Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit

3.6.4.1 Einleitung

Das europäische und deutsche Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit regelt aufgrund seines gefahrenspezifischen oder phänomenbezogenen (horizontalen) Ansatzes die öffentlich-rechtlichen, genauer produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme (europäisches Recht) bzw. an das Inverkehrbringen, die Weitergabe und die Inbetriebnahme (deutsches Recht) ganz unterschiedlicher Produktgattungen. Das Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit unterscheidet sich mithin elementar von jenen Teilbereichen des europäischen und deutschen Produktsicherheitsrechts, die als Gegenstand vertikaler Richtlinien produktbezogen sind. Zu den produktbezogenen Rechtsbereichen in diesem Sinne rechnet etwa das Spielzeug – (vgl. auf europäischer Ebene die Richtlinie 2009/48/EG und aus deutscher Perspektive die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug]) oder das Aufzugsrecht (vgl. auf europäischer Ebene die Richtlinie 95/16/EG und aus deutscher Perspektive die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz [Aufzugsverordnung]).

Dem Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit liegt demgegenüber ersichtlich ein anderes Regelungskonzept zugrunde, indem ein Phänomen, das ist hier die elektromagnetische Verträglichkeit, und nicht eine Produktgattung im Mittelpunkt des Regelungsregimes steht. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Phänomens der elektromagnetischen Verträglichkeit soll bereits an dieser Stelle erläutert werden, was hierunter im Rahmen der produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist. Denn der Begriff der elektromagnetischen Verträglichkeit ist auch ein Rechtsbegriff, der strikt von entsprechenden Begriffsbestimmungen aus anderen Wissenschaftsdisziplinen zu unterscheiden ist. Der europäische Richtliniengeber hat die elektromagnetische Verträglichkeit in Art. 2 Abs. 1 lit. d) Richtlinie 2004/108/EG definiert. Danach ist elektromagnetische Verträglichkeit

»die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären«.

Der gefahrenspezifische Ansatz führt dazu, dass dem Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit eine bedeutsame Rolle in der produktsicherheitsrechtlichen Praxis zukommt: Zum einen kann eine Vielzahl von Produkten, die in unserer modernen Industrie- und Informationsgesellschaft auf dem Markt bereitgestellt werden, elektromagnetische Störungen verursachen (sogenannte Störaussendung); zum anderen kann der Betrieb zahlreicher Produkte durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden (sogenannte Störfestigkeit). In beiden Fällen gelangt man aus einer produktsicherheitsrechtlichen Perspektive – vorbehaltlich vorran- 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 2 – 01.03.2013>>gig anzuwendender Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) bzw. produktsicherheitsrechtlicher Bestimmungen in Deutschland – in das europäische und deutsche Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit. Aufgrund dieses Regelungsansatzes unterfällt ein breites Spektrum von Betriebsmitteln, das elektrische und elektronische Apparate, Systeme und Anlagen umfasst, dem Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit.

In der Praxis kann es sich z.B. bei elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, die also in erster Linie dem europäischen und deutschen Niederspannungsrecht unterfallen (vgl. dazu Kap. 3.6.3), oder auch bei Maschinen i.S.d. Art. 2 S. 1, S. 2 lit. a) Richtlinie 2006/42/EG (die sogenannte Maschinenrichtlinie) um Produkte handeln, deren Betrieb in dem beschriebenen Sinne mit elektromagnetischen Störungen einhergeht. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen im Sinne des Art. 2 lit. b)–c) Richtlinie 1999/5/EG und damit Geräte im Sinne des Art. 2 lit. a) dieser Richtlinie weisen zwar ebenfalls starke Bezüge zum Phänomen der elektromagnetischen Verträglichkeit auf; insoweit ist aber die Richtlinie 1999/5/EGlex specialis im Verhältnis zum europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit. An der rechtlichen Vorgabe der elektromagnetischen Verträglichkeit der betreffenden Geräte ändert sich jedoch nichts (ausführlich dazu Kap. 3.6.4.2.8).

Nach alledem haben sich zahlreiche Unternehmen z.B. aus der Elektroindustrie und dem Maschinen- und Anlagenbau sowie all jene Unternehmen, die Telekommunikationsendeinrichtungen und Funkanlagen herstellen und/oder in Verkehr bringen, mit dem Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit zu befassen. Auf der verwaltungsbehördlichen Vollzugsebene wird in Deutschland der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eine zentrale Rolle eingeräumt.

Im Folgenden soll zunächst das europäische (dazu Kap. 3.6.4.2) und sodann das deutsche Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit in seinen Grundzügen dargestellt werden (dazu Kap. 3.6.4.3). Aufgrund der Dominanz der europäischen Regelungen wird der Schwerpunkt dieses Beitrags auf dem europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit liegen.

3.6.4.2 Europäisches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit

3.6.4.2.1 Rechtsgrundlagen und Materialien

Im Folgenden sollen zunächst die Rechtsgrundlagen in den Fokus des Interesses gerückt werden, die im europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit eine Rolle spielen, bevor auf die harmonisierten technischen Normen näher einzugehen sein wird. Sodann soll auf die  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 3 – 01.03.2013<<>>das europäische Produktsicherheitsrecht prägenden Leitfäden bzw. Guides eingegangen werden. Ein Hinweis auf die Webseite der Bundesnetzagentur soll diesen Abschnitt abrunden.

Rechtsgrundlagen

Im Zentrum des europäischen Rechts der elektromagnetischen Verträglichkeit steht die oben schon erwähnte Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG.

Die genannte Richtlinie wird gemeinhin als EMV-Richtlinie bezeichnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie traten gemäß Art. 17 Richtlinie 2004/108/EG 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und waren von den Mitgliedstaaten ab dem 20.7.2007 anzuwenden. Mit Wirkung vom 20.7.2007 wurde zugleich die alte EMV-Richtlinie 89/336/EWG aufgehoben, Art. 14 Unterabs. 1 Richtlinie 2004/108/EG. Allerdings sah der Richtliniengeber in Art. 15 Richtlinie 2004/108/EG eine Regelung vor, nach der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprachen und vor dem 20.7.2009 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern durften.

Aufgrund dieser Regelung konnten vom europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit erfasste Produkte mithin für einen (Übergangs-) Zeitraum von immerhin zwei Jahren rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der »alten« oder der »neuen« EMV-Richtlinie entsprachen. Inzwischen gilt selbstredend allein die »neue« EMV-Richtlinie 2004/108/EG, die wie die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG oder die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine auf dem Neuen Konzept (engl. New Approach) aufsetzende CE-Richtlinie ist.

Wichtig ist, dass Verweise auf die »alte« EMV-Richtlinie, die es auch im Jahr 2013 immer noch gibt (vgl. nur Art. 3 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 1999/5/EG), nunmehr als Verweise auf die Richtlinie 2004/108/EG gelten. Dies ist in Art. 14 Unterabs. 2 Richtlinie 2004/108/EG ausdrücklich geregelt, wo auf eine die beiden Richtlinien 89/336/EWG und 2004/108/EG in Bezug nehmende Entsprechungstabelle in Anhang VII verwiesen wird. Dass der europäische Richtliniengeber das EMV-Recht im Jahr 2004 reformierte, war erstaunlicherweise auch darauf zurückzuführen, dass er zahlreiche Passagen aus dem seinerzeitigen »Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG«, der nicht rechtsverbindlich war, in die Richtlinie übernehmen und damit auf eine rechtsverbindliche Ebene bringen wollte.

Das europäische Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit versteht nur, wer neben der Richtlinie 2004/108/EG auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (die sogenannte Marktüberwachungsverordnung) und die Richtlinie 2001/95/EG (die sogenannte allgemeine Produktsicher- 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 4 – 01.03.2013<<>>heitsrichtlinie) in die Überlegungen mit einbezieht. Die europäische Marktüberwachungsverordnung ist als zentraler Bestandteil des europäischen Maßnahmenpaktes namens New Legislative Framework (im Folgenden »NLF«), mit der das Neue Konzept überarbeitet wurde, seit dem 1.1.2010 in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, vgl. Art. 288 Unterabs. 2 S. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der darin statuierte Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten in Kapitel III gilt gemäß Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 »für Produkte, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallen«. Weil Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft wiederum gemäß Art. 2 Nr. 21 VO (EG) Nr. 765/2008 »Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten« sind, lässt sich die Richtlinie 2004/108/EG ohne Weiteres hierzu rechnen. Daraus folgt, dass die Richtlinie 2004/108/EG derzeit von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008überlagert wird. In der Folge muss z.B. der – für die Bestimmung des handlungsspezifischen Anwendungsbereichs – zentrale Begriff des Inverkehrbringens, der in Art. 3 Richtlinie 2004/108/EG verwendet wird, im Lichte des Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 gelesen werden. Denn dort wird definiert, was seit dem 1.1.2010 unter dem Rechtsbegriff »Inverkehrbringen« im europäischen Produktsicherheitsrecht zu verstehen ist.

Was sodann die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG anbelangt, gilt diese ausweislich ihres Art. 2 lit. a) für »jedes Produkt, das – auch im Rahmen einer Dienstleistung – für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist«. Wenn und soweit ein vom Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit erfasstes Produkt also zugleich Verbraucherprodukt (B2C-Produkt) im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG ist, muss stets geprüft werden, ob nicht die Richtlinie 2001/95/EG ergänzend zur Anwendung gelangt.

Harmonisierte technische Normen

Im Hinblick auf die auch im Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit relevanten technischen Normen ist der Blick – entsprechend dem Neuen Konzept – auf die sogenannten harmonisierten Normen zu richten. Unter einer harmonisierten Norm versteht man im europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit eine europaweit gültige technische Spezifikation, »die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrags und entsprechend den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde«, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2004/108/EG. Die unter der Richtlinie 2004/108/EG gelisteten harmonisierten Normen wurden zuletzt am 23.10.2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2012/C 321/01). Die Liste kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 5 – 01.03.2013<<>>http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2012:321:0001:0020:DE:PDF

Die dort aufgeführten harmonisierten Normen begründen im europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit entsprechend den Kernaussagen des zugrunde liegenden Neuen Konzepts die produktsicherheitsrechtliche Konformitätsvermutung bzw. Vermutungswirkung. Ausdrücklich ist dies in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2004/108/EG geregelt.

Darauf, welche Bedeutung der Anwendung harmonisierter Normen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang II der EMV-Richtlinie zukommt, wird im Kap. 3.6.4.2.7 detailliert einzugehen sein.

EMV-Leitfaden und Blue Guide

Ein hilfreiches und in der Praxis häufig zu Rate gezogenes Instrument zur Bewältigung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/108/EG ist der »Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2004/108/EG des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Leitfaden – Stand 21.05.2007)«. Dieser deutsche Leitfaden, der eine wortnahe Übersetzung des bislang nur auf Englisch herausgegebenen »Guides for the EMC Directive 2004/108/EC« ist, wird von der Bundesnetzagentur herausgegeben. Der Leitfaden kann z.B. auf den beiden folgenden Webseiten abgerufen werden:

www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA/Sachgebiete/Telekommunikation/TechnischeRegulierung/InverkehrbringenGeraeteEMVGFTEG/EUDokumente/LeitfadenRichtlinie2004_108EUIdl2716 pdf.pdf?_blob=publicationFile

www.ce-richtlinien.eu/richtlinien/EMV/Leitlinie/EMV_Leitfaden_2007.pdf

Hervorzuheben ist, dass dieser Leitfaden – ebenso wie der oben schon erwähnte Vorgängerleitfaden zur Richtlinie 89/336/EWG – selbstredend keinen rechtsverbindlichen Charakter aufweist. Der Leitfaden, der nicht unbedingt umfassend, vollständig, genau oder aktuell ist, soll vielmehr dabei helfen, die Richtlinie 2004/108/EG auszulegen, indem wichtige Aspekte dieser Richtlinie erläutert und präzisiert werden. Im Wesentlichen behandelt der Leitfaden die folgenden Themen:

  • Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/108/EG

  • grundlegende Anforderungen

  • Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

  • Ortsfeste Anlagen

  • Durchsetzung der EMV-Richtlinie

  • Benannte Stellen

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 6 – 01.03.2013<<>>

Zur Veranschaulichung beinhaltet der Leitfaden fünf Ablaufdiagramme zu den Aspekten »Anwendungsbereich«, »Einstufung als Gerät«, »Bestimmungen für Geräte«, »Anlagen« und »Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte«, mithilfe derer die rechtliche Komplexität mitunter spürbar reduziert werden kann.

Der englische »Guide for the EMC Directive 2004/108/EC« ist im Übrigen deutlicher aktueller als der deutsche Leitfaden: Weil er auf dem Stand vom 8.2.2010 ist, sollte man ihn stets parallel zu Rate ziehen, um nicht Gefahr zu laufen, zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierungen zu übersehen. Die englische Originalfassung kann unter der folgenden Webseite heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/electrical/files/emc_guide__updated_20100208_v3_en.pdf

Die Europäische Kommission hat sich in dem Guide verpflichtet, den Leitfaden fortzuschreiben und die Informationen sowohl rechtzeitig als auch korrekt zur Verfügung zu stellen.

Im Leitfaden bzw. Guide wird im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass man zusätzlich auch den – von der Europäischen Kommission herausgegebenen – »Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien« (der sogenannte Blue Guide) aus dem Jahr 2000 zu Rate ziehen sollte. Dieser Empfehlung kann zwar auch nach dem Erlass des NLF gefolgt werden; es sollte aber stets geprüft werden, ob sich der Inhalt des Blue Guide mit den Bestimmungen des NLF in Einklang bringen lässt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar anwendbare Marktüberwachungsverordnung.

Webseite der Bundesnetzagentur

Abschließend sei der Vollständigkeit halber auf die Webseite der Bundesnetzagentur hingewiesen. Eine Vielzahl von Informationen zum Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit stellt die Bundesnetzagentur auf der nachfolgenden Webseite zur Verfügung:

www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/TechRegTelekommunikation/InverkehrbrGeraeteEMVG/InformationEMV/InformationEMV_node.html

Über die Marktüberwachungsaktivitäten der Bundesnetzagentur im Bereich des deutschen Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln informiert die folgende Webseite:

www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/TechRegTelekommunikation/InverkehrbrGeraeteEMVG/MarktaufsichtNachEMVGundFTEG/marktaufsichtnachemvgundfteg_node.html;jsessionid=EE8EDE0E43117FC94B203F306CD87164

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 7 – 01.03.2013<<>>

3.6.4.2.2 Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung

Die EMV-Richtlinie 2004/108/EG rechnet zu den sogenannten EU-Binnenmarktrichtlinien, die mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages auf der Grundlage des Art. 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden (ehemals Art. 95 des EG-Vertrages). Art. 114 AEUV ist ein wichtiges europarechtliches Instrument zur Rechtsangleichung. Die Norm ist Mittel zum Zweck der Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.

Mit dem europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit hat der Richtliniengeber das Ziel verfolgt, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen zu harmonisieren, um den freien Verkehr von elektrischen und elektronischen Geräten zu ermöglichen. Gerechtfertigte Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten sollten deshalb indes nicht gesenkt werden. Das von der Europäischen Kommission verfolgte Hauptziel der EMV-Richtlinie besteht ausweislich des EMV-Leitfadens allerdings darin, die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln sicherzustellen. Damit soll insgesamt eine akzeptable elektromagnetische Umgebung im Gebiet der EU geschaffen werden.

Diesen Zwecken dienen insbesondere die in Anhang I der Richtlinie 2004/108/EG statuierten grundlegenden Anforderungen, die Betriebsmittel wie ortsfeste Anlagen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit erfüllen müssen (dazu Kap. 3.6.4.2.4). Sie sollen für »ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit« sorgen, Art. 1 Richtlinie 2004/108/EG.

Sachlich-inhaltlich von der EMV-Richtlinie 2004/108/EG erfasste Betriebsmittel (Geräte und ortsfeste Anlagen) werden nur dann rechtmäßig in den Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, Art. 3 Richtlinie 2004/108/EG. In diesem Fall dürfen die Mitgliedstaaten der EU in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Betriebsmittel nicht aus Gründen, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen, behindern, Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2004/108/EG. Es gilt mithin der freie Verkehr von Betriebsmitteln. Zugleich wird damit eine wichtige Einschränkung formuliert: Das europäische Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit hat allein dieses Phänomen zum Gegenstand. Die Sicherheit von Betriebsmitteln im Sinne des Art. 2 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG wird demgegenüber nicht geregelt. Der Richtliniengeber hat dies im Erwägungsgrund (10) der Richtlinie 2004/108/EG klargestellt. Weil die Sicherheit dieser Betriebsmittel in besonderen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird, formuliert die Richtlinie 2004/108/EG insoweit keinen Regelungsanspruch und verweist auf die spezielleren Gesetze. In der Praxis müssen die von der EMV-Richtlinie 2004/108/EG erfassten Betriebsmittel häufig zusätzlich am Maßstab der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der EG-Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG geprüft werden. Im Ergebnis ist die EMV-Richtlinie somit keine »Sicherheitsrichtlinie« im klassischen Sinn, da sie nicht dem Schutz des Menschen dient.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 8 – 01.03.2013<<>>

Aus der Perspektive des Brandschutzes bedeutet dieses Regelungskonzept, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen nicht im Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit zu suchen sind. Stattdessen sind z.B. die niederspannungsrechtlichen Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/95/EG oder die maschinenrechtlichen, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG maßgeblich.

Aufgrund des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Bestimmungen des europäischen Rechts der elektromagnetischen Verträglichkeit auch für die folgenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA):

  • Island

  • Liechtenstein

  • Norwegen

Die Schweiz gehört dem Europäischen Wirtschaftsraum demgegenüber nicht an, obgleich sie in der EFTA Mitglied ist.

3.6.4.2.3 Der sachliche Anwendungsbereich der EMV Richtlinie 2004/108/EC: Betriebsmittel

Im Folgenden soll der sachliche Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie zunächst positiv bestimmt werden, bevor auf die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausgenommenen Produkte einzugehen sein wird.

Betriebsmittel

Gegenstand des europäischen Rechts der elektromagnetischen Verträglichkeit sind Betriebsmittel. Unter einem Betriebsmittel wird gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG »ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage« verstanden. Bevor auf diese beiden Kategorien näher einzugehen sein wird, ist zuvor klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Existenz eines Betriebsmittels im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG die Existenz von elektrischen oder elektronischen Teilen voraussetzt. Produkte, die keine solche Teile beinhalten, verursachen erstens von vornherein keine elektromagnetischen Störungen und ihr normaler Betrieb wird zweitens nicht durch solche Störungen beeinträchtigt.

In der Praxis ist das Gerät deutlich wichtiger als die ortsfeste Anlage. Was ein Gerät ist, wird in Art. 2 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2004/108/EG wie folgt definiert:

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 9 – 01.03.2013<<>>

»›Gerät‹ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann«.

Ein Gerät muss danach folglich für Endnutzer bestimmt sein. Dabei ist ein Endnutzer im Sinne der EMV-Richtlinie eine natürliche Person (z.B. Verbraucher) oder eine rechtliche Einheit (z.B. Unternehmen), die das Gerät bestimmungsgemäß nutzt oder beabsichtigt, es bestimmungsgemäß zu nutzen. Im Hinblick auf diese Endnutzer unterstellt der Richtliniengeber, dass diese nicht über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit verfügen. Ein fertiger Apparat wiederum ist eine Einrichtung oder Einheit, die eine Funktion erfüllt und über ein eigenes Gehäuse verfügt. Eine als Funktionseinheit (Hardware oder eine Kombination aus Hardware und Software, mit der ein bestimmter Zweck erfüllt werden kann) in den Handel gebrachte Kombination mehrerer fertiger Apparate, die für Endnutzer bestimmt ist, gilt ebenfalls als Gerät.

In Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2004/108/EG wird der Gerätebegriff vervollständigt. Danach gelten als Geräte im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG zum einen auch bestimmte Bauteile und Baugruppen und zum anderen bestimmte bewegliche Anlagen.

Was die Bauteile und Baugruppen anbelangt, gelten diese als Gerät im Sinne des europäischen Rechts der elektromagnetischen Verträglichkeit, wenn sie dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, Art. 2 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG. Diese Bauteile und Baugruppen, die regelmäßig kein eigenes Gehäuse aufweisen, müssen von Endnutzern mithin überhaupt erworben werden können. Bauteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2004/108/EG können z.B. Steckkarten für Computer, Elektromotoren, Stromversorgungsgeräte oder elektronische Temperaturregler sein.

Hinter dieser Regelung steckt ebenfalls die Überlegung, dass der Endnutzer dieser Bauteile und Baugruppen regelmäßig keine ausreichende Kenntnis über die elektromagnetische Verträglichkeit hat. Aus diesem Grund soll die EMV-Richtlinie in dieser Konstellation anwendbar sein. Wenn die Bauteile und Baugruppen demgegenüber (industriell) weiterverarbeitet werden, um später als Bestandteil in anderen Anlagen verwendet zu werden, muss erst das hergestellte Endprodukt als Gerät im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2004/108/EG qualifiziert werden und die Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllen. Hierzu rechnen etwa elektrische oder elektronische Bauteile, die Teil einer elektrischen oder elektronischen Schaltung sind, Dioden, Transistoren, Induktionsspulen, Filter, integrierte Schaltungen oder einfache Temperaturregler.

Bewegliche Anlagen werden dann von der Richtlinie 2004/108/EG erfasst, wenn es sich um eine Kombination von Geräten und gegebenen- 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 10 – 01.03.2013<<>>falls weiteren Einrichtungen handelt, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind, Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2004/108/EG.

Eine ortsfeste Anlage wiederum ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c) Richtlinie 2004/108/EG

»eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden«.

Der Rechtsbegriff der ortsfesten Anlage umfasst somit alle elektrischen Anlagen, die als dauerhafte Anlagen gebaut werden. Die Definition erfasst somit ein breites Spektrum von Anlagen, das von der kleinsten privaten Elektroinstallation bis hin zu Großmaschinen wie z.B. Produktionsanlagen, Industrieanlagen, nationalen Strom- und Telefonnetzen und Kraftwerken reicht.

Auch wenn sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen gleichermaßen Betriebsmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG sind, sind sie doch im Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit sorgfältig zu unterscheiden; denn es gelten unterschiedliche Bestimmungen für ihr Inverkehrbringen bzw. ihre Inbetriebnahme. Deutlich wird dies in Anhang I der EMV-Richtlinie, wo sich die grundlegenden Anforderungen in die allgemeinen Schutzanforderungen für Geräte und ortsfeste Anlagen einerseits und in die besonderen Anforderungen nur für ortsfeste Anlagen andererseits aufgliedern. Dies liegt daran, dass zwar ein Gerät innerhalb der EU an jeden Ort verbracht werden kann, nicht aber eine ortsfeste Anlage. Diese wird als Gesamtheit von Geräten und gegebenenfalls anderen Einrichtungen dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert. Zudem entsprechen sie in Aufbau und Funktionsweise den spezifischen Bedürfnissen des Betreibers.

Ausnahmetatbestände

Sodann ist der Blick auf jene Produkte zu richten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie 2004/108/EG herausgenommen sind. Der Richtliniengeber hat diese Ausnahmetatbestände in Art. 1 Abs. 2, 3 Richtlinie 2004/108/EG formuliert. Danach gilt die EMV-Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 2 erstens nicht für

  • Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden (dazu näher Kap. 3.6.4.2.8)

  • luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und

  • Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der ITU erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 11 – 01.03.2013<<>>

Zweitens wird in Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 2004/108/EG folgende Ausnahme geregelt:

»Diese Richtlinie gilt ferner nicht für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

  1. a)

    einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und

  2. b)

    unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.«

Während Art. 1 Abs. 3 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG den Aspekt der Störaussendung in Bezug nimmt, hat Art. 1 Abs. 3 lit. b) Richtlinie 2004/108/EG die Fähigkeit der Störfestigkeit zum Gegenstand. Dieser Begriff ist in Art. 2 Abs. 1 lit. f) Richtlinie 2004/108/EG wie folgt definiert:

»›Störfestigkeit‹ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.«

Bei den Betriebsmitteln, die unter Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 2004/108/EG fallen, handelt es sich um die sogenannten unkritischen Betriebsmittel. Dabei ist wichtig, dass ein Betriebsmittel nur dann unkritisch in diesem Sinne ist, wenn beide Voraussetzungen in Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 2004/108/EGkumulativ erfüllt sind. Hierzu rechnen etwa Kabel und Verkabelungen, Batterien und Akkumulatoren, Taschenlampen, Schutzeinrichtungen, die nur kurzzeitige Störungen während der Beseitigung eines Kurzschlusses oder einer anormalen Situation in einer Leistung erzeugen, Kondensatoren, Haushalts- und Gebäudeschalter sowie Stecker, Steckdosen, Klemmleisten, wenn und soweit die genannten Produkte jeweils keine aktiven elektronischen Teile enthalten.

3.6.4.2.4 Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme

Das europäische Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit statuiert sowohl formelle als auch materielle, d.h. hier die elektromagnetische Verträglichkeit (und damit nicht die Sicherheit) betreffende Anforderungen an das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln. Insofern unterscheidet sich dieses Rechtsgebiet vom europäischen Niederspannungsrecht, welches allein auf das Inverkehrbringen abstellt (vgl. dazu Kap. 3.6.3.2.4). Als Inverkehrbringen ist gemäß Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 »die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt« zu verstehen. Bereitstellung auf dem Markt wiederum ist gemäß Art. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 »jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 12 – 01.03.2013<<>>oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit«.

Formelle Anforderungen an das Inverkehrbringen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die formellen Anforderungen keine Bezüge zum Phänomen der elektromagnetischen Verträglichkeit aufweisen. Im Produktsicherheitsrecht kommt häufig den Kennzeichnungsbestimmungen eine zentrale Bedeutung innerhalb der formellen Vorgaben im Hinblick auf das rechtmäßige Inverkehrbringen zu.

In der Richtlinie 2004/108/EG regeln die Artt. 8 formelle Voraussetzungen für das Inverkehrbringen. In Art. 8 Richtlinie 2004/108/EG wird die Pflicht zur CE-Kennzeichnung von Geräten (und nicht von ortsfesten Anlagen) statuiert. So heißt es in Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/108/EG wie folgt:

»Geräte, deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 7 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, die diese Übereinstimmung bescheinigt. Sie ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in der Gemeinschaft anzubringen. Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang V anzubringen.«

In Anhang V der EMV-Richtlinie wird en détail geregelt, wie die CE-Kennzeichnung anzubringen ist. Hervorzuheben ist der Ort der Anbringung: Die CE-Kennzeichnung ist danach grundsätzlich auf dem Gerät oder auf seinem Typenschild anzubringen. Sie kann nur dann auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen angebracht werden, wenn »dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich oder nicht sinnvoll ist«.

Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung darf im Übrigen keine Kennzeichnung angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2004/108/EG. Bedeutung kann diese Vorgabe etwa für das genuin deutsche GS-Zeichen (dazu ausführlich Kap. 3.6.1.14) haben. Im Ergebnis besteht eine solche Verwechselungsgefahr indes nicht, und zwar weder graphisch-typologisch noch sachlich-inhaltlich, da das GS-Zeichen im Unterschied zur CE-Kennzeichnung ein echtes Qualitätszeichen und Gütesiegel ist.

Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung nur angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen,Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2004/108/EG.

Die sonstigen Kennzeichen und Informationen sind in Art. 9 Richtlinie 2004/108/EG geregelt: Dort werden formelle Pflichten

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 13 – 01.03.2013<<>>
  • zur Produkt-Kennzeichnung (Abs. 1),

  • zu den Herstellerangaben (Abs. 2),

  • zu Angaben über besondere Vorkehrungen bei Wartung Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Geräts (Abs. 3),

  • zu eindeutigen Hinweisen auf etwaige Nutzungsbeschränkungen von Geräten für den Fall, dass deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist (Abs. 4), und

  • zur Beifügung einer Gebrauchsanweisung mit den für die Nutzung des Gerätes entsprechend seinem Verwendungszweck erforderlichen Informationen

statuiert.

Praktisch bedeutsam sind sodann die im Rahmen des jeweils anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahrens (dazu Kap. 3.6.4.2.7) zu erfüllenden Pflichten. Hierzu rechnen namentlich das Erstellen der technischen Unterlagen und das Ausstellen der EG-Konformitätserklärung. Demgegenüber müssen weder die technischen Unterlagen noch die EG-Konformitätserklärung dem Produkt beigefügt werden. Die EMV-Richtlinie verpflichtet die Hersteller auch nicht dazu, ihren Kunden die technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zu betonen ist, dass die soeben dargestellten formellen Voraussetzungen keine Geltung für ortsfeste Anlagen beanspruchen. Ortsfeste Anlagen müssen also weder mit der CE-Kennzeichnung versehen werden noch muss diesbezüglich eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Der Richtliniengeber hielt diese beiden formellen Voraussetzungen an das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme »wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen« nicht für erforderlich. Art. 9 Richtlinie 2004/108/EG mit seiner Vielzahl formeller Anforderungen ist ebenfalls nicht auf ortsfeste Anlagen anwendbar. Denn dort wird nur das Gerät, nicht aber das Betriebsmittel in Bezug genommen.

Materielle Anforderungen an das Inverkehrbringen

Die materiellen, d.h. hier die elektromagnetische Verträglichkeit betreffenden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Betriebsmitteln gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG hat der Gesetzgeber in Art. 5 Richtlinie 2004/108/EG formuliert. Dort heißt es kurz und bündig wie folgt:

»Die in Artikel 1 genannten Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen.«

In Anhang I der Richtlinie 2004/108/EG werden die grundlegenden Anforderungen des europäischen Rechts der elektromagnetischen Verträglichkeit in zwei Nummern statuiert. Diese lauten wie folgt:

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 14 – 01.03.2013<<>>

»1. Schutzanforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass

  1. a)

    die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

  2. b)

    sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.«

»2. Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen

Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und in Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen des Abschnitts 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Diese anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und der Verantwortliche/die Verantwortlichen halten die Unterlagen für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereit, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.«

Wie oben schon erwähnt, trifft die Richtlinie 2004/108/EG allein Regelungen zur nicht-sicherheitsrelevanten elektromagnetischen Verträglichkeit. Die allgemeinen Schutzanforderungen in Nr. 1 beziehen sich dabei auf Betriebsmittel und somit auf Geräte und ortsfeste Anlagen, wohingegen sich die zusätzlichen Anforderungen in Nr. 2 allein auf ortsfeste Anlagen beziehen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen keinen absoluten Schutz der Betriebsmittel sicherstellen sollen. So wird de jure weder ein Emissionspegel von null noch eine absolute Störfestigkeit gefordert. Mit diesem Regelungskonzept hat Brüssel sowohl physikalischen Tatsachen als auch praktischen Gründen Rechnung getragen.

Zentrale Bedeutung hat der Begriff der elektromagnetischen Störung innerhalb der grundlegenden Anforderungen. Unter einer elektromagnetischen Störung versteht der Richtliniengeber gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. e) Richtlinie 2004/108/EG

»jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.«

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 15 – 01.03.2013<<>>

Die Erfüllung der in Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2004/108/EG statuierten grundlegenden Anforderungen setzt die Fähigkeit des Betriebsmittels voraus, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären. Diese Fähigkeit wird als elektromagnetische Verträglichkeit apostrophiert, Art. 2 Abs. 1 lit. d) Richtlinie 2004/108/EG.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2004/108/EGnicht nur bei bestimmungsgemäßer, sondern auch bei vorhersehbarer Verwendung erfüllt werden müssen. An dieser Stelle wird erneut der Einfluss der europäischen Marktüberwachungsverordnung deutlich: Wo die EMV-Richtlinie in ihrem Art. 3 nur auf die bestimmungsgemäße Verwendung eingeht, lässt sich Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 die Bedeutung auch der vorhersehbaren Verwendung entnehmen.

Anforderungen an die Inbetriebnahme

Wenn Geräte für den Eigengebrauch hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme als Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die EMV-Richtlinie mit den soeben dargestellten formellen und materiellen Anforderungen muss in dieser Konstellation im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eins-zu-eins erfüllt werden.

3.6.4.2.5 Zeigen und Vorführen

Anders als das europäische Niederspannungsrecht regelt das europäische Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit ausdrücklich das Zeigen und Vorführen von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen der EMV-Richtlinie 2004/108/EG nicht entsprechen, bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.

Diese Handlungen sind gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 Richtlinie 2004/108/EG dann rechtlich zulässig, wenn ein sichtbares Schild deutlich auf den Umstand der fehlenden Konformität mit der EMV-Richtlinie und darauf hinweist, dass das betreffende Betriebsmittel erst dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden darf, wenn es mit der EMV-Richtlinie in Übereinstimmung gebracht worden ist.

Bei einer Vorführung ist zudem zu beachten, dass »geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind«, Art. 4 Abs. 3 S. 2 Richtlinie 2004/108/EG.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 16 – 01.03.2013<<>>

3.6.4.2.6 Die Konformitätsvermutung

Die das Neue Konzept kennzeichnende Konformitätsvermutung oder Vermutungswirkung ist in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2004/108/EG geregelt. Dort heißt es wie folgt:

»Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass das Betriebsmittel die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.«

Unabdingbare Voraussetzung für die produktsicherheitsrechtliche Konformitätsvermutung im Rahmen der EMV-Richtlinie ist danach also, dass die betreffende europäische Norm auch im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Einen aktuellen Überblick über die unter der Richtlinie 2004/108/EG gelisteten Normen bietet die Mitteilung der Kommission 2012/C 321/01 (dazu oben Kap. 3.6.4.2.1).

3.6.4.2.7 Das Konformitätsbewertungsverfahren

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmungen in der EMV-Richtlinie über das Konformitätsbewertungsverfahren allein auf Geräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2004/108/EG beziehen.

Welches Konformitätsbewertungsverfahren auf Geräte anwendbar ist, regelt Art. 7 Richtlinie 2004/108/EG in Verbindung mit den Anhängen II und III detailliert. Art. 7 Richtlinie 2004/108/EG lautet wie folgt:

»Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen wird nach dem in Anhang II beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen. Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang III beschrieben Verfahren angewandt werden.«

Interne Fertigungskontrolle

Danach ist die interne Fertigungskontrolle das Standardverfahren zur Konformitätsbewertung von am Maßstab der EMV-Richtlinie zu prüfenden Geräten. Die Einzelheiten sind in Anhang II der Richtlinie 2004/108/EG geregelt.

Zusammengefasst lässt sich das Verfahren der internen Fertigungskontrolle in die folgenden vier Schritte aufgliedern:

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 17 – 01.03.2013<<>>
  • Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Nr. 1)

  • Erstellen der technischen Unterlagen durch den Hersteller (Nr. 3)

  • Ausstellen der EG-Konformitätserklärung durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten (Nr. 5)

  • Anbringen der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/108/EG)

Was den ersten Punkt anbelangt, kommt der Anwendung harmonisierter technischer Normen elementare Bedeutung zu: Der Hersteller hat nur dann eine sogenannte EMV-Bewertung vorzunehmen, wenn er nicht alle einschlägigen harmonisierten Normen sachgerecht angewendet hat. Für den Fall, dass eine EMV-Bewertung erforderlich ist, muss der Hersteller anhand von Unterlagen detailliert nachweisen, dass das Gerät den Schutzanforderungen in Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2004/108/EG entspricht.

Sodann ist zu beachten, dass die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV der Richtlinie 2004/108/EG zu erstellen sind, Nr. 9 des Anhangs II der Richtlinie 2004/108/EG. Im Hinblick auf die soeben angesprochene EMV-Bewertung heißt es dort in Nr. 1 zum Inhalt der technischen Unterlagen u.a. wie folgt:

»– falls der Hersteller harmonisierter Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, Prüfberichte usw.;«

Die Bundesnetzagentur stellt auf der folgenden Webseite

www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA/Sachgebiete/Telekommunikation/TechnischeRegulierung/InverkehrbringenGeraeteEMVGFTEG/InformationenEMV/BNetzAEmpfehlungEGKonformitaetserklgld 14073pdf.pdf?_blob=publicationFile

im Übrigen ein Muster einer von ihr empfohlenen EG-Konformitätserklärung für Produkte zur Verfügung, die unter das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) als deutscher Umsetzungsakt der EMV-Richtlinie fallen. Wer sich daran orientiert, vermeidet mithin Auseinandersetzungen mit der zum Vollzug des deutschen EMVG berufenen Bundesnetzagentur.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hält die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit, Nr. 4 des Anhangs II der Richtlinie 2004/108/EG. Die ausgestellte EG-Konformitätserklärung  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 18 – 01.03.2013<<>>muss ebenfalls mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereitgehalten werden, Nr. 6 des Anhangs II der Richtlinie 2004/108/EG.

Dies bedeutet, dass die genannten Unterlagen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen sind. Das damit angesprochene Konzept der Bereithaltung sieht ausweislich des EMV-Leitfadens Folgendes vor:

  • Eine Person in der EU muss die EG-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zur Verfügung stellen können.

  • Diese Person legt den zuständigen Behörden nach Aufforderung die EG-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vor. Sie ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Behörden die Unterlagen tatsächlich erhalten (z.B. Übermitteln einer Kopie der Datei, Versenden einer E-Mail).

  • Wenn die von den Behörden angeforderten Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden, stellt dies einen Verstoß gegen eine der administrativen Anforderungen der EMV-Richtlinie dar.

  • Die betreffende Person muss nicht im Besitz der Unterlagen selbst sein. Die Unterlagen können beim Hersteller aufbewahrt werden, selbst wenn dieser nicht in der EU ansässig ist. Allerdings kann den Behörden nicht zugemutet werden, dass sie sich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs begeben, um die technischen Unterlagen beim Hersteller zu prüfen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der EU hat die notwendigen Dokumente so aufzubewahren, dass sie den Behörden nach der ersten Aufforderung und innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden können. Die Pflicht, für die Vorlage der Unterlagen zu sorgen, obliegt dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in der Gemeinschaft.

  • Wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der EU ansässig ist, fällt die Zuständigkeit für die Vorlage dieser Informationen der Person zu, welche die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

  • Der Hersteller ist verpflichtet, die Unterlagen vorzulegen. Dabei kann er sich nicht darauf berufen, dass sie vertrauliche Informationen wie z.B. Geschäftsgeheimnisse enthalten.

  • Zwischen den Betroffenen wurde vereinbart, dass für die auf Verlangen vorzulegenden Informationen nicht notwendigerweise Originale eingereicht werden müssen. Die Vorlage von Kopien soll insofern ausreichen. Im Übrigen können die technischen Unterlagen in jeder beliebigen Form (z.B. in Papierform oder als CD-ROM) aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung ihre Bereitstellung innerhalb einer angemessenen Frist erlaubt.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 19 – 01.03.2013<<>>

Einbeziehung einer benannten Stelle

Daneben kann der Hersteller auch das in Anhang III der EMV-Richtlinie beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren wählen. In diesem Verfahren wird eine benannte Stelle in die Konformitätsbewertung eingebunden.

Konkret legt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR der benannten Stelle die technischen Unterlagen mit der Bitte um Bewertung vor. Die benannte Stelle prüft sodann die technischen Unterlagen und bewertet, ob in den ihr überlassenen Unterlagen in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie, die von ihr bewertet werden sollen, eingehalten wurden. Im Falle der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen erstellt die benannte Stelle eine entsprechende Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten im EWR. Diese Erklärung fügt der Hersteller den technischen Unterlagen hinzu.

Welche Konformitätsbewertungsstellen derzeit als benannte Stellen im Bereich der EMV-Richtlinie agieren und damit den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen, kann der folgenden Webseite entnommen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=129141

Geräte, die für den Einbau in ortsfeste Anlagen vorgesehen sind und auf andere Weise nicht kommerziell erhältlich sind

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Konformitätsbewertung für Geräte, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden und ansonsten im Handel nicht erhältlich sind, als nicht zweckdienlich erachtet wird. Aus diesem Grund sollen sie ausweislich der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2004/108/EG von den üblichen Konformitätsbewertungsverfahren ausgenommen werden. Diese Erwägung hat auch Eingang in die EMV-Richtlinie gefunden, und zwar in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie 2004/108/EG. Danach kann der Hersteller in dieser Konstellation darüber entscheiden, ob er die Anforderungen der §§ 5, 7, 8 und 9 Richtlinie 2004/108/EG beachtet oder nicht. Letzterenfalls sind jedoch Unterlagen beizufügen, in denen

  • die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit und

  • die zu treffenden Vorkehrungen beim Einbau des Geräts in die ortsfeste Anlagen angegeben werden sowie

  • die in Art. 9 Abs. 1, 2 Richtlinie 2004/108/EG genannten Angaben gemacht werden.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 20 – 01.03.2013<<>>

Damit wird sichergestellt, dass die in Rede stehenden Geräte die Konformität der ortsfesten Anlagen, in die sie eingebaut werden, nicht beeinträchtigen. Im Falle des Einbaus eines Gerätes in mehr als eine identische ortsfeste Anlage sollte die Angabe der Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit der betreffenden Anlagen für eine Freistellung vom Konformitätsbewertungsverfahren ausreichen.

3.6.4.2.8 Das Verhältnis zu anderen Richtlinien des Neuen Konzepts

Betriebsmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG können zusätzlich auch noch von anderen New-Approach-Richtlinien oder allgemeiner: von anderen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften sachlich erfasst werden. Mit der CE-Kennzeichnung des jeweiligen Geräts – ortsfeste Anlagen dürfen demgegenüber nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden – wird in diesem Szenario entsprechend zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche anwendbaren CE-Richtlinien beachtet, d.h. deren Anforderungen eingehalten wurden. Deutlich wird dies in Anhang V der Richtlinie 2004/108/EG über die CE-Kennzeichnung nach Artikel 8 zum Ausdruck gebracht, wo es unter anderem wie folgt heißt:

»Wird das Gerät auch von anderen Richtlinien erfasst, die andere Aspekte behandeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch diesen anderen Richtlinien entspricht.«

Im Folgenden soll das Verhältnis der EMV-Richtlinie zu ausgewählten europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften in den Fokus gerückt werden.

Das Verhältnis zur EG-Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

In der Praxis werden Betriebsmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG mitunter zugleich von der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG erfasst. In diesem Szenario sind beide Richtlinien parallel anwendbar.

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Niederspannungsrichtlinie sehr wohl den Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit erfasst, wenn und soweit eine Sicherheitsrelevanz bestehen sollte. So beziehen sich die in Nr. 2 lit. b) des Anhangs I der Richtlinie 2006/95/EG genannten Strahlungen auf Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haustieren. Die EMV-Richtlinie 2004/108/EG regelt demgegenüber all jene Aspekte elektromagnetischer Verträglichkeit, die keinen solchen Sicherheits- oder Gefährdungsbezug haben.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 21 – 01.03.2014<<>>

Das Verhältnis zur EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

In Bezug auf die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt die EMV-Richtlinie nach Ansicht der Europäischen Kommission im Leitfaden für die Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für solche Maschinen im Sinne des Art. 2 S. 1, S. 2 lit. a) EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten, die elektromagnetische Störungen verursachen oder davon betroffen sein können. Insgesamt regelt die Richtlinie 2004/108/EG den Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit im Zusammenhang mit der Funktion von Maschinen.

Umgekehrt beansprucht die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Geltung auch im Hinblick auf das Phänomen der elektromagnetischen Verträglichkeit, wenn und soweit sicherheitsrelevante elektromagnetische Störungen in Rede stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch Strahlung oder über Kabel übertragen werden. Überraschend ist diese Anwendbarkeit der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht, wenn man sich erneut vor Augen führt, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/108/EG allein auf den nicht-sicherheitsrelevanten Bereich des Phänomens elektromagnetischer Verträglichkeit bezieht.

Im Ergebnis sind die beiden Richtlinie damit parallel anwendbar.

Das Verhältnis zur R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG

Eine klare Regelung in der EMV-Richtlinie selbst hat das Verhältnis dieser Richtlinie zur Richtlinie 1999/5/EG gefunden. Die Richtlinie 1999/5/EG wird auch als R&TTE- oder RTTE-Richtlinie bezeichnet (die Abkürzung steht jeweils für engl. Radio and Telecommunications Terminal Equipment Directive).

Wie oben schon erwähnt, regelt Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2004/108/EG, dass solche Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden, aus dem Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie herausgenommen sind.

Diese gesetzliche Kollisionsnorm, die zu einem Vorrang der R&TTE-Richtlinie führt, ist vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 1999/5/EG sinnvoll. Denn dort werden die grundlegenden Anforderungen für Geräte im Sinne des Art. 2 lit. a) Richtlinie 1999/5/EG statuiert. Ein Gerät ist danach »eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination beider handelt«.

In Art. 3 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 1999/5/EG wird nun angeordnet, dass die von der R&TTE-Richtlinie erfassten Geräte »die in der Richtlinie 89/336/EWG enthaltenen Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit« erfüllen müssen. Bei der hier in Bezug genommenen Richtlinie 89/336/EWG handelt es sich um die »alte« EMV-Richtlinie. Weil nach Art. 14 Unterabs. 2 Richtlinie 2004/108/EG Verweisungen auf die Richtlinie 89/336/EWG als Verweisungen auf die  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 22 – 01.03.2014<<>>»neue« EMV-Richtlinie gelten, werden durch Art. 3 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 1999/5/EG mithin die Anforderungen der Richtlinie 2004/108/EG gleichsam in die R&TTE-Richtlinie inkorporiert.

Aus diesem Grund kann die EMV-Richtlinie mit ihrem Regelungsanspruch in dieser Konstellation ohne Weiteres zurücktreten; denn die R&TTE-Richtlinie enthält Schutzanforderungen, die mit denen der EMV-Richtlinie identisch sind.

Dabei darf indes nicht übersehen werden, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die nicht von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden, sehr wohl in den sachlichen Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie fallen können: Als Beispiel sei auf die sogenannten receive-only-Funkanlagen verwiesen, die ausschließlich für den Empfang von Ton- und Fernsehrundfunk vorgesehen sind.

Das Verhältnis zu den medizinprodukterechtlichen Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG

Rechtlich klar bestimmt ist auch das Verhältnis der EMV-Richtlinie zu den medizinprodukterechtlichen Richtlinien 90/385/EWG (über aktive implantierbare medizinische Geräte), 93/42/EWG (die sogenannte Medizinprodukterichtlinie) und 98/79/EG (über In-vitro-Diagnostika). Denn im Verhältnis dieser drei Richtlinien zur EMV-Richtlinie kommt die Bestimmung aus Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/108/EG zur Anwendung. Dort heißt es wie folgt:

»Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 in anderen gemeinschaftlichen Richtlinien spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt die vorliegende Richtlinie bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht beziehungsweise nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser anderen Richtlinie.«

Soweit danach in anderen (produktbezogenen) Richtlinien Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit statuiert werden, welche den sich stellenden Aspekt der elektromagnetischen Störungen und der Störsicherheit abschließend regeln, ist die EMV-Richtlinie nicht parallel anwendbar. Dieses Regelungsmodell wird als flexibles Konzept subsidiärer Anwendung der EMV-Richtlinie bezeichnet.

Auf diese Bestimmung nehmen die drei medizinprodukterechtlichen Richtlinien Bezug. Denn gemäß Art. 1 Abs. 5 Richtlinie 90/385/EWG, Art. 1 Abs. 7 Richtlinie 93/42/EWG und Art. 1 Abs. 7 Richtlinie 98/79/EG handelt es sich bei diesen Richtlinien jeweils um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/108/EG. Aufgrund dieser Regelung scheidet eine Anwendung der EMV-Richtlinie neben der in concreto anwendbaren medizinprodukterechtlichen Richtlinie aus.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 23 – 01.03.2013<<>>

Das Verhältnis zur Richtlinie 2001/95/EG

Wenn und soweit ein Betriebsmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2004/108/EG zugleich ein Verbraucherprodukt im Sinne des Art. 2 lit. a) Richtlinie 2001/95/EG ist, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Richtlinie 2004/108/EG zur Richtlinie 2001/95/EG.

In welchen Fällen die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG neben speziellerem Inverkehrbringensrecht (wie z.B. der EMV-Richtlinie 2004/108/EG oder der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG) zur Anwendung gelangt, regelt Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Richtlinie 2001/95/EG wie folgt:

»Die Richtlinie findet auf alle in Artikel 2 Buchstabe a) definierten Produkte Anwendung. Jede Vorschrift dieser Richtlinie gilt insoweit, als es im Rahmen gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.«

In Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/95/EG wird diese allgemeine Regelung noch weiter ausdifferenziert, und zwar in Bezug auf die Anwendbarkeit der Artt. 2 lit. b–c), 3, 4 Richtlinie 2001/95/EG einerseits, in Bezug auf die Anwendbarkeit der Artt. 5–18 Richtlinie 2001/95/EG andererseits.

Entscheidend ist danach stets die Frage, ob das speziellere Inverkehrbringensrecht spezifische Rechtsvorschriften bzw. Bestimmungen vorhält. Spezifisch bedeutet gewiss, dass die Anforderungen entsprechend oder weitergehend sein können; spezifisch bedeutet allerdings auch, dass die speziellen Anforderungen hinter den allgemeinen Anforderungen der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG zurückbleiben können, mit der Folge, dass der Rückgriff auf die Richtlinie 2001/95/EG nicht zulässig ist.

Was im Einzelfall spezifisch ist und was nicht, ist mitunter naturgemäß schwierig zu beurteilen. Einigkeit besteht dahingehend, dass im Falle einer ausbleibenden Regelung im spezielleren Gesetz (Schweigen des Richtliniengebers) auf die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG zurückgegriffen werden kann.

Im Hinblick auf das europäische Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit wird man grds. von der Anwendbarkeit der Artt. 2 lit. b)–c), 3, 4 Richtlinie 2001/95/EG ausgehen können, weil es sich hierbei um Normen handelt, die sicherheitsrelevante Vorgaben machen. Die Richtlinie 2004/108/EG verzichtet demgegenüber auf die Statuierung solcher Anforderungen, indem sie allein auf das Phänomen der elektromagnetischen Verträglichkeit abstellt, wenn und soweit dadurch nicht die Sicherheit von Betriebsmitteln betroffen ist.

Demgegenüber bleibt neben den umfangreichen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Geräten in Art. 9 Richtlinie 2004/108/EG ersichtlich kein  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 24 – 01.03.2013<<>>Raum mehr für eine ergänzende Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 lit. a) Richtlinie 2001/95/EG; denn Art. 9 Abs. 1, 2 Richtlinie 2004/108/EG sieht eine Regelung sowohl im Hinblick auf die Produkt-Kennzeichnung (Abs. 1) als auch die Herstellerdaten (Abs. 2) vor.

3.6.4.3 Deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit

Im Unterschied zum Niederspannungsrecht (dazu Kap. 3.6.3) und zu einer Vielzahl anderer Gesetze, die zur besonderen Produktsicherheitsrecht rechnen, hat der deutsche Gesetzgeber die EMV-Richtlinie 2004/108/EG nicht in eine Verordnung zum Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) überführt. Das deutsche Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit ist somit nicht Gegenstand einer ProdSV. Stattdessen hat die Richtlinie 2004/108/EG im Wege eines Gesetzes im formellen Sinne Eingang in das nationale Recht gefunden. Unter einem Gesetz im formellen Sinne versteht man diejenigen Rechtsnormen, die von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsorganen in dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind. Formelle Gesetze sind also Parlamentsgesetze. Um solche vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates erlassene Rechtsnormen (nicht zu verwechseln mit technischen Normen z.B. des Deutschen Instituts für Normung e.V. [DIN]) handelt es sich bei dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.2.2008.

Weil dieses EMVG dem Zweck dient, die europäische Richtlinie 2004/108/EG in nationales Recht umzusetzen, halten sich die Unterschiede zwischen den beiden Rechtsakten in überschaubaren Grenzen. Aus diesem Grund ist der Fokus nur noch auf jene rechtlichen Aspekte zu richten, die ohne Vorbild auf europäischer Ebene sind und daher genuin deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit darstellen.

3.6.4.3.1 Der sachliche und handlungsspezifische Anwendungsbereich des EMVG

Die maßgeblichen Normen in Bezug auf den Anwendungsbereich des EMVG sind die §§ 1, 6 EMVG.

Im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich gilt das EMVG ausweislich seines § 1 Abs. 1 »für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann«. Ausdrücklich unberührt bleiben zum einen »die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes« (die nunmehr richtigerweise Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes heißen müssten) sowie »die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Betriebsmitteln regeln«, § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 EMVG.

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 25 – 01.03.2014<<>>

Damit nimmt der Gesetzgeber des EMVG Bezug auf den begrenzten Regelungsbereich auch des deutschen Umsetzungsaktes der EMV-Richtlinie. Weil das EMVG – wie die EMV-Richtlinie – nur das Phänomen der nicht-sicherheitsrelevanten elektromagnetischen Verträglichkeit regelt, bedarf es ggf. der zusätzlichen Anwendbarkeit weiterer produktsicherheitsrechtlicher Gesetze wie insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes mit den darauf gestützten Verordnungen (ausführlich zum Produktsicherheitsgesetz Kap. 3.6.1).

Was sodann den handlungsspezifischen Anwendungsbereich anbelangt, ist § 6 Abs. 1 S. 1 EMVG zu beachten. Dort heißt es wie folgt:

»Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen.«

Das EMVG regelt also – insofern abweichend von der EMV-Richtlinie – nicht nur das Inverkehrbringen (vgl. hierzu § 3 Nr. 9 EMVG) und die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, sondern auch deren Weitergabe.

Im Übrigen hat der deutsche Gesetzgeber im Abschnitt 1 des EMVG über die Anforderungen an Betriebsmittel die Bestimmungen aus der EMV-Richtlinie mehr oder weniger eins-zu-eins übernommen (vgl. z.B. § 4 EMVG zu den grundlegenden Anforderungen).

3.6.4.3.2 Der Vollzug des EMVG

Der Vollzug des EMVG hat in Abschnitt 2 des EMVG unter der Überschrift »Marktaufsicht der Bundesnetzagentur« mit den §§ 13–19 eine umfangreiche gesetzliche Regelung erfahren.

Wer das EMVG ausführt, ist in § 13 Abs. 1 EMVG geregelt: die Bundesnetzagentur. Das EMVG wird also nicht – wie in der Bundesrepublik Deutschland ansonsten üblich – durch Länderbehörden vollzogen, sondern durch eine Behörde des Bundes. Denn die Bundesnetzagentur, die bis zum 13.7.2005 noch Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hieß, ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit Sitz in Bonn.

Welche Aufgaben die Bundesnetzagentur insbesondere wahrzunehmen hat, ist in dem Aufgabenkatalog des § 13 Abs. 2 EMVG geregelt. Klassische Aufgaben der Marktüberwachung sind in den § 13 Abs. 2 Nrn. 1–3 EMVG geregelt: Danach hat die Bundesnetzagentur »in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen« (Nr. 1), »auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 26 – 01.03.2014<<>>§ 14 Abs. 4 zu veranlassen« (Nr. 2) und »ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu überprüfen und die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen, wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen« (Nr. 3).

Die Befugnisse der Bundesnetzagentur sind demgegenüber in den §§ 14, 15 Abs. 2 S. 1 EMVG detailliert geregelt. Aus der Fülle von Befugnissen sei § 14 Abs. 3 S. 1, 2 EMVG hervorgehoben: Danach erlässt die Bundesnetzagentur »die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern«, wenn sie feststellt, »dass ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu prüfenden Anforderungen entspricht«, § 14 Abs. 3 S. 1 EMVG. Damit hat der Gesetzgeber eine sogenannte Befugnisgeneralklausel geregelt, weil der Bundesnetzagentur durch diese Rechtsnorm die Befugnis verliehen wird, jede denkbare erforderliche Maßnahme zu treffen. Wenn der Mangel nicht behoben wird, ermächtigt § 14 Abs. 3 S. 2 EMVG die Bundesnetzagentur, »alle erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen«. Wer Adressat der Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 S. 1, 2 EMVG sein kann, regelt sodann § 14 Abs. 3 S. 4 EMVG abschließend. Die Befugnis aus § 15 Abs. 2 S. 1 EMVG, wonach die Beauftragten der Bundesnetzagentur u.a. ermächtigt sind, Betriebsgrundstücke sowie Betriebs- oder Geschäftsräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, bezieht sich demgegenüber nur auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

3.6.4.3.3 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 EMVG enthält einen durchaus umfangreichen Katalog von Bußgeldvorschriften. Für den Vollzug dieser Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur sachlich zuständig, § 20 Abs. 4 EMVG.

Innerhalb des Katalogs des § 20 EMVG lassen sich zwei Kategorien von Ordnungswidrigkeiten unterscheiden: Zum einen gibt es minderschwere Ordnungswidrigkeiten (§ 20 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 7 EMVG), und zum anderen gibt es die vom Gesetzgeber als schwerwiegender eingestuften Ordnungswidrigkeiten (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 EMVG). Während Letztere mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € sanktioniert werden können, lässt es der Gesetzgeber bei Ersteren bei einer maximalen Geldbuße von 10.000 € bewenden, § 20 Abs. 2 EMVG. Bei den Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5 EMVG kommt noch hinzu, dass die Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden können, § 20 Abs. 3 EMVG.

Unter den gravierenderen Ordnungswidrigkeiten ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 EMVG in den Fokus des Interesses zu rücken. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 EMVG »ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb  3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 27 – 01.03.2013<<>>nimmt«. § 6 Abs. 1 S. 1 EMVG wiederum regelt, dass Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden dürfen, »wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 [EMVG] übereinstimmen«. Mit anderen Worten sanktioniert der Gesetzgeber hier z.B. das Inverkehrbringen von Betriebsmitteln, welche die grundlegenden Anforderungen nicht einhalten. Bemerkenswert ist dies insofern, als der Gesetzgeber des Produktsicherheitsgesetzes auf einen vergleichbaren Ordnungswidrigkeitentatbestand verzichtet hat: Die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt entgegen § 3 Abs. 1, 2 ProdSG, wo die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt statuiert sind, ist ausdrücklich nicht als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Eine Geldbuße bis zu 50.000 € riskiert gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 EMVG ferner, wer gegen § 8 Abs. 2 EMVG verstößt. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 EMVG dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, »deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann«. Im Hinblick auf andere Kennzeichnungen darf die Sicht- und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden, § 8 Abs. 2. S. 2 EMVG.

Als minderschwere Ordnungswidrigkeit wird es demgegenüber eingestuft, wenn etwa entgegen § 7 Abs. 3 S. 3 EMVG eine technische Unterlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereitgehalten wird, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EMVG.

Literatur

Literatur zum europäischen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit:

Langner; Klindt: Technische Sicherheitsvorschriften und Normen, in: Dauses (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. 1, Losebl., 27. Erg.-Lfg., 2010, C. VI, Rn. 77 ff.

Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2004/108/EG des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Leitfaden – Stand 21.05.2007), hrsg. v. der Bundesnetzagentur (Referat 411 – Marktaufsicht; Angelegenheiten des EMVG und FTEG) [aktueller ist die englische Fassung des von der Europäischen Kommission herausgegebenen Guide for the EMC Directive 2004/1008 (8th February 2010)]

Loerzer: EMV und Niederspannungsrichtlinie, 2009

 3.6.4 Europäisches und deutsches Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit – Seite 28 – 01.03.2013<<