Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen

3.4.4.1 Einführung und Konzept

Betraf die letzte Überarbeitung der aus dem Jahre 1975 stammenden Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) noch allein Fragen des Nichtraucherschutzes (vgl. § 3a ArbStättV a.F.), so handelt es sich bei der seit fünf Jahren in Kraft befindlichen Arbeitsstättenverordnung um eine echte Novellierung, also um eine konzeptionelle Überarbeitung des Arbeitsstättenrechts, die unter dem mutig titulierten »Masterplan Bürokratie Abbau« steht. Auch die neue Arbeitsstättenverordnung steht rechtstechnisch in einer mittlerweile schon Tradition gewordenen Neuausrichtung des Arbeitsschutzrechts, an der bereits das Arbeitsschutzgesetz von 1996, vor allem aber die Betriebssicherheitsverordnung von 2002 ausgerichtet wurde. Ziel ist es, auf detailgenaue Regelungen zugunsten weiter gehender präzisierender Eingriffe in unternehmerische Entscheidungsprozesse zu verzichten.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Sie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die ArbStättV besteht aus einem verfügenden Teil mit acht Paragraphen und einem in fünf Abschnitte unterteilten Anhang, in dem Anforderungen an Arbeitsstätten gestellt werden. In der ArbStättV werden allgemeine Schutzziele anstatt konkreter Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben. Dies verschafft dem Arbeitgeber mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Betriebe die Belange von Menschen mit Behinderung in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen (§ 3 Abs. 2 ArbStättV)1. Nach § 7 ArbStättV steht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Ausschuss für Arbeitsstätten beratend zur Seite, der die Aufgabe hat, Regeln für  3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 2 – 01.02.2010>>Arbeitsstätten zu ermitteln. Der Paragraphenteil der Verordnung enthält außerdem neben Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3 und 4) und der Regelung für den Nichtraucherschutz (§ 5) spezifische Bestimmungen für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6). Im 1. Abschnitt des Anhanges der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft u.a. die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Hier wird auch auf die Sicherheitskennzeichnung und die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit der Arbeitsstätte verwiesen. Der 2. Abschnitt des Anhanges konkretisiert Maßnahmen zum Schutz vor »besonderen Gefahren«, wie Absturz und Schutz vor herabfallenden Gegenständen oder das Betreten von Gefahrenbereichen, Schutz vor Entstehungsbränden sowie die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege. Damit steht dieser Abschnitt in besonderem Interesse für den vorbeugenden Brandschutz. Der 3. Abschnitt regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Die Untersetzung für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte erfolgt im 4. Abschnitt. Im 5. und letzten Abschnitt wird schließlich auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 ArbStättV gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Regeln für Arbeitsstätten (ASR) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.

3.4.4.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenregeln (ASR) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die Arbeitsstättenregel konkretisiert damit die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und unterstützt den Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann er insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Der Arbeitgeber kann nach § 3 Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht – wenn er die ASR nicht berücksichtigt – keine Behörde zu fragen oder etwa einen Antrag zu stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber der zuständigen Behörde im Rahmen seiner  3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 3 – 01.02.2010<<>>Mitwirkungspflicht nach § 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) darzulegen, warum er die anderweitig gewählte Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält.

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ermittelte Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt. Diese ASR geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die Erstellung der ASR erfolgt durch einen pluralistisch zusammengesetzten Ausschuss für Arbeitsstätten, dem Vertreter von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Wissenschaft, Behörden und Unfallversicherungsträgern angehören.

Für die Beurteilung der Sicherheit von Arbeitsstätten im Hinblick auf den Brandschutz sind die wesentlichen »Technischen Regeln für Arbeitsstätten« (ASR) veröffentlicht bzw. erarbeitet. Diese sind:

  • ASR A1.3

»Sicherheit- und Gesundheitsschutzkennzeichnung« (April 2007)

  • ASR A1.7

»Türen und Tore« (November 2009)

  • ASR A2.2

»Schutz bei Entstehungsbränden« (noch nicht veröffentlicht)

  • ASR A2.3

»Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan« (August 2007)

  • ASR A3.4/3

»Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme« (Mai 2009)

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die ASR Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Nach § 3 der ArbStättV in Verbindung mit Nr. 1.3 des Anhangs sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen dann einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Die ASR A1.3 beruht auf der EG-Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

 3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 4 – 01.02.2010<<>>

ASR A1.7 Türen und Tore

Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 78 vom 3. Dezember 2009 wurde die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 »Türen und Tore« veröffentlicht.

Diese ASR Türen und Tore konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der BGR 232 »Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore« des Fachausschusses »Bauliche Einrichtungen« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

ASR A2.3 Schutz bei Entstehungsbränden

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie Punkt 2.2 und Punkt 5.2 Abs. 1g des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an die Ausstattung und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen in Arbeitsstätten. Für alle Arbeitsstätten in Gebäuden und vergleichbaren Nutzungseinheiten ohne erhöhte Brandgefährdung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise dieser Arbeitsstättenregel.

Liegen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz erhöhte Brandgefährdungen vor, sind zusätzlich Maßnahmen nach dieser Regel zu berücksichtigen.

ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Diese ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV sowie Punkt 2.3 des Anhangs an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan. Diese Vorbereitungen sind wichtig, um den Beschäftigten im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten. Das heißt, im Vordergrund steht das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen sowie das Üben entsprechend diesen Plänen.

Grundsätzlich müssen Fluchtwege

  • selbstständig begangen werden können,

  • möglichst kurz sein,

     3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 5 – 01.02.2010<<>>
  • ständig freigehalten werden,

  • ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

  • angemessen und dauerhaft gekennzeichnet und

  • gegebenenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein.

Dabei ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das Erfordernis zu prüfen, ob aufgrund erhöhter Gefahren (erhöhter Brandgefahr, einer größeren Anzahl gleichzeitig auf einen Fluchtweg angewiesener Personen oder bei großflächigen Arbeitsstätten) ein zweiter Fluchtweg ausgewiesen werden muss. Dabei muss eine selbstständige Nutzbarkeit gegeben sein, d.h. er muss ohne fremde Hilfe nutzbar sein (hierin ist ein wesentlicher Unterschied zum zweiten Rettungsweg gegeben). Es können jedoch reduzierte Anforderungen gegenüber einem ersten Fluchtweg gemacht werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zur Abwehr keine darüber hinausgehenden Gefahren erwarten lassen. Anzumerken ist noch, dass der erste und der zweite Fluchtweg innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen können (s. Abbildung 1).

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Abb. 1: Fluchtwegführung

Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Fluchtweglängen. Hierbei ist zu beachten, dass die Fluchtweglänge möglichst kurz sein muss. Die Fluchtweglänge darf betragen:

a)

für Räume (außer bei b) bis f)) bis zu

35 m

b)

für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu

35 m

c)

für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu

25 m 3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 6 – 01.02.2010<<>>

d)

für giftstoffgefährdete Räume bis zu

20 m

e)

für explosionsgefährdete Räume (außer bei f)) bis zu

20 m

f)

für explosivstoffgefährdete Räume bis zu

10 m

Bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c), der auch ein Rettungsweg ist und bei dem das Bauordnungsrecht eine längere Weglänge zulässt, können diesbezüglich die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden.

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Abb. 2: Definition der Fluchtweglänge

Die Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zum Notausgang. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-Fache der Fluchtweglänge betragen.

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Abb. 3: Definition der Laufweglänge
 3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 7 – 01.02.2010<<>>

ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

Diese ASR A3.4/3 konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen in Arbeitsstätten gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere die Punkte 2.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 3 des Anhangs der ArbStättV.

Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann. Darüber hinaus enthält die ASR die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb.

3.4.4.3 Arbeitsstätten-Richtlinien

Die alten Arbeitsstätten-Richtlinien gelten weiter fort, jedoch nicht länger als sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, d.h. bis August 2010, und sollen in dieser Zeit in zwangloser Folge durch die Technische Regeln für Arbeitsstätten ersetzt werden. Bis dahin können die alten Arbeitsstätten-Richtlinien als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung herangezogen werden. Bedingt durch die veränderte Struktur der Verordnung ist jedoch der direkte Bezug zwischen Paragraph und alter Arbeitsstätten-Richtlinie nicht mehr gegeben. Die in den einzelnen Arbeitsstätten-Richtlinien aufgeführten Verweise beziehen sich ausschließlich auf die alte Arbeitsstättenverordnung. Darin enthaltene Bezüge zu Normen spiegeln den Stand zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wider.

Es gibt gegenwärtig insgesamt noch 30 alte Arbeitsstätten-Richtlinien, die als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Wesentliche Gebiete sind hierbei z.B. die Gestaltung von Fußböden, Türen, Verkehrswegen, die Ausstattung mit Feuerlöschern und Mitteln für die Erste Hilfe sowie die Einrichtung von Sanitär- und Pausenräumen. Auch werden Anforderungen an die Beleuchtung, Lüftung und die Raumtemperatur untersetzt. Die sozialen Belange auf Baustellen finden ihren Niederschlag in Regelungen für Tagesunterkünfte, Waschgelegenheiten und Toiletten.

In Ergänzung zu der eher beschäftigungspolitisch zu lesenden Fördervorschrift des § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX wird mit § 3 Abs. 2 ein arbeitsschutzrechtlicher Behindertenschutz postuliert. Die Vorschrift lautet: »(4) die schwer behinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr (…).«

 3.4.4 Arbeitsstättenverordnung – Grundlagen – Seite 8 – 01.02.2010<<