Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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6.4.10 Schutzmaßnahmen für alle Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre

6.4.10.1 Bauliche und technische Maßnahmen

  • An allen Zugängen sind Schilder anzubringen, die auf die sauerstoffreduzierte Atmosphäre hinweisen und den Zugang nur für berechtigte Personen zulassen. Die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« (BGV A8) entsprechen.

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Abb. 13: Natürliche Atmosphäre
  • Eine zu niedrige Sauerstoffkonzentration muss durch Alarmierung angezeigt werden.

  • Die Alarmierung muss von jedem Standort innerhalb des Bereiches mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre erkannt werden können. Dies ist durch eine gesicherte akustische und ggf. zusätzlich durch eine optische Alarmierung zu gewährleisten. (Anforderungen an die gesicherte Alarmierung sind in DIN VDE 0833 Teil 1 Version 2003-05 festgelegt.)

  • An allen Zugängen zu den sauerstoffreduzierten Bereichen ist die Alarmierung optisch anzuzeigen. Optische Alarmmittel müssen in auffälliger Weise durch unterbrochenes Aufleuchten Signal geben.

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  • Das Abschalten des Alarmes ist erst zulässig, wenn z.B. durch Absperren der Zugänge sichergestellt wird, dass unbefugte Personen die sauerstoffreduzierten Bereiche nicht mehr betreten können.

  • Das Messsystem ist so zu gestalten, dass ein Funktionsverlust oder eine Fehlmessung in keinem Fall zu einem unerkannten Unterschreiten der Sauerstoff-Untergrenze führen kann.

  • Eine Störung des Mess- und Regelsystems muss frühzeitig erkannt und angezeigt werden.

  •  6.4.10 Schutzmaßnahmen für alle Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre – Seite 21 – 01.06.2016<<>>
  • Die Messsysteme müssen regelmäßig durch den Hersteller oder durch geschulte Personen entsprechend den Angaben des Herstellers und nach seiner Arbeitsanweisung kalibriert und gewartet werden. Kalibrierung und Wartung sind zu dokumentieren.

  • Die Stickstoffzufuhr zum Raum muss jederzeit von Hand von einem sicheren Standort aus abgeschaltet werden können.

  • Es muss sichergestellt sein, dass im gesamten sauerstoffreduzierten Bereich eine homogene Sauerstoffkonzentration vorhanden ist.

  • Die Ausbreitung der sauerstoffreduzierten Atmosphäre in andere, nicht dafür vorgesehene Bereiche (z.B. durch Maueröffnungen, Leitungsdurchführungen, Bodenabläufe, undichte Türen, Transportbänder usw.) ist zu verhindern.

6.4.10.2 Organisatorische Maßnahmen

  • Der Betreiber hat für Sauerstoffreduzierungsanlagen eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung aufzustellen, die insbesondere alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise enthält.

  • Der Betreiber hat Personen, die Zutritt zu den sauerstoffreduzierten Bereichen haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, anhand der Betriebsanweisung über die möglichen Gefahren sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

  • Die Unterweisung kann Teil der allgemeinen Unterweisung am Arbeitsplatz sein.

  • Bei Räumen mit einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre ist sicherzustellen, dass nur Befugte und unterwiesene Beschäftige die Räume betreten (Zutrittskonzept).

  • Die Aufenthaltszeit in Bereichen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre sollte möglichst kurz gehalten werden.

  • Die Sauerstoffkonzentration im geschützten Bereich ist in einem Abstand von mindestens zehn Minuten zu messen und aufzuzeichnen. Die Ergebnisse sind für mindestens ein Jahr zu archivieren.

  • Die Beschäftigten sind vor dem ersten Betreten von Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre und später in regelmäßigen Intervallen über die Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu informieren und zu unterweisen.

  • Der Betreiber von Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre hat sicherzustellen, dass die organisatorischen, personenbezogenen und  6.4.10 Schutzmaßnahmen für alle Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre – Seite 22 – 01.06.2016<<ggf. arbeitsmedizinischen Maßnahmen auch von Beschäftigten durch Fremdfirmen eingehalten werden.

  • Im Falle von Rettungsmaßnahmen müssen die Rettungskräfte zu Einsatzbeginn über das Vorhandensein von sauerstoffreduzierter Atmosphäre informiert sein. Eine Kennzeichnung im Feuerwehreinsatzplan ist sinnvoll.

  • Eine Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre muss gewährleistet sein (z.B. Rufverbindung, Telefon, Funk usw.).

  • Im Falle eines Alarms ist der Raum unverzüglich zu verlassen.

  • Beschäftigte, bei denen Beschwerden auftreten, haben den Bereich mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre umgehend zu verlassen. Bilden sich die Beschwerden innerhalb von höchstens 30 Minuten zurück, kann der sauerstoffreduzierte Bereich wieder betreten werden. Anderenfalls oder bei Wiederauftreten der Symptome ist ein Arzt zu konsultieren, bevor der sauerstoffreduzierte Bereich erneut betreten wird.

6.4.10.3 Prüfpflicht

Der Betreiber hat seine Sauerstoffreduzierungsanlage(n) durch den Hersteller oder durch geschulte Personen entsprechend den Angaben des Herstellers prüfen zu lassen – das hat unverzüglich zu geschehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. Ist aufgrund festgestellter Mängel mit einer Gefahr für Personen zu rechnen, muss die betroffene Anlage außer Betrieb genommen werden.

Bei festgestellten Mängeln hat der Betreiber für die Beseitigung der aufgezeigten Mängel zu sorgen.