Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept

Standardbrandschutzkonzepte

Die Landesbauordnungen definieren mit ihren Schutzzielen und Anforderungen jeweils für ihren Geltungsbereich das Brandschutzkonzept für Standardbauten. Das sind hauptsächlich Wohngebäude und Bürogebäude bis zu einer festgelegten Höhe. In den Bauordnungen sind alle Sonderbauten aufgelistet. Für einige dieser Sonderbauten wurden Mustersonderbauverordnungen von der ARGEBAU erstellt (siehe unter www.argebau.de).

Wenn die einzelnen Bundesländer Sonderbauverordnungen bauaufsichtlich eingeführt haben, sind diese in diesem Land als vorgegebene Brandschutzkonzepte zu verstehen und vom Grundsatz her einzuhalten. In der Regel gelten die Anforderungen aus den Sonderbauverordnungen zusätzlich zu den Bauordnungen bzw. sind beide zusammen als Standardbrandschutzkonzepte zu verstehen.

Für andere Sonderbauten gibt es keine Sonderbauverordnungen bzw. sind in einzelnen Bundesländern vorhandene Sonderbauverordnungen nicht eingeführt. Im letzten Fall können Sonderbauordnungen aus anderen Bundesländern als Planungsgrundlage dienen. Die Nachweise, dass diese Standardbrandschutzkonzepte eingehalten werden, sind als BS-Nachweise zu verstehen.

Brandrisikoanalyse für nicht geregelte Sonderbauten

Wenn kein vom Gesetzgeber vorgegebenes Brandschutzkonzept zur Verfügung steht, ist vom BS-Nachweisersteller ein BS-Konzept für diesen Sonderbau oder für diese Sondernutzung zu erstellen bzw. sind so die erforderlichen BS-Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse sind die baurechtlichen Schutzziele (ggf. auch private Schutzziele) mit diesen Brandschutzplanungen zu erreichen. Auf Grund der Arbeitgeberverpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen einzusetzen, um den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen (§ 4 ArbSchG), lässt sich die regelmäßige Überprüfungspflicht der baulichen, der anlagentechnischen, betrieblichen und abwehrenden Brandschutzvorkehrungen ableiten.

 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 6 – 01.09.2014>>

Das Brandrisiko hängt beispielsweise von folgenden Faktoren ab:

  • Möglichkeiten der Brandentstehung (Verfahrens- oder anlagentechnisch, nutzungsbedingt, Naturereignis, Vorsatz, menschlich)

  • Möglichkeiten der Brandausbreitung (innerhalb der Nutzungseinheit, innerhalb der Geschosse, zwischen den Geschossen, über die Gebäude bzw. Brandwände hinaus). Auch die Brandausbreitung in den Rettungswegen ist zu berücksichtigen.

  • Anzahl und Art der Nutzer

  • Flucht- und Rettungsmöglichkeit aus eigener Kraft bzw. nur mit Hilfe Dritter oder der Einsatzkräfte wie bei hilflosen Personen

  • Möglichkeiten der Branderkennung und Brandbekämpfung

Als Vergleichsgröße bei der Bewertung des Brandrisikos kann das zulässige Risiko von Wohn- und Bürogebäuden herangezogen werden, welches indirekt durch die vorgegebenen Maßnahmen der Landesbauordnungen und Technischen Baubestimmungen festgelegt ist.

Das gesellschaftlich akzeptierte Risiko lässt für Industriebauten zu, dass bei 100.000 Fällen ein Versagen mit Totalschaden und Toten auftreten darf. Diese Wahrscheinlichkeit beinhaltet aber schon den Einsatz der Feuerwehr. Ohne Berücksichtigung der Feuerwehr darf bei 10.000 Fällen ein Totalschaden eintreten. Bei der Festlegung des vertretbaren Risikos geht Europa einen Schritt in Bezug auf die Risikobereitschaft weiter und berücksichtigt bei Anwendung der Eurocodes von vornherein, dass bei 10.000 Fällen ein Totalschaden auftreten darf und das inklusive Feuerwehr (siehe Brandschutzatlas Stand 3/2009). Wenn ein höheres Sicherheitsniveau oder zusätzliche Schutzziele umgesetzt werden sollen, sind entsprechend höhere Anforderungen oder zusätzliche Maßnahmen festzulegen.

Erstellen des Brandschutznachweises/Brandschutzkonzeptes

Die Dokumentation des ausreichenden Brandschutzes ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Teilweise ist die Art und Bezeichnung dieser Bauvorlagen abhängig davon, ob es für die geplanten Gebäude Standardbrandschutzkonzepte gibt oder nicht.

In einzelnen Bundesländern werden (noch) keine schriftlichen Brandschutzplanungen für alle Bauvorhaben gefordert. Dort beauflagen die Bauaufsichtsbehörden die Planungen, wie es auch in Bayern bis zur Einführung der BayBO Stand 1997 die Regel war. In anderen Bundesländern sind nur für Sonderbauten Brandschutzkonzepte oder auch Brandschutznachweise obligatorisch.

In den meisten Bundesländern gibt es unterschiedliche Namen für diese Bauvorlagen, wie z.B. Brandschutznachweise oder auch Brandschutzkon- 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 7 – 01.09.2014<<>>zepte. Hier ist festzuhalten, dass beide die gleiche Aufgabe haben, den Nachweis der ausreichenden Brandschutzmaßnahmen zu dokumentieren. Die jeweils erforderliche Nachweisart (oder auch nur die Bezeichnung) ergibt sich aus den Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer.

Vom Grundsatz her ist ein BS-Konzept für ein Gebäude die Summe der objektspezifischen brandschutztechnischen Maßnahmen, mit denen festzulegende Schutzziele erreicht werden sollen. Die erforderlichen Maßnahmen hängen im Wesentlichen von der Nutzung, den Nutzern, der Art und der Ausdehnung der baulichen Anlage ab. Sie müssen mit den übrigen Planungen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt werden und nicht zuletzt den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen.

Der Nachweis, dass alle Anforderungen der Landesbauordnungen oder zutreffenden Sonderbauverordnungen umgesetzt sind und somit das hoheitlich vorgegebene BS-Konzept eingehalten wird, ist ein BS-Nachweis. Es handelt sich dabei um einen Abgleich zwischen den Forderungen und den getroffenen Maßnahmen. Die Nachweisführung der Schutzzielerreichung kann auch als BS-Nachweis bezeichnet werden. Der BS-Nachweis ist Teil der Bauvorlage.

Wenn bauliche Anlagen in den baurechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt sind, nicht geregelte Sondernutzungen vorliegen oder vorgegebene Vorschriften aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können, sind die vorgegebenen Schutzziele durch alternative Maßnahmen umzusetzen.

Bestimmte bauliche Anlagen, außergewöhnliche Gebäude oder Gebäudeteile (Flughäfen, Atrien, Messen, Industriegebäude mit besonderen Nutzungen, Bahnhöfe), können nicht allein auf der Basis der baulichen Vorschriften bzw. auf der Grundlage des vorgegebenen materiellen Rechts geplant und errichtet werden. Die Schutzzielerreichung für solche besonderen Nutzungen kann oft nur durch Zuhilfenahme von wissenschaftlichen bzw. praxisorientierten Ingenieurmethoden realisiert werden. Der erforderliche Brandschutz dieser baulichen Anlagen wird in Abhängigkeit von der Nutzung, den Brandlasten, den Brandentstehungsgefahren, der brandschutztechnischen Infrastruktur bzw. von den zu erwartenden Brand- und Rauchauswirkungen geplant. Flucht und Rettungswege können hinsichtlich der Rauchgasverteilung, -Zusammensetzung, -temperaturen und Wärmestrahlung mittels experimenteller Untersuchungen oder mathematisch-numerischer Methoden beurteilt werden. Für solche besonderen baulichen Anlagen muss immer ein objektbezogenes BS-Konzept entwickelt werden.

Zur Erreichung der Schutzziele gibt es in der Regel mehrere Möglichkeiten, welche in einem BS-Konzept gegenübergestellt werden können. Im Laufe der Planungsphase werden in der Regel die für den Bauherrn optimalen Varianten ausgelotet, ohne dabei die Erreichung der Schutzziele außer Acht zu lassen. Der Nachweis der Schutzzielerreichung ist gegenüber der Behörde bzw. dem Prüfsachverständigen durch vollständige, endgültige und nachprüfbare BS-Unterlagen und als Teil der Bauvorlage vorzulegen.  7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 8 – 01.09.2014<<>>In einem BS-Konzept können auch zusätzliche Schutzziele Berücksichtigung finden wie z.B. bessere Einstufung durch die Feuerversicherungen oder Verhinderung von Produktionsausfällen, ggf. generelle Verhinderung eines Brandes z.B. durch Verringerung der Sauerstoffkonzentration. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Maßnahmen sind nicht gegenüber der Behörde oder dem Prüfsachverständigen nachzuweisen (ggf. gegenüber der Versicherung, der Bank oder gegenüber dem Vorstand des Betriebs oder Nutzers). Deshalb sollte die Umsetzung aller Schutzziele in den Brandschutzplanungen Berücksichtigung finden.

Mögliche Synergieeffekte, bei der Berücksichtigung zusätzlicher Schutzziele bzw. Maßnahmen, können als Kompensationsmaßnahme für andere Abweichungen dienen und erlauben ggf. nutzungsgerechtere Bauweisen. In diesen Fällen ist die Nachweisführung über die Wirksamkeit zwingend.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es nicht auf die Bezeichnung Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis ankommt, sondern dass mit diesem Instrument neben der Nachweisführung die Optimierung der baulichen Anlage oder die Ermöglichung von besonderen Gebäudestrukturen erreicht werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass die Nachweisersteller umfangreiches Wissen und vor allem entsprechende Erfahrung vorweisen können. Auf Grund der Tatsache, dass mit einem Brandschutzkonzept neben vorgenannten Zusatzaufgaben immer der ausreichende Brandschutz nachgewiesen werden soll, wird die Bezeichnung der Brandschutzplanungen zum Brandschutznachweis tendieren.

Rechtliche Grundlagen der Brandschutz-Nachweispflicht

Nach Art. 62 Abs. 1 BayBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz und den Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz nachzuweisen. Danach sind die bautechnischen Nachweise bis auf verfahrensfreie Bauvorhaben immer erforderlich (siehe auch Art. 57, 58 Abs. 5, Art. 59 Satz 2, Art. 60 Satz 2 BayBO). Die Form der Nachweise ist nicht vorgeschrieben.

Nachweisberechtigung

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, Gebäudeklasse 5 (dazu gehören auch unterirdische Gebäude) und Sonderbauten ist die Bauvorlageberechtigung die Mindestanforderung für die Erstellung der brandschutztechnischen Nachweise (Art. 61 BayBO). Wenn es sich um Gebäude der Gebäudeklasse 4 handelt, dürfen ebenfalls Bauvorlageberechtigte, allerdings mit Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Brandschutz, die BS-Nachweise erstellen (Art. 62 Abs. 2, Satz 3 BayBO). Dazu gehört auch die Eintragung in einer Liste bei der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurkammer Bau.

Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen als Planer für alle vorgenannten Gebäudeklassen und Sonderbauten die Nachweise erstellen (insofern  7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 9 – 01.09.2014<<>>sie nicht prüfen, damit das sogenannte Vieraugenprinzip gewahrt bleibt). Unabhängig von der formellen Nachweisberechtigung ist nicht jeder Bauvorlageberechtigte in der Lage, Brandschutznachweise zu erstellen. Auch im Brandschutz erfahrene Entwurfsverfasser oder auch spezialisierte Brandschutzplaner können nicht alle Disziplinen der Brandschutzplanungen abdecken. In diesen Fällen ist der Bauherr darauf hinzuweisen.

»Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen.« (Art. 51 Abs. 2 BayBO)

Wenn von Fachplanern besondere Teilgebiete bearbeitet werden, sind diese nach Art. 61 Abs. 4 BayBO vorlageberechtigt für diese Fachplanungen bzw. besonderen Teilgebiete (z.B. Auslegung von Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Differenzdruckanlagen oder auch besondere Maßnahmen auf Grund besonderer Gefahren wie EX-Gefahr, Gefahrstofflager oder vergleichbar).

»Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.« (Art. 51 Abs. 2 Satz 3 BayBO)

Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Planung wird auf die Umsetzung der Anforderung aus dem »Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit« (ASichG) hingewiesen. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen für den Arbeits- und Brandschutz beraten müssen. Dazu gehört auch die Mitwirkung bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Gleiches gilt für die Brandschutzbeauftragten (ASichG).

Daraus ergibt sich für den Brandschutzplaner schon im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Zusammenarbeit mit dem späteren Betreiber der baulichen Anlage bzw. mit den am späteren Betrieb beteiligten Beauftragten. Hier bietet sich als »Zuarbeit« die Erarbeitung der vorläufigen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber bzw. seine Arbeits- und Brandschutzfachkräfte an, welche bei der Brandschutzplanung zu berücksichtigen ist. Eine Bauvorlagenberechtigung leitet sich aber nicht für die betrieblichen Brandschutzkräfte ab.

Wie zuvor erläutert, ist keine besondere Qualifikation, in Bezug auf den Brandschutz von einem BS-Nachweisersteller, nachzuweisen. Das bedeutet, jeder bauvorlageberechtigte Architekt darf den Nachweis einreichen (bis auf Gebäudeklasse 4). Seit 2013 dürfen nicht bauvorlageberechtigte Diplomingenieure, Master, Doktoren, Professoren diese Nachweise führen, wenn sie entsprechende Brandschutzstudiengänge und eine langjährige Erfahrung im Brandschutz vorweisen können. Dasselbe trifft für Beamte des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zu, soweit sie mindestens zwei Jahre BS-Nachweise prüfen. Dieser vorgenannte Personenkreis ist bauvorlageberechtigt für Brandschutzplanungen. Alle Brandschutzplaner sind in der Architekten- bzw. Ingenieurkammer Bau des jeweiligen Bundeslandes zu listen.

 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 10 – 01.09.2014<<>>

Inhalt von brandschutztechnischen Nachweisen

Nach § 2 Satz 3 BauVorlV sind die Bauvorlagen, bei entsprechenden Gefährdungspotentialen in Arbeitsstätten, der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Beurteilung zuzuleiten. Das erfordert gezwungenermaßen in den Brandschutzplanungen eindeutige Angaben zu den »Gefährdungspotentialen« und die Festlegung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen. Im § 9 BauVorlV wird festgelegt, dass das Vorhaben mit der Nutzung und den besonderen Gefahren in der Baubeschreibung zu erläutern ist. Im, vom Bayerischen Innenministerium, vorgegebenen Formular zur Baubeschreibung sind unter Ziffer 7 auch folgende Angaben festzuhalten:

Angaben über die

  • »Art der zu verwendenden Rohstoffe,

  • Art der herzustellenden Erzeugnisse,

  • Lagerung der Rohstoffe und Erzeugnisse, soweit EX- oder Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen sind,

  • und chemische und physikalische Einwirkungen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft.«

Nach § 11 Abs. 1 BauVorlV sind für alle nicht verfahrensfreie Bauvorhaben folgende Angaben im BS-Nachweis darzulegen:

  • Brandverhalten der Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile

  • Bauteile, Einrichtungen, Vorkehrungen mit Anforderungen hinsichtlich Brandschutz

  • Nutzungseinheiten, Brandabschnitte, Rauchabschnitte

  • Erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes innerhalb und außerhalb des Gebäudes

  • Erste und zweite Rettungswege, anleiterbare Stellen

  • Flächen für die Feuerwehr, Zugänge und Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge

  • Löschwasserversorgung

Nach § 11 Abs. 2 BauVorlV sind für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen zusätzlich Angaben in Abhängigkeit der Nutzung und den vorhandenen Gefahren prüffähig darzulegen:

  • Brandschutztechnische Einzelheiten der Nutzung, insbesondere Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen einschließlich Einschränkungen auf Grund des Alters- oder Gesundheitszustandes

  • Explosions-, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen

     7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 11 – 01.09.2014<<>>
  • Rettungswegbemessung, Rettungswegkennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung

  • Einrichtungen zum anlagentechnischen Brandschutz

  • Sicherheitsstromversorgung

  • die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung

  • Betriebliche und organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Da die geforderten Risikoanalysen ggf. entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen, sind diese mit Gefährdungsbeurteilungen vergleichbar. Daraus kann abgeleitet werden, dass bei Vorliegen entsprechender Gefahren eine Gefährdungsbeurteilung schon im Baugenehmigungsverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Auch unter Ziffer 2 IndBauRl wird auf weitergehende Anforderungen für Industriebauten hingewiesen,

…, welche sich aus den Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, wie beispielsweise Technische Regeln für Gefahrstoffe, Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten, die Löschwasserrückhalterichtlinie und die Kunststofflagerrichtlinie.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV kann für Sonderbauten ohne Sonderbauverordnung oder Sonderbaurichtlinie bzw. bei weit reichenden Abweichungen von den Vorgaben aus den vorgegebenen BS-Konzepten, ein objektbezogenes Brandschutzkonzept erforderlich werden. In diesem objektbezogenen Brandschutzkonzept sind, auf Grund der in Abhängigkeit des vorliegenden oder besonderen Gefahrenpotentials anzufertigenden Risikoanalyse, geeignete Brandschutzvorkehrungen festzulegen.

Dabei sind nicht immer höhere Anforderungen gegenüber den Standardbrandschutzkonzepten erforderlich. Es können sich auch geringere Anforderungen ergeben. In diesem Fall ist allerdings im BS-Konzept festzuhalten, warum geringere Anforderungen ebenfalls die Schutzzielerreichung sichern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in ungeregelten Sonderbauten nicht nur die baulichen Belange zu berücksichtigen sind, sondern auch die besonderen Gefahren, welche sich aus den Nutzungen oder den erforderlichen Risikobetrachtungen ergeben. Das trifft im besonderen Maße im Gewerbebau zu, da im vorgegebenen Standardbrandschutzkonzept (Landesbauordnung mit Industriebaurichtlinie) nicht auf alle möglichen Nutzungsarten eingegangen werden kann.

Form von Brandschutznachweisen/-Konzepten

Aus § 1 Satz 1 BauVorlV ergibt sich, dass alle erforderlichen Angaben in den bautechnischen Nachweisen in geeigneter Form darzulegen sind (formfrei).

Die mögliche Form der Nachweisführung ist auch von der Nutzung oder den vorgegebenen Randbedingungen abhängig. Eine andere Möglichkeit  7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 12 – 01.09.2014<<>>liegt darin, die zutreffenden Sonderbauverordnungen als Richtschnur zu nutzen. Nachfolgend eine Gliederungsmöglichkeit für gewerblich genutzte Gebäude, in Anlehnung an die Gliederung der IndBauRl unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der zutreffenden Landesbauordnung.

1.

Allgemeine Angaben

1.1

Bauherr

1.2

Bauvorhaben

1.3

Art des Vorhabens

1.4

Gebäudeart (Gebäudeklasse 3 oder 5)

1.5

Einstufung des Bauvorhabens (Standardbau, Sonderbau)

1.6

Nachweisberechtigung

1.7

Angaben zur Nutzung

  • Lagerguthöhe (über 9 m keine Anwendung der IndBauRL)

  • Besondere Brandgefahren

  • Besondere Brandlasten

  • Anzahl und Art der Nutzer

1.8

Zuordnung des Industriebaus – Sicherheitskategorien K1 bis K4

1.9

Gewähltes Verfahren zur Festlegung der Brandabschnittsgröße bzw. der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile

  • nach Abschnitt 6 der Industriebaurichtlinie

  • nach Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie

  • Nachweis mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens nach Anlage 1 der IndBauRL

2.

Bebauung des Grundstückes, Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

3.

Flächen für die Feuerwehr (5.3 IndBauRL)

4.

Löschwasserversorgung (5.1 IndBauRL)

5.

Rettungswege (5.5 IndBauRL i.V.m. Art. 31 bis 34 BayBO)

6.

Rauch- u. Wärmeabzug (5.6 IndBauRL)

7.

Feuerlöschanlage (5.7 IndBauRL)

8.

Brandwände u. Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten (5.8 IndBauRL) 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 13 – 01.09.2014<<>>

  • Sicherung der Brandwände im Dachbereich

  • Sicherung der Brandwände im Außenwandbereich

  • Sicherung von Öffnungen in Brandwänden

  • Sicherung im inneren Eck

  • Sicherung gegen Feuerüberschlag zwischen versetzten Brandabschnitten

9.

Nichttragende Außenwände und Außenwandverkleidungen (5.10 IndBauRL)

10.

Bedachungen (5.11 IndBauRL in Verbindung mit BayBO)

  • Verhinderung der Brandausbreitung über das Dach innerhalb eines Brandabschnittes bzw. Brandbekämpfungsabschnittes bei Dachflächen mit mehr als 2.500 m2bzw. bei bestimmten erdgeschossigen Lagerhallen ab 3.000 m2

  • Verhinderung der Brandausbreitung von außen nach innen über das Dach (harte Bedachung)

11.

Betriebliche Maßnahmen (5.12 und 6.2.1 IndBauRL)

  • Feuerlöscher

  • Wandhydranten (1.600 m2)

  • ggf. andere Löschmittel

  • Feuerwehrpläne (2.000 m2)

  • Einsetzen eines Brandschutzbeauftragten (5.000 m2)

  • Brandschutzordnung (2.000 m2oder besondere Gefahren)

  • Rettungswegbeschilderung (ASR 1.3, BGV A 8)

  • Belehrungen

  • Vorkehrungen welche die Funkkommunikation für die Feuerwehr ermöglichen (30.000 m2)

  • Brandmeldeanlagen (Beschreibung der Auslösung, Sicherung der Aufschaltung)

  • Unterteilung von Lagerbereichen in Lagerabschnitte

12.

Größe der Brandabschnittsfläche bzw. der Größe der Brandbekämpfungsabschnitte bzw. der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und des Dachtragwerkes

  • Festlegung nach Ziffer 6 IndBauRL, Tabelle 1 oder

  • nach DIN 18230-1 und Ziffer 7 IndBauRL oder

  • Nachweis mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens

     7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 14 – 01.09.2014<<>>

13.

Zusätzliche Maßnahmen auf Grund besonderer Gefahren (2 IndBauRL)

  • Lager für brennbare Flüssigkeiten

  • Explosionsschutzmaßnahmen

  • Gefahrstofflager

  • Ammoniakkälteanlagen

  • Druckgasbehälter

  • usw.

14.

Abweichungen von baurechtlichen oder anderen zutreffenden Anforderungen

  • Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen (begründeter und kompensierter Antrag bei Bauaufsicht)

  • Abweichungen von Richtlinien wie Hochhaus-Richtlinie (ermessensleitende Richtlinien, für die Behörden kein formeller Antrag erforderlich)

  • Abweichungen von eingeführten technischen Baubestimmungen (ohne Antrag mit Nachweis der Schutzzielerreichung unter Berücksichtigung der Kompensation). In Bayern sind diese Abweichungen teilweise wie Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen zu behandeln.

  • Abweichungen von Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen (soweit in der Planungsphase bereits bekannt, Einstufung der Abweichungen in wesentliche bzw. nicht wesentliche und Nachweis der Verfahrensweise)

  • Bestehende genehmigte Abweichungen (Nachweis der weiteren Vertretbarkeit)

  • Abweichungen von anderen Technischen Regeln des Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrechtes (im weiteren Sinne) mit Darlegung der Schutzzielerreichung (ohne Antrag bei Bauaufsicht bzw. anderer Genehmigungsbehörden, aber mit Nachweis der Schutzzielerreichung)

Viele Brandschutznachweise gliedern sich nach den »Säulen des vorbeugenden Brandschutzes«. Das bedeutet, diese BS-Nachweise/-Konzepte werden nach den allgemeinen Angaben in baulichen, anlagentechnischen, betrieblichen und abwehrenden Bandschutz gegliedert.

Für Gebäude normaler Nutzung kann die Gliederung auch, wie unter Ziffer 2.2.2 dargelegt, vorgenommen werden. Da die Form nicht geregelt ist, bleibt die Gliederung jedem Brandschutzplaner freigestellt. Wichtig ist der Nachweis der Schutzzielerreichung und die Nutzbarkeit für alle Beteiligten als Arbeitspapier (für Planer, Prüfer, Errichter, Nutzer).

 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 15 – 01.09.2014<<>>

Prüfung von Brandschutz-Nachweisen/-Konzepten

Die brandschutztechnischen Nachweise für die Gebäudeklassen 1 bis 4 werden nicht geprüft (Art. 62 Abs. 4 BayBO). Das begründet sich für die Gebäudeklassen 1 bis 3 auf Grund der in der Regel geringen brandschutztechnischen Anforderungen. Für die Brandschutzplanung von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 werden Anforderungen an die Kenntnisse oder Erfahrung des Nachweiserstellers gestellt. Auch wenn die vorgenannten BS-Nachweise nicht geprüft werden, sind diese anzufertigen und müssen spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO).

Für die Gebäude der Gebäudeklasse 5, unterirdische Gebäude wie Mittel-, Großgaragen und Sonderbauten ist das sogenannte Vieraugenprinzip, Prüfung durch Bauaufsicht oder durch Prüfsachverständige für Brandschutz, obligatorisch (Art. 62 Abs. 3 BayBO).

Abweichungen von Anforderungen der Gesetze oder Verordnungen sind bei allen Bauvorhaben, unabhängig von der Gebäudeklasse, zu prüfen. Unabhängig von den vorgenannten baurechtlichen Anforderungen bei der Prüfung von Genehmigungsunterlagen können weitergehende Prüfungen auf Grund von anderen Genehmigungsverfahren erforderlich werden. Nachfolgend ein diesbezügliches Beispiel, bei dem im BS-Nachweis die spätere Nutzung nicht ausreichend gewürdigt wurde:

Vom Bauherrn und dem späteren Nutzer wurde die Planung einschließlich BS-Nachweis für einen Industriekomplex in Auftrag gegeben. Die Planer (Entwurfsverfasser und der Brandschutzplaner) erstellten die Bauvorlagen auf der Grundlage der Industriebaurichtlinie, ohne alle schon bekannten Nutzungen zu berücksichtigen. Der Bauherr hat sich entschlossen, die Prüfung des Brandschutzes nicht von der Behörde, sondern von einem Prüfsachverständigen durchführen zu lassen.

Auf der Grundlage der PrüfVBau muss der Prüfsachverständige die Belange der Feuerwehr berücksichtigen. Das bedeutet, er muss die Feuerwehr nur zum abwehrenden BS anhören, kann sich aber in begründeten Fällen über die Anforderungen hinwegsetzen.

Auf Grund des unvollständigen BS-Nachweises hatten der Prüfer und die Brandschutzdienststelle keine ausreichenden Angaben von der beabsichtigten Nutzung. Beide berücksichtigten richtigerweise nur die baurechtlichen Anforderungen, welche sich für die Brandschutzdienststelle auf die »Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten und Vorkehrungen für die Rettung« beschränkten.

Das Prüfgutachten des Prüfsachverständigen (Bescheinigung des Brandschutzes) und der BS-Nachweis/Konzept müssen spätestens vor Baubeginn auf der Baustelle vorliegen. Wenn keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen, gibt es eine Baugenehmigung, was auch im vorgenannten Beispiel für den Gebäudekomplex so zutraf.

 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 16 – 01.09.2014<<>>

Kurze Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung wurde vom Betreiber festgestellt, dass auf Grund der Nutzung weitere Genehmigungen wie z.B. nach Betriebssicherheitsverordnung und Bundes-Immissionsschutzrecht erforderlich waren. Deshalb mussten die gegenüber dem Baurecht weit ausführlicheren Genehmigungsunterlagen bei der zuständigen Umweltschutzbehörde eingereicht werden. Auf Grund der Gleichzeitigkeit (Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzrecht, Baugenehmigung oder anderer Genehmigungen) kommt das so genannte Konzentrationsverfahren zur Anwendung. Das bedeutet, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren schließt das Baugenehmigungsverfahren bzw. andere erforderliche Verfahren mit ein.

Nun wurde es im aufgezeigten Beispiel komplizierter mit der Prüfung des BS-Nachweises. Nach Baurecht durfte die Bauaufsichtsbehörde nach privater Prüfung den Brandschutz nicht mehr prüfen. Die Baugenehmigung wurde erteilt (Landesrecht).

Die Umweltschutzbehörde muss bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) alle betroffenen Stellen einschalten (Bundesrecht). Dazu gehört neben der Bauaufsichtsbehörde auch die Gefahrenabwehrbehörde, bei der die Brandschutzdienststelle angesiedelt ist.

Die Grundlage der behördlichen Prüfung wurde gegenüber der ersten Prüfung auf die vorher nicht bekannte Nutzung (fehlende Angaben im BS-Nachweis/-Konzept) und auf eine vollumfängliche Prüfung (nicht nur die Belange des abwehrenden Brandschutzes) erweitert. Dadurch wurden auch weitergehende Anforderungen von Seiten der Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle gestellt bzw. wurden die vorgelegten Brandschutzplanungen nicht akzeptiert. Die Anforderungen der betroffenen Behörden (hier Brandschutzdienststelle) sind von der Umweltschutzbehörde bei Bescheid-Erlassung zu berücksichtigen. Der Bauherr versteht die Welt nicht mehr.

Im vorliegenden Beispiel wurde noch nicht mit den Baumaßnahmen begonnenen. Deshalb hielt sich der Schaden in Grenzen. Allerdings waren weitgehende Umplanungen erforderlich. Ohne die zusätzlichen Prüfungen hätte der spätere Nutzer die fehlenden baulichen und anlagentechnischen Anforderungen erst nach der obligatorischen Risikobeurteilung vor Nutzungsbeginn festgestellt, wodurch weit höhere Zusatzkosten entstanden wären.

Schon aus diesem Grund ist bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen bzw. Arbeitsstätten mit höherem Gefährdungspotential eine weitere Ausfertigung der Bauvorlage vorzulegen, welche die zuständige Bauaufsichtsbehörde an das Umweltschutzamt oder das Gewerbeaufsichtsamt weiterleitet (§ 2 Satz 3 BauVorlVO). Ein höheres Gefährdungspotential liegt beispielsweise vor durch Maschinen und Einrichtungen, elektrische Spannung, Absturz, Lärm, Vibrationen, Strahlung, Gefahrstoffe, explosionsgefährliche Stoffe, Infektionsgefährdungen und wechselnde Gegebenheiten oder Arbeitsabläufe sowie durch ungünstige Klimaverhältnisse.

 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 17 – 01.09.2014<<>>

Immer wenn Unklarheiten bestehen, ob dies in der zu beurteilenden baulichen Anlage mit Arbeitsstätten tatsächlich gegeben ist, sollte durch die Bauaufsichtsbehörde eine weitere Fertigung der Genehmigungsunterlagen dem GAA vorgelegt werden.

Nicht alle vorgenannten Gefährdungsfaktoren oder gefahrbringende Bedingungen sind aus branschutztechnischer Sicht von Belang. Nur die Brand- und vergleichbaren Gefährdungen sind im BS-Konzept zu berücksichtigen.

Andere Genehmigungsverfahren

Für die Lagerungen von entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten ist z.B. bei Überschreiten der Mengenschwelle von 10.000 1 ein Erlaubnisverfahren nach BetrSichV erforderlich. Andere Erlaubnistatbestände können aus der Betriebssicherheitsverordnung entnommen werden. Die Lagerungen radioaktiver Stoffe oberhalb der Freigrenzen bedürfen ebenfalls der Genehmigung bzw. einer Anzeige nach StrlSchV. Die Lagerungen oder der Umgang mit bestimmten infektiösen Stoffen müssen gemäß IfSG angezeigt werden. Für biologische Arbeitsstoffe ist entsprechend der BioStoffV zu verfahren.

Bei Lagerungen oder Produktionseinrichtungen, in denen größere Mengen von Gefahrstoffen vorhanden sind oder bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes entstehen können, ist ggf. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich (Schwellenwerte siehe 4. BImSchV). Die bei vorgenannten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren einzureichenden Genehmigungsunterlagen übertreffen die bei einem Baugenehmigungsverfahren obligatorischen Unterlagen bei weitem.

In einem solchen Fall sind die einzureichenden Unterlagen im Einvernehmen mit den jeweilig zuständigen Behörden abzustimmen. Die zusätzlichen, zumeist organisatorischen, Anforderungen sind in den genannten Verordnungen genau festgelegt. Diese richten sich nicht nur an den Betreiber, sondern es sind auch Anforderungen und Aufgaben an die Behörden gerichtet. Ggf. sind auch zusätzliche bauliche, anlagentechnische und betriebliche Brandschutzanforderungen einschließlich der erforderlichen Anforderungen zur Sicherung des abwehrenden Brand- und Katastrophenschutzes umzusetzen.

Überwachung der Umsetzung von Brandschutz-Nachweisen/-Konzepten

Die Überwachung der Bauausführung wird von der Bauaufsicht durchgeführt, wenn auch nur stichprobenartig. Ausnahmen ergeben sich bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 wegen der Einfachheit und bei Gebäudeklasse 4, weil für diese Gebäude eine Bestätigung des besonders qualifizierten Planers über die ordnungsgemäße Bauausführung zwingend vorgeschrieben ist. Bei Einstufung in die GK4 übernimmt der BS-Planer auch die Überwa- 7.1.3 Unterschied Brandschutz-Nachweis/Brandschutz-Konzept – Seite 18 – 01.09.2014<<chungspflicht, soweit vom Bauherrn kein anderer zugelassener BS-Planer für diese Aufgabe herangezogen wird.

Wenn bei Sonderbauten anstelle der Bauaufsicht ein Prüfsachverständiger den Brandschutz-Nachweis geprüft hat, muss er auch die Umsetzung des Brandschutz-Nachweises bescheinigen (Abgabe bei der Bauaufsicht mit der Nutzungsanzeige), so dass auch in diesen Fällen die Bauaufsichtsbehörde keine Bauabnahme oder Überwachung der Bauausführung mehr durchführt.

Nachfolgend eine Übersicht der Überwachungsregeln:

Anlassbezogene Bauabnahme durch Bauaufsicht (Art. 77 Abs. 1 BayBO)

  • Gebäudeklassen 1 bis 3

Bestätigung des Nachweiserstellers über die ordnungsgemäße Bauausführung einschließlich Anzeige der Nutzungsaufnahme an Bauaufsicht (Art. 77 Abs. 2 Satz 2, Art. 78 Abs. 2 BayBO)

  • Gebäudeklasse 4

Prüfung durch Bauaufsicht oder Prüfsachverständigen, je nachdem, wer geprüft hat (Art. 77 Abs. 2 Satz 1, Art. 78 Abs. 2 BayBO)

  • Gebäudeklasse 5

  • Mittel- und Großgaragen

  • Sonderbauten

Wenn wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Sonderbauverordnungen bzw. im Einzelfall vorgeschrieben sind, ist der Bauaufsichtsbehörde mit der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch den Prüfsachverständigen auch der BS-Nachweis vorzulegen (§ 16 BauVorlV). Zur Ermöglichung der Prüfungen im Zeitraum der Erstellung von Gebäuden sind alle Brandschutznachweise, wie auch alle anderen bautechnischen Nachweise, ab Baubeginn auf der Baustelle vorzuhalten (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO).

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass in anderen Bundesländern abweichende Verfahrensweisen bei der Überwachung des Brandschutzes gelten.