Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Einführung

Grundlage für den Brandschutz an Maschinen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das Produktsicherheitsgesetz regelt die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten und überwacht deren Kontrolle und Kennzeichnung – siehe hierzu die ausführliche Darlegung in Kapitel 3.6.1 Im Nachfolgenden wird eine kurze Übersicht zum ProdSG gegeben.

Seit dem 1. Dezember 2011 hat ein neues Produktsicherheitsgesetz das alte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält die zentralen Vermarktungs- und Sicherheitsvorschriften für Produkte. Das Produktsicherheitsgesetz betrifft Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, vorausgesetzt, es gibt für diese Produkte keine speziellen Rechtsvorschriften. Die dem Gesetz zugrunde liegende Definition ist weiter gefasst als im vorherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Produkte im Sinne des neuen Gesetzes sind definiert als »Ware, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt ist« (ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, lebende Tiere und Pflanzen). Die vorher gültige Trennung zwischen technischen Arbeitsmitteln, wie Maschinen, Geräte und Anlagen, sowie Verbraucherprodukten, wie etwa Regale oder Drucker, entfällt.

Der neue Gesetzestext verwendet den Begriff »Bereitstellen auf dem Markt« und ersetzt damit den Begriff »Inverkehrbringen«. Eine inhaltliche Änderung hat dies nicht zur Folge, denn erfasst wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung, d.h. jedes Überlassen eines Produktes. Die Verwendung des Begriffes »Inverkehrbringen« ist im neuen ProdSG auf die erstmalige Bereitstellung eines Produktes beschränkt. Darüber hinaus findet das ProdSG auf sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen Anwendung.

Gemäß § 3 Absatz 2 ProdSG darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, d.h. beispielsweise in den Vertrieb gelangen, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Insbesondere müssen dabei folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • die Eigenschaften des Produkts inklusive der Zusammensetzung des Produkts, die Verpackung und die Anleitungen (für Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer)

  • die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte (falls eine Verwendung des Produkts zusammen mit anderen Produkten zu erwarten ist)

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Folgende Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG sind bereits erlassen worden und schreiben somit für die entsprechenden Produktgruppen besondere Anforderungen vor:

  • Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV)

  • Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

  • Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV)

  • Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV)

  • Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV)

  • Maschinenverordnung (9. ProdSV)

  • Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)

  • Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)

  • Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

  • Aerosolverpackungsverordnung (13. ProdSV)

  • Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Darüber hinaus muss gemäß § 3 Absatz 4 ProdSG bei einem Produkt dann eine deutschsprachige Bedienungsanleitung mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln beachtet werden müssen, damit der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.

Besonderheiten bezüglich der allgemeinen Anforderungen an Produkte gelten bei harmonisierten Normen. Darunter sind Normen zu verstehen, die von einem europäischen Normungsgremium erstellt wurden, EU-weite Geltung haben und im Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit der Allgemeinheit bekannt gegeben worden sind. Erfüllen Produkte diese harmonisierten Normen, so wird gemäß § 4 Absatz 2 ProdSG vermutet, dass sie den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bzw. Absatz 2 ProdSG genügen, soweit die Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Nach § 5 Absatz 2 ProdSG wird bei einem Produkt, das (nationalen, also in Deutschland geltenden) Normen oder anderen technischen Spezifikationen (oder Teilen davon) entspricht, ebenfalls vermutet, dass ein Produkt den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 ProdSG genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen (oder anderen technischen Spezifikationen) oder deren Teilen abgedeckt sind. Dabei geht es um Normen und technische Spezifikationen, die vom Ausschuss  Einführung – Seite 3 – 01.12.2012<<>>für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind. Im Gegensatz zu den oben dargestellten harmonisierten Normen handelt es sich bei den in § 5 ProdSG angesprochenen Normen somit nicht um EU-weit, sondern lediglich national geltende Normen.

 Einführung – Seite 4 – 01.12.2012<<