme
Alarmierungsanlagen für das Personal (stiller Alarm)
Zentrale Bedienung in der BMZ für Feuerlöschanlagen, Alarmierungsanlagen, RWA, BMA
3.2 Feuerlöschanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung (Art. 12 BayBO und zutreffende Technische Regeln)
Zwingend erforderlich sind folgende Löschanlagen/Einrichtungen (§§ 13, 15 BbgKPBauV):
Handfeuerlöscher
Steigleitung trocken oder Wandhydrant im Bereich der Treppenräume
Automatische Löschanlage für Foyers oder Hallen mit Rettungswegen
Automatische Löschanlagen bzw. geeignete Löscheinrichtungen für Räume mit erhöhter Brandgefahr
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 506 – 01.03.2016<<>>Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen, wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube
Löschanlagen auf Feuerwehr aufschalten (über BMZ)
Rückhaltung von Gefahrstoffen
Aussagen zu den geplanten oder sonst erforderlichen Feuerlöschanlagen
Treppenaugen
Lichtschächte zum Beschäumen von Heizräumen und Heizöllagern
Sprinkleranlagen
Sprühwasserlöschanlagen
Pulverlöschanlagen
Kohlendioxidanlagen
Berieselungsanlagen
Löschdecken
Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für größere Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der Löschwasserrückhalterichtlinie geregelt. Zusätzlich können Maßnahmen für die Rückhaltung von gefährlichen Produkten in Frage kommen.
3.3 Rauch und Wärmeabzug/Abführung von Gefahrstoffen
Darlegung der Entrauchung aller Gebäudeteile
Entrauchung Kellergeschoss über mind. eine Öffnung durch FW
Entrauchung der Räume z.B. über vorhandene Fenster
Rauchableitungsmöglichkeit für Hallen an höchster Stelle 1 %, im oberen Drittel 2 %
Einrichtung zur Absaugung von Gefahrstoffen, wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube
3.4 Blitzschutzanlagen (§ 10 BbgKPBauV)
Blitzschutzanlage zwingend erforderlich
Sicherstellung der Wartung
3.5 Sicherheitsstromversorgung (§ 10 BbgKPBauV)
Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen mit 3 stündigen Betrieb wie:
3.6 Sicherheitsbeleuchtung (§ 11 BbgKPBauV)
In allen Rettungswegen
Räume für Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege
Für die Sicherheitszeichen
In Hallen mit Rettungswege
3.7 Rufanlagen (§ 11 BbgKPBauV)
Zur Benachrichtigung des Personals von jedem Bett, Wasch-, Bade- und Toilettenraum
3.8 Funkversorgung
Nur in großen Gebäuden (z.B. ab 30.000 m2 wie IndBauRL) bzw. wenn die Funkversorgung wegen der Bauart des Gebäudes in Frage gestellt wird. Ggf. können im Rohbau Messungen durchgeführt werden, um die Erforderlichkeit vorgenannter Maßnahmen festzustellen.
4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz (§§ 15, 16, 17 BbgKPBauV)
Regelmäßige Beurteilungen der Brand- und vergleichbaren Gefahren
Feuerwehrpläne
Sicherung der Zugänglichkeit
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Beratung der Einsatzkräfte/Lotsendienst in größeren Einrichtungen
Brandschutzordnung
Betriebliche Gefahrenabwehrpläne
Flucht- u. Rettungswegpläne mit Darstellung der Gefahrbereiche
Beschilderung der Rettungswege
Beschilderung der Räume mit Gefahrstoffen
Brandschutzbeauftragter, Kräfte für Brandschutz
Freihalten der Rettungswege von Brandlasten
Vorkehrungen der Rettung Behinderter oder Rollstuhlbenutzer
Belehrungen der Belegschaft (mind. 2-mal jährlich)
Evakuierungsübungen
Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 508 – 01.03.2016<<>>Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach SPrüfV
Löschkräfte, Betriebs- oder Werksfeuerwehren
Kennzeichnung und Freihalten der Flächen für die Feuerwehr
Beratung der Einsatzkräfte/Lotsendienst in größeren Einrichtungen
5. Abwehrender Brandschutz
5.1 Feuerwehrplan
Erforderlich, im Einvernehmen mit der Feuerwehr erstellen
5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)
Aufstellflächen für Löschfahrzeuge festlegen
Aufstellflächen für die Drehleitern meist nicht erforderlich
Sicherung der Zugänglichkeit, Zufahrt, Aufstellflächen und Umfahrt
Standortfestlegung für Schlüsselkasten und BMZ
Festlegung der Beschilderung der Zufahrten, Umfahrten ggf. mit Lageplänen
Nachweis der Tragfähigkeit der Flächen für die Feuerwehr
Sicherung der Feuerwehrzufahrt im Winter (Pfosten)
Nachweis der Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Ggf. Sicherung der FW-Zufahrt durch Grunddienstbarkeit
Es empfiehlt sich ein Lageplan mit der Darstellung der Flächen für die Feuerwehr als Anlage zum BS-Nachweis.
5.3 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)
Welche Löschwasserquellen sind vorhanden bzw. geplant? Erforderlich meist 3.200 l/min. Aus folgenden Möglichkeiten kann die Löschwasserversorgung sichergestellt werden.
Öffentliche Hydranten (i.d.R. Unterflurhydranten)
Private Hydranten (i.d.R. Überflurhydranten)
Löschwasserbrunnen
Löschwasserteiche
Löschwasserbehälter
Zur Beurteilung, ob die Löschwasserversorgung ausreicht, benötigt der Prüfer Entfernungen von Löschwasserquellen zu den Treppenräumen und die Leistung/Kapazität der Löschwasserversorgung.
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 509 – 01.03.2016<<>>Hier empfiehlt sich ein Lageplan mit Einzeichnung der Löschwasserquellen als Anlage zum Brandschutznachweis.
Ggf. sind Sonderlöschmittel erforderlich.
5.4 Löschwasserrückhaltung/Rückhaltung von Gefahrstoffen
In Krankenhäusern sind meist Vorkehrungen zur Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich. Ggf. kommen Maßnahmen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen in Betracht. Die Vorkehrungen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen sind in Abhängigkeit von den Gefährdungen entsprechend den zutreffenden Technischen Regeln zu planen (z.B. TRbF 20 bzw. TRGS 510). Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich zwar nicht aus baurechtlichen Bestimmungen, sondern aus der Betriebssicherheitsverordnung und somit aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie sind trotzdem umzusetzen.
6. Genehmigungspflichtige Abweichungen
Aussage, dass keine Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften geplant sind oder »bis auf nachfolgende Abweichungen wird das Baurecht eingehalten«.
Jeder Antrag ist zu begründen z.B.:
Warum kann das Baurecht nicht eingehalten werden?
Aufzählen der Kompensationsmaßnahme
Eigene Aussage zur Vertretbarkeit der Abweichung bzw. dass die Schutzziele erreicht werden
Bei genehmigten Gebäuden sind die vorhandenen Abweichungen ebenfalls aufzuzählen. Bei Änderungen in den betreffenden Bereichen ist darzulegen, warum diese bereits genehmigten Abweichungen noch vertretbar sind.
Andere Abweichungen, z.B. von eingeführten Technischen Baubestimmungen oder des Technischen Regelwerkes, sind ebenfalls aufzuzählen und das jeweils mit Nachweis der Gleichwertigkeit der festgelegten Kompensationsmaßnahmen. Anträge sind in der Regel nicht erforderlich.
7. Besondere Maßnahmen für besondere Nutzungen
7.1 Operationsbereiche
Diese Maßnahmen sind für den Einzelfall zu planen. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:
Feuerbeständige Abtrennung von anderen Nutzungen
Vorsehen von Schleusen mit Feuerschutzabschlüssen (2-mal T 30 RS)
Anlage 6 Zusammenfassung der Inhalte eines BS-Nachweises für ein Krankenhaus – Seite 510 – 01.03.2016<<Teilung der Nutzung in zwei nach »außen« und gegeneinander geschützten Bereichen mit der Möglichkeit, den Operationstisch bzw. die Intensivbetten zu verschieben
Installation einer Differenzdruckanlage (Verhinderung der Raucheinschleppung)
Ausstattung der Nutzungseinheiten mit geeigneten Löschanlagen
Gefahrenmeldeanlagen
Betreuungspersonal verbleibt im Brandfall bei den hilflosen Patienten
7.2 Intensivstationen
7.3 Kreißsäle
7.4 Labore
7.5 Läger
7.6 Röntgenstationen
7.7 Kernspinstationen
7.8 Magnetfeldtomographen
8. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Im Bauzeitraum treten regelmäßig erhöhte Gefährdungen auf. Da für solche Maßnahmen keine Festlegungen vom »Grünen Tisch« getroffen werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen für jeden Einzelfall festzulegen. Das trifft insbesondere zu, wenn im laufenden Betrieb umgebaut wird.
In der VdS-Richtlinie 2021 Baustellen sind entsprechende Hinweise enthalten, welche bei der Planung und Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen für den Baustellenbetrieb Beachtung finden sollten.
Im Übrigen gelten die Baustellenverordnung und das nachgeordnete Technische Regelwerk.