Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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4.4.0.2 Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), abgestimmt mit dem AK Grundsatzfragen und dem AK VB/G der ACBF (16./17.10.2008)

Verfasser:

Gabriele Famers, Obfrau der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht;
Joseph Messerer, Vorsitzender des Arbeitskreises Grundsatzfragen und des Arbeitskreises Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der AGBF – Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Deutschland

Das Papier dient der Erläuterung und Klarstellung zweier in § 14 der Musterbauordnung (MBO) aufgeführten Ziele des Brandschutzes – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen zur Rauchableitung in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Die Ziele werden hier getrennt betrachtet, um sie besser bewerten zu können. Tatsächlich können bestimmte Maßnahmen aber auch beiden Zielen dienen.

»§ 14 Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand dieRettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.«

I »Rettung von Menschen ermöglichen«

  1. 1.

    Zu unterscheiden sind Sonderbauten, also Gebäude, die einen der Tatbestände des § 2 Abs. 4 Nrn. 1 bis 18 MBO-2002 erfüllen, und sonstige Gebäude (im Weiteren »Standardbauten« genannt).

  2. 1.1

    In beiden Fällen verlangt das Bauordnungsrecht für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege je Geschoss (§ 33 Abs. 1 MBO).

     4.4.0.2 Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), abgestimmt mit dem AK Grundsatzfragen und dem AK VB/G der ACBF (16./17.10.2008) – Seite 0.5 – 01.06.2014>>
  3. 1.2

    Bei Standardbauten darf der zweite Rettungsweg regelmäßig über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen. Dabei geht die MBO davon aus, dass jede öffentliche Feuerwehr über Rettungsgeräte verfügt, mit denen Brüstungen in einer Höhe von bis zu 8 m über der Geländeoberfläche erreicht werden können. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die örtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte (wie Hubrettungsfahrzeuge) verfügt.

  4. 1.3

    Bei Sonderbauten (mit Aufenthaltsräumen), die in den Geltungsbereich einer eigenen Muster-Verordnung oder Muster-Richtlinie fallen (Beherbergungsstätten, Schulen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten), werden i.d.R. zwingend bauliche Rettungswege verlangt.

  5. 1.4

    Bei Sonderbauten darf der zweite Rettungsweg nur dann über Geräte der Feuerwehr führen, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 MBO).

  6. 2.

    Bei Sonderbauten mit ausschließlich baulichen Rettungswegen bedarf es für die Personenrettung in aller Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr. Die Gebäude sind so zu planen, dass sich die Personen darin im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen können. Soweit es sich um Gebäude handelt, die überwiegend von Personen genutzt werden, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können (z.B. Personen mit Mobilitätseinschränkung, Kinder, alte Menschen oder Patienten), muss die Evakuierung (Räumung) als Teil der Personenrettung im Brandfall Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein (in aller Regel eingewiesenes Personal/Verbringen in einen sicheren Bereich).

    Aus Nrn. 1. und 2. oben ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die Frage der Rauchableitung:

  7. 3.

    Grundlagen der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Rettung von Personen sind

    • die innere Abschottung von Gebäuden,

    • die Führung, Bemessung und bauliche Ausbildung von Rettungswegen sowie

    • betriebliche/organisatorische und ggf. anlagentechnische Maßnahmen einschließlich der Alarmierung.

     4.4.0.2 Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), abgestimmt mit dem AK Grundsatzfragen und dem AK VB/G der ACBF (16./17.10.2008) – Seite 0.6 – 01.06.2014<<>>
  8. 4.

    Sind diese grundlegenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten (= im Normalfall), ist eine Rauchableitung nur zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr vorgesehen.

    Anmerkung:

    Allerdings sind einzelne Regelungen über eine zulässige Verlängerung der Rettungswege jeweils in Abhängigkeit zur Raumhöhe (M-IndBauR und M-VStättV) bzw. in Abhängigkeit zu vorhandenen Rauchabzugsanlagen (M-VStättV und M-VkV) in dieser Hinsicht missverständlich. Diese Regelungen werden zurzeit überprüft und in der textlichen Aussage klargestellt.

  9. 5.

    Die MBO sieht für die Personenrettung keine Maßnahmen zur Rauchableitung vor. Solche Maßnahmen (bei denen z.B. die rechtzeitige und sichere Funktion der Rauchabzugsanlagen Voraussetzung für die Benutzbarkeit der Rettungswege ist) können allenfalls im Einzelfall, zur Kompensation für eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen.

  10. 6.

    Wird bauordnungsrechtlich gefordert, dass in bestimmte Räume Rauch nicht eindringen darf (z.B. beim Sicherheitstreppenraum – wenn also auf einen der beiden eigentlich verlangten Rettungswege verzichtet werden darf), werden keine Maßnahmen zur Rauchableitung verlangt, sondern vielmehr zur Rauchfreihaltung (d.h.: Rauch darf in den Rettungsweg erst gar nicht eindringen können).

  11. 7.

    Für die Evakuierung (Räumung) großer Gebäude mit vielen Menschen sind aus Sicht des Bauordnungsrechts insbesondere die Faktoren »Zeit« und »Vermeidung von Staus« von Bedeutung. Beiden Faktoren wird bauordnungsrechtlich in erster Linie durch die Anordnung (Lage, Anzahl) und Breite der Ausgänge (und ggf. auch der Gänge im Raum) Rechnung getragen. Die Evakuierung (Räumung) großer Gebäude kann nicht nur aufgrund eines Brandes, sondern auch aus anderen Gründen (Terrordrohung/-anschlag, Amoklauf, Wassereinbruch, Teileinsturz etc.) erforderlich werden. Maßnahmen zur Rauchableitung können hierbei für eine schnelle Evakuierung keinen Beitrag leisten.

II »Wirksame Löscharbeiten ermöglichen«

  1. 1.

    Das Bauordnungsrecht ermöglicht wirksame Löscharbeiten grundsätzlich dadurch, dass die Feuerwehr eine bauliche Anlage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ungehindert erreichen und die Rettungswege als Angriffswege nutzen kann, durch die Standsicherheit im Brandfall für eine bestimmte Zeit, durch die Schaffung von Brandabschnitten und dadurch, dass ggf. Löschanlagen zur Verfügung stehen.

  2. 2.

    Das Bauordnungsrecht stellt keine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Feuerwehr, geht aber von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend funktionsfähigen Feuerwehr aus.

     4.4.0.2 Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), abgestimmt mit dem AK Grundsatzfragen und dem AK VB/G der ACBF (16./17.10.2008) – Seite 0.7 – 01.06.2014<<>>
  3. 3.

    Das Bauordnungsrecht lässt nur einen zeitlich eingeschränkten Feuerwehreinsatz innerhalb einer baulichen Anlage zu, der durch die vorgegebene Standsicherheit der Anlage im Brandfall bestimmt wird.

  4. 4.

    Müssen aufgrund der Brandentwicklung beim Eintreffen der Feuerwehr einzelne, brandschutztechnisch abgetrennte Räume, die Nutzungseinheit, der Brandabschnitt/Brandbekämpfungsabschnitt oder das Gebäude aufgegeben werden, können aber die benachbarten Räume/Nutzungseinheiten/Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte/Gebäude durch den Feuerwehreinsatz geschützt werden, handelt es sich gleichwohl im bauordnungsrechtlichen Sinn um »wirksame Löscharbeiten«. Dass bauordnungsrechtlich in bestimmten Fällen Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen verlangt werden, trägt der Erfahrung Rechnung, dass solche Öffnungen/Anlagen – selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung vorgegeben ist – die Feuerwehr bei ihrer Arbeit unterstützen.

 4.4.0.2 Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), abgestimmt mit dem AK Grundsatzfragen und dem AK VB/G der ACBF (16./17.10.2008) – Seite 0.8 – 01.06.2014<<