Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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13. Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

Die Art der Umsetzung der SPrüfV ist im BS-Nachweis darzustellen. Besondere Anforderungen in Bezug auf die Prüfung der Sicherheitstechnik ergeben sich für Sonderbauten.

Auch die Vorgaben zur Installation, Wartung und Instandsetzung von wichtigen brandschutztechnischen Bauteilen oder sicherheitstechnischen Anlagen sollten im BS-Nachweis vorgegeben werden.

Erläuterungen:

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Einrichtungen in Sonderbauten ist vor Inbetriebnahme und wiederkehrend gemäß Sicherheitsanlagenprüfverordnung (SPrüfV) zu überprüfen und zu dokumentieren (in einigen Bundesländern abweichende Benennung dieser Verordnung, Geltungsbereich bezieht sich dort teilweise nur auf bestimmte Sonderbauten).

Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen Herstellung, Installation, Wartung, Instandsetzung und der zusätzlichen Prüfung entsprechend der SPrüfV.

Die Anforderungen an den Einbau oder die Installation sicherheitsrelevanter Anlagen und Einrichtungen sind in Deutschland wie auch in Europa geregelt. Das gilt auch für die Herstellung von solchen Bauprodukten, die obligatorischen Wartungen und Vorgehensweise bei erforderlicher Instandsetzung. Solche Vorgaben ergeben sich aus Ver- oder Anwendbarkeitsnachweisen und/oder den Vorgaben der Hersteller.

Vorgenannte Anforderungen zum Zwecke der Sicherheit sind unabhängig von den zusätzlichen Prüfungen nach SPrüfV, da diese ein Vieraugenprinzip vorschreibt, vor allem für Sonderbauten und bestimmte sicherheitstechnische Anlagen. Dieser Umstand ist den meisten Bauherren und Betreibern nicht bekannt.

In der SPrüfV werden auch die erforderlichen Wartungs- bzw. Prüfanforderungen für andere brandschutztechnisch wichtige Einrichtungen vorgegeben.

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit aller sicherheitstechnischen Anlagen und auch der anderen brandschutztechnisch bedeutsamen Ein-13. Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen – Seite 191 – 01.03.2015richtungen beeinflussen die Sicherheit von Gebäuden wesentlich. Diese Einrichtungen müssen nicht nur zur Abnahme, sondern im gesamten Gebäudelebenszeitraum ihre Aufgaben erfüllen. Deshalb wird vorgeschlagen, die Auswahl, die Beschaffung, den Einbau (auch Ersatz), die Organisation der Kontrollen und Prüfungen aller sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen durch ein Managementsystem sicherzustellen.

Folgendes ist besonders zu berücksichtigen:

  • Auswahl des Herstellers, Errichters der sicherheitstechnischen Anlagen

  • Nachweis über die ordnungsgemäße Installation, Abnahmeprüfung

  • Nachweis über die nötigen Sichtkontrollen

  • Nachweis der Wartungen bzw. der fachgerechten Instandhaltung

  • Nachweis über die wiederkehrenden Prüfungen aller sicherheitstechnischen Einrichtungen

  • Nachweis über die Auswechselung bzw. Ersatzbeschaffung von Einzelteilen oder auch Komponenten der sicherheitstechnischen Anlagen

Die Prüfungen nach SPrüfV sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und alle 3 Jahre obligatorisch. Den Planern für sicherheitstechnische Anlagen wird dringend empfohlen, sich bereits im Zuge der Ausführungsplanung mit dem bestellten Prüfer abzustimmen.

Ansonsten richten sich die Aufgaben in Bezug auf den Funktionserhalt der sicherheitstechnischen Anlagen, Geräte und Sonderbauteile im Wesentlichen an den Betreiber. Diese Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind im BS-Konzept festzuhalten.