Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften

3.5.4.1 Verantwortung im Arbeitsschutzrecht

§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers

Arbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. 1.

    für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen

    sowie

  2. 2.

    Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen.

  1. 1.

    Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

  2. 2.

    Die Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

  3. 3.

    Bei den Maßnahmen ist der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

  4. 4.

    Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

  5. 5.

    Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

     3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 2 – 01.11.2010>>
  6. 6.

    Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen.

  7. 7.

    Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

  8. 8.

    Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

  9. 9.

    § 13 Absatz 1 ArbSchG zählt die Personengruppen auf, die neben dem Arbeitgeber Verantwortung im Arbeitsschutz tragen.

  10. 10.

    Aus § 13 Absatz 2 ArbSchG ergibt sich die Möglichkeit einer Delegation der Verantwortung auf zuverlässige und fachkundige Personen.

Arbeitsbedingungen

§ 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. 1.

    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Grundsätze der Prävention

Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (BGV A 1)

§ 2 BGV A1 – Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 3 – 01.11.2010<<>>

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.

(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

Dokumentation der Arbeitsbedingungen

§ 3 BGV A1 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

Verantwortliche Personen

§ 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen

(1) Verantwortliche für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenen Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

  1. 1.

    sein gesetzlicher Vertreter,

  2. 2.

    das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

  3. 3.

    der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

     3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 4 – 01.11.2010<<>>
  4. 4.

    Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

  5. 5.

    sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegen Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Neben der Verantwortung aus dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber auch nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches VII die Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen (§ 21 SGB VII).

Dabei werden der Arbeitgeber und dessen Führungskräfte von unterschiedlichen Personen mit verschiedenen Aufgaben unterstützt.

Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte haben Ihre gesetzliche Grundlage im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, wo deren Anforderungen und Aufgaben festgelegt sind. Im ASiG steht auch der Arbeitsschutzausschuss.

Weitere Einzelheiten, wie z.B. deren Einsatzzeiten regeln die Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 »Fachkräfte für Arbeitssicherheit« und GBV A7 »Betriebsärzte«.

Sicherheitsbeauftragte sind unter den Voraussetzungen des § 22 SGB VII zu bestellen.

Deren Anzahl regelt in der BGV A1 »Grundsätze der Prävention« der § 20 und die Anlage 2. (Bis 31.12.2003 hieß die BGV A1 noch »Allgemeine Vorschriften«, dort war es der § 9 und die Anlage 1)

Übertragung von Aufgaben

§ 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Pflichtenübertragung

§ 13 BGV A1 – Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung  3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 5 – 01.11.2010<<>>muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

§ 7 BGV A1 – Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Unterstützungspflichten

§ 15 BGV A1 – Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

§ 21 SGB VII – Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe verantwortlich.

(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallver- 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 6 – 01.11.2010<<>>sicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen.

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

3.5.4.2 Zivilrechtliche Verantwortung

Pflicht zu Schutzmaßnahmen

§ 618 BGB – Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtungen zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Fürsorgepflichten

§ 619 BGB – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

§ 62 HGB – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, dass der Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit; soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist.

(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Ver- 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 7 – 01.11.2010<<>>pflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Schadensersatzpflicht

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Haftung

§ 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Ersatzansprüche

§ 844 BGB – Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente  3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 8 – 01.11.2010<<>>insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

Schmerzensgeld

§ 253 BGB – Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld)

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Verjährung

§ 852 BGB – Verjährung

(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Beschränkung der Haftung

§ 104 SGB VII – Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 9 – 01.11.2010<<>>

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

§ 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

§ 106 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer Personen

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

  1. 1.

    der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,

  2. 2.

    der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,

  3. 3.

    der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

  1. 1.

    der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,

  2. 2.

    der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,

  3. 3.

    der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unter- 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 10 – 01.11.2010<<>>nehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

3.5.4.3 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

Haftung gegenüber Versicherungsträgern

§ 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

§ 111 SGB VII – Haftung des Unternehmens

Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

§ 116 SGB X – Anspruch gegen Schadenersatzpflichtige

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind.

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 11 – 01.11.2010<<>>

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden.

3.5.4.4 Ordnungswidrigkeit

Unabhängig von den Folgen ist jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ordnungswidrig und kann mit Bußgeld geahndet werden (z.B. nach § 209 SGB VII oder § 25 ArbSchG).

Bußgeldvorschriften

§ 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, so weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

  4. 4.

    entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,

  5. 5.

    entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  6. 6.

    entgegen & 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenen Berechnungsgrundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erreicht.

§ 210 SGB VII – Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 12 – 01.11.2010<<>>

(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht befasst ist, ist auch das Seemannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemannsamt des Registerhafens örtlich zuständig.

Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der Hafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

§ 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  2. 2.
    1. a)

      als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder

    2. b)

      als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

zuwiderhandelt.

§ 8 OWiG – Begehen durch Unterlassen

Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

§ 9 OWiG – Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

  1. 1.

    als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

  2. 2.

    als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder

  3. 3.

    als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 13 – 01.11.2010<<>>

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 10 OWiG – Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§ 21 OWiG – Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

§ 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 14 – 01.11.2010<<>>

(2) Betrieb oder Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

3.5.4.5 Strafrechtliche Verantwortung

Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung

Wird ein Arbeitnehmer verletzt oder gar getötet, weil die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen ihre Pflichten nicht wahrgenommen haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob gegen die verantwortlichen Personen Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) oder wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) erhoben wird.

§ 212 StGB – Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 213 StGB – Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 222 StGB – Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

§ 223 STGB – Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. 1.

    durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

  2. 2.

    mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

  3. 3.

    mittels eines hinterlistigen Überfalls,

  4. 4.

    mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

  5. 5.

    mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

  1. 1.

    das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

  2. 2.

    ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

  3. 3.

    in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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§ 228 StGB – Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafantrag

§ 230 StGB – Strafantrag

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Baugefährdung

§ 319 StGB – Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unter den Voraussetzungen des § 153a StPO kann ein Strafverfahren nach Erfüllung von Auflagen eingestellt werden.

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3.5.4.6 Muster

Unverbindliches Muster für eine Übertragung von Unternehmerpflichten

Herrn/Frau ....................

werden für den Bereich/die Abteilung ....................

der Fa .................... in ....................

Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau

die Übertragung von Pflichten im Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit) sowie im vorbeugenden Brandschutz wird auf der Grundlage Ihres Arbeitsvertrags mit der Fa .................... vorgenommen.

Ihnen werden als ..................../in .................... für den Bereich ....................

die Pflichten des Unternehmers hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und des vorbeugenden Brandschutzes obliegenden Pflichten übertragen und haben seine Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes gemeinsam mit den zuständigen Stellen (Arbeitssicherheit/Arbeitsumwelt, Betriebsarzt, Bauwesen, Werkfeuerwehr, Betriebsrat) zu planen und für deren sachgemäße Durchführung Sorge zu tragen;

  • die Ihnen zugeordneten Führungskräfte in den Arbeitsschutz und vorbeugenden Brandschutz einzuweisen, sie über die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu informieren und ihnen die erforderlichen Befugnisse zu erteilen;

  • die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für ein gesundes und sicheres Arbeiten zu schaffen;

  • die Abteilung Arbeitssicherheit/Arbeitsumwelt, den Betriebsarzt und den Betriebsrat über

    • geplante Investitionen,

    • Ändern von Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen,

    • Beschaffen von Technischen Arbeitsmitteln

    frühzeitig zu informieren;

  • die Werk-/Geschäftsbereichsleitung schriftlich über notwendige Maßnahmen zu unterrichten, die Ihre Entscheidungsbefugnisse überschreiten;

  • die Beachtung und Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz und zum vorbeugenden Brandschutz;

     3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 18 – 01.11.2010<<>>
  • erkannte und gemeldete arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen möglichst schnell beseitigen zu lassen;

  • die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der Brandschutzordnung in den jeweils geltenden Fassungen in Ihrem Bereich durchzusetzen;

  • die Zusammenarbeit der Vorgesetzten untereinander auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes mit dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt, den Sicherheitsbeauftragten und der Abteilung Arbeitssicherheit/Arbeitsumwelt zu koordinieren;

  • Ihre Vertretung bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit usw. sicherzustellen;

  • bei der Auswahl und dem Vorschlagen von Personen zur Führungskraft besondere Sorgfalt hinsichtlich der fachlichen und menschlichen Eignung walten zu lassen;

  • die Ihnen zugeordneten Führungskräfte ständig zu beaufsichtigen und zu prüfen, ob die Aufgaben im Arbeitsschutz und im vorbeugenden Brandschutz ordnungsgemäß wahrgenommen werden;

  • die notwendigen Arbeitsschutzunterweisungen zu veranlassen, zu ermöglichen und deren Durchführung zu kontrollieren;

  • die Mitwirkung bei Untersuchungen von Arbeitsunfällen und Bränden;

  • die unverzügliche Meldung schwerer Unfälle an die Werk-/Geschäftsbereichsleitung.

Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens und Ihre Kenntnisnahme der darin ausgesprochenen Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz sowie im vorbeugenden Brandschutz durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Ein Exemplar dieser Pflichtenübertragung wird zu Ihrer Personalakte genommen.

(Unterschrift) ..............................          (Ort, Datum) ..............................

Quelle: BGI 508

 3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 19 – 01.11.2010<<>>

Unverbindliches Muster für eine Pflichtenübertragung (z.B. Meister)

Herrn ....................

Pflichtenübertragung für ....................

Sehr geehrter Herr

die Übertragung von Pflichten im Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit) sowie im vorbeugenden Brandschutz wird auf der Grundlage Ihres Arbeitsvertrages mit der Fa .................... vorgenommen.

Sie treten als .................... für den Bereich ....................

durch nachstehende Pflichtenübertragung an die Stelle des Unternehmers und haben seine Aufgaben auf den Gebieten des Arbeitsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Mitarbeiter einzusetzen, zu unterweisen, zu informieren und zu sicherer Verhaltensweise zu veranlassen;

  • auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten;

  • Ihren Vorgesetzten schriftlich Maßnahmen zu melden, die über Ihre Entscheidungsbefugnisse hinausgehen;

  • erkannte und gemeldete sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen;

  • Anordnungen zu treffen und Anweisungen zu geben;

  • Sicherheitsbeauftragte zu aktivieren und bei ihren Aufgaben zu unterstützen;

  • das Einhalten von Ge- und Verboten zu kontrollieren und durchzusetzen;

  • regelmäßige und aktuelle Arbeitsschutzunterweisungen durchzuführen, insbesondere, wenn besonders gefährliche Arbeiten anfallen und bei allen Arbeitsplatzneulingen;

  • mit Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragten, dem Betriebsarzt und der Abteilung Arbeitssicherheit/Arbeitsumwelt eng zusammenzuarbeiten;

  • Kontrollen auf den Gebieten Arbeitsschutz und vorbeugender Brandschutz zu planen und durchzuführen;

  • die Beachtung und Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz und zum vorbeugenden Brandschutz;

  • die Untersuchungen von Arbeitsunfällen und Bränden mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen;

     3.5.4 Übersicht über die wichtigsten Vorschriften – Seite 19 – 01.11.2010<<
  • sicherzustellen, dass bei einem Unfall der Schaden, insbesondere der Personenschaden, möglichst gering ausfällt.

Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens und Ihre Kenntnisnahme der darin ausgesprochenen Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz sowie im vorbeugenden Brandschutz durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Ein Exemplar dieser Pflichtenübertragung wird zu Ihrer Personalakte genommen.

(Unternehmer) .............................. (Betriebsrat) .............................. (Meister) ..............................

Quelle: BGI 508