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3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen

Einführung

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss heute als die zentrale Vorschrift angesehen werden, aus der sich für alle Arbeitgeber Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten ergeben.

Das ArbSchG ist dabei nicht allein ein »preußisch« nur bestimmte Einzelpflichten vorgebendes Gesetz; es propagiert vielmehr in moderner Weise auch eine bestimmte Arbeitsschutzphilosophie, wie sie im innerbetrieblichen Arbeitseinsatz zugrunde gelegt werden soll. Es nimmt daher nicht wunder, dass auch bestimmte Grundgedanken eines Arbeitsschutzmanagements im deutschen Arbeitsschutzrecht angelegt sind. Dies geht zwar nicht so weit, dass ein Managementsystem gesetzlich vorgegeben ist; gleichwohl finden sich bestimmte Überschneidungen, namentlich im Hinblick auf die Evaluation von Gefahren.

Europarechtlicher Hintergrund des ArbSchG ist die europäische Richtlinie vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG), mit der innerhalb der EU bestimmte Mindeststandards bei der Arbeit eingeführt wurden, die nicht unterschritten werden dürfen. An diese Rahmenrichtlinie wurden sodann diverse Einzelrichtlinien der EG angedockt, die ebenfalls ihre Entsprechung im deutschen Recht gefunden haben; dies gilt z.B. für Sachbereiche wie das Arbeitsstättenrecht, die Arbeitsmittel, Gefahrstoffe oder die Bildschirmarbeitsplätze.

Gleichwohl muss sich eine unternehmensnahe Beratung und Bewährung jeder Arbeitsschutzorganisation an den Vorgaben des deutschen ArbSchG orientieren, wobei zum Abschluss darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass arbeitsschutzrechtliche Vorschriften grundsätzlich auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Anwendung finden (z.B. für die Beamtenschaft und Richterschaft; vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ArbSchG). Eine weiter gehende Ausgestaltung haben die »Leitlinien zur künftigen Gestaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz« vom 1.4.2003 gebracht, die durch den beim vormaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Koordinierungskreis »Neuordnung des Arbeitsschutzrechts« aus Vertretern der Länder, der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialpartner, der Industrie und des Handwerks zusammengesetzt wurde.

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Grundlegende Prinzipien des Arbeitsschutzes

Das ArbSchG geht von drei zentralen Prinzipien für die Gestaltung des Arbeitsschutzes aus.

  • Prävention

    Der Grundsatz der Prävention gilt nach dem ArbSchG für alle Aspekte des Arbeitsschutzes im Betrieb. Arbeitsschutz soll vorsorgend bei allen Tätigkeiten und auf allen Ebenen der Betriebshierarchie berücksichtigt werden.

  • Prozessorientierung

    Durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sollen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit nicht nur erhalten, sondern verbessert werden. Der Arbeitsschutz wird somit zum Verbesserungsprozess im Betrieb (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ArbSchG).

  • Beteiligungsorientierung

    Der Arbeitsschutzprozess soll schließlich den ganzen Betrieb erfassen, er soll von allen getragen und gestaltet werden.

    Arbeitsschutz versteht sich damit nach dem ArbSchG eben nicht als Expertensicherheit »von oben«, sondern als »gelebte« Aufgabe aller Betriebsangehörigen.

a) Arbeitsschutz als Unternehmensziel

Auch wenn das ArbSchG die Festschreibung von Arbeits- und Gesundheitsschutz als eigenständiges Unternehmensziel nicht explizit fordert, wird der Arbeitgeber durch die klare Übertragung von Verantwortlichkeiten für einen umfassenden Arbeitsschutz durch

  • die Verhütung von Unfällen,

  • die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und

  • die menschengerechte Gestaltung der Arbeit

sehr wohl auf das Ziel »Arbeitsschutz« festgelegt, denn er muss alle Maßnahmen zur »Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten« anstreben; vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ArbSchG.

Damit wird die Nachhaltigkeit von Arbeitsschutz angestrebt.

Der präventive Ansatz verlangt nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, sondern geht deutlich darüber hinaus: Alle Bereiche des Betriebs unter Einbeziehung der betrieblichen Führungsebenen sollen erreicht und in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden werden.

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b) Klärung der Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz

In § 3 Abs. 1 ArbSchG wird der Arbeitsschutz zur Grundpflicht des Arbeitgebers erklärt.

Soweit er seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten auf Dritte übertragen will, kann er zwar zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen; § 13 ArbSchG. Diese Personen nehmen die ihm obliegenden Aufgaben dann auch als Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, was Konsequenzen bis hin in die Verfolgung bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufzeigen kann. Dem Arbeitgeber verbleibt hier aber eine beträchtliche Sorgfaltspflicht bei der der Beauftragung vorangehenden Auswahl dieser vom Gesetz als »zuverlässig und fachkundig« erwarteten Personen.

Dieser Auswahl wird übrigens eine regelmäßige Überwachung der fortdauernden Qualifikation zur Seite zu stehen haben.

Auch den Beschäftigten werden Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz durch das Gesetz zugewiesen (§ 15 bis § 17 ArbSchG), so dass sie stärker in den betrieblichen Arbeitsschutz integriert werden.

  • Die Beschäftigten sind nicht alleine Objekte eines Schutzes, sondern auch Subjekte eines Selbstschutzes.

Sie tragen indes keine juristische Verantwortung für Mängel des betrieblichen Arbeitsschutzes; dies ist und bleibt reine Arbeitgeberaufgabe.

Organisation des Arbeitsschutzes

Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG), wozu nach dem Gesetz auch gehört, dass er die erforderlichen Mittel – und dies meint auch die personellen Ressourcen – bereitzustellen hat. Die Bereitstellung kann durch extern hinzugekauften Sachverstand erfolgen.

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

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  1. 1.

    für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

  2. 2.

    Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitsschutz muss dabei ebenso zum Inhalt der Ausbildung von Führungskräften werden, wie Beschäftigten die Qualifizierung im Arbeitsschutz möglich gemacht werden muss. Selbstverständlich dürfen arbeitsschutzrechtliche Pflichtenwahrnehmungen nicht an fehlenden Zeitkontingenten im innerbetrieblichen Einsatz scheitern.

Die Mittelbereitstellung umfasst sowohl

  • finanzielle Mittel,

  • Ausstattung des Betriebs samt Literatur

  • oder die Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.

Prüfen und Bewerten der Arbeitsschutzsituation im Betrieb

Als eine der zentralen Vorschriften nicht nur des Arbeitsschutzrechts, sondern auch der Grundlage für ein AMS erweist sich § 5 Abs. 1 ArbSchG, nach dem der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. 1.

    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

     3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen – Seite 4 – 01.06.2009<<>>
  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Bei dieser Ermittlung, die alle möglichen Ursachen für Gefährdungen und ihre Zusammenwirkungen zu berücksichtigen hat, handelt es sich erkennbar um die grundlegende Ausgangsanforderung, aus der sich alle weiteren innerbetrieblichen Konsequenzen und Schlussfolgerungen ergeben müssen: Erfolgt die Gefährdungsbeurteilung mäßig, ist eine intelligente arbeitsschutzrechtliche Antwort unwahrscheinlich. Erfolgt die Gefährdungsbeurteilung zu Unrecht nicht, bleibt Arbeitsschutz allenfalls zufällige Improvisation. Erfolgt dagegen die Beurteilung an den Grundsätzen der Prävention orientiert, so ist der »Acker für eine dauerhafte Integration des Arbeitsschutzes in den betrieblichen Prozess bereitet«.

Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Auf der Basis dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber sodann die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu planen, durchzuführen und zu überwachen, wobei die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG bei der Durchführung zu beachten sind. Dies bedeutet etwa den Vorrang individueller Schutzmaßnahmen, der Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen, der Erteilung geeigneter Anweisungen oder die »quellnahe« Gefahrenbekämpfung.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. 1.

    Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  2. 2.

    Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  3. 3.

    bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

  4. 4.

    Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

     3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen – Seite 6 – 01.06.2009<<>>
  5. 5.

    individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

  6. 6.

    spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

  7. 7.

    den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Dokumentation

Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind (hier zeigen sich erneut die drei wesentlichen Merkmale Beurteilung/Maßnahmen/Überprüfung).

§ 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Gesondert zu erfassen hat der Arbeitgeber im Übrigen Betriebsunfälle, bei denen ein Beschäftigter getötet oder in einem Ausmaße verletzt wird, das zu späterem Tod bzw. einer mehr als dreitägigen völligen oder teilweisen Arbeits-/Dienstunfähigkeit führt; § 6 Abs. 2 ArbSchG.

Für einigen Wirbel hat im Hinblick auf die Dokumentationspflichten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gesorgt (Urteil des EuGH vom 7.2.2002 – C-5/00). Hier ging es um eine von der EG-Kommission gerügte mangelhafte Umsetzung der EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG in das deutsche Arbeitsschutzgesetz. Die Kritik entzündete  3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen – Seite 7 – 01.06.2009<<>>sich an der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 3 ArbSchG, der die Dokumentationspflicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten ausschließt, soweit nicht in sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt sei.

Da die EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG ein derartiges Privileg für Kleinstbetriebe nicht vorsah, ist die EG-Kommission gegen diese deutsche Regelung klageweise vorgegangen.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Rüge zwar grundsätzlich insoweit geteilt, als er bestätigt hatte, die arbeitsschutzrechtlichen Dokumentationspflichten seien von der Beschäftigungsgröße völlig unabhängig, gelten also auch für Kleinstbetriebe mit Beschäftigten unter zehn Arbeitnehmern. Er hat indes darauf hingewiesen, dass (wie es auch die Bundesrepublik zu ihrer Verteidigung vorgetragen hatte) der Arbeitgeber diese Dokumentation nicht selbst und eigenhändig erstellen muss, sondern über sie »verfügen« muss, sie also auch durch Dritte anfertigen lassen kann. Als derartige Dritte sind dann die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit anzusehen, die nach den §§ 3, 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ebenfalls Beurteilungen der Arbeitsbedingungen erstellen müssen. Da dies arbeitssicherheitsrechtlich indes ohne eine Beschränkung im Hinblick auf eine Beschäftigtenzahl angeordnet ist, könne hierin eine europarechtkonforme Situation gesehen werden.

Der EuGH hat erst insoweit durch sein Urteil eine deutsche Bestimmung für EG-rechtswidrig erklärt, als § 14 Abs. 2 ASiG dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlauben sollte, im Verordnungswege bestimmte Befreiungen von diesen Pflichten auszusprechen. Dieses »Einfalltor« für eine nicht vollständige Anwendung und Umsetzung der EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof nicht akzeptiert.

Mit etwas Distanz zu Einzelfragen ist also festzuhalten, dass die Dokumentationspflichten alle Betriebe betreffen: Dies gilt für Betriebe über zehn Beschäftigte schon wegen § 6 ArbSchG selbst, für kleinere Betriebe gilt dies mittelbar über die arbeitssicherheitsrechtlich angeordneten Tätigkeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Kontrollieren und Weiterentwickeln

Eine der wesentlichen »Rechtfertigungen«, eine Organisation in Anlehnung an ein Managementsystem einzuführen, besteht in der gesetzlich angeordneten – vgl. § 3 Abs. 1 ArbSchG – Pflicht des Arbeitgebers, die Wirksamkeit der von ihm getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu überprüfen und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Hier wird erkennbar der Arbeitsschutz aus einer rein statischen, punktuellen Befassung gezogen und zu einem dauerhaften, betriebsparallelen Prozess weiterentwickelt. Auf diesen Prozess muss dementsprechend mit Prozessantworten reagiert werden; eine betriebliche Organisation, die alleine re- 3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen – Seite 8 – 01.06.2009<<>>flexhaft und punktuell Arbeitsschutz zu verwirklichen versucht, wird dem arbeitsschutzrechtlichen Gebot dieser Vorschrift schlechterdings nicht gerecht.

Jeder Betrieb, der also das ArbSchG effektiv und effizient umsetzen will, ist gut beraten, sich prozessorientiert zu organisieren. In dem kontinuierlichen Verbesserungsprozess zur Optimierung des betrieblichen Arbeitsschutzes gilt es dann, folgende Verfahrensabläufe von Seiten des Arbeitgebers festzulegen:

  • Arbeitsschutz als Firmenziel definieren

    • präventiver Ansatz, der über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinausgeht und die Gefährdungsvermeidung im Zentrum sieht

    • alle Bereiche des Betriebs erfassen und auf Arbeitsschutz verpflichten

    • alle Führungsebenen auf Arbeitsschutz verpflichten

    • Beteiligung der Beschäftigten im Prozess

  • Verantwortung für den Arbeitsschutz festlegen

    • schriftliche Übertragung der Verantwortung für Arbeitsschutz auf die Führungskräfte des Betriebs

    • Ressourcen für die Wahrnehmung der Aufgaben zuweisen

  • Arbeitsschutzexperten bestimmen

    • Schritte der Analyse der betrieblichen Arbeitsschutzsituation festlegen

    • Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen oder den internen oder externen Arbeitsschutzexperten, einschließlich der Beschäftigten und ihrer Vertretungen festlegen

    • Inhalte und Beurteilungstiefe festlegen

    • Systematik der Beurteilung festlegen

  • Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten

    • Zusammenwirken der betrieblichen und außerbetrieblichen Akteure festlegen

    • Kriterien für die Maßnahmenprioritäten festlegen

    • Regelung zum Krisenmanagement treffen

    • Stufenplan zur Maßnahmendurchführung festlegen

  • Wirksamkeitskontrolle

    • Verantwortlichkeiten für die Wirksamkeitskontrolle festlegen

    • Verfahren, Kriterien, Kenngrößen vereinbaren

    • Wirksamkeitskontrolle der Wirksamkeitskontrolle

  • Ressourcenplan

    • Personal

    • für ausreichende Personalkapazitäten sorgen

       3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen – Seite 9 – 01.06.2009<<>>
    • für Qualifizierung sorgen

    • Arbeitsschutz als Inhalt der Ausbildung und Qualifizierung von Führungskräften

    • Beschäftigte im Arbeitsschutz qualifizieren

    • Zeitkontingente für Arbeitsschutz einplanen

    • Finanzmittel für

      • Sachmittel

      • Ausrüstung

      • Literatur

      • Fortbildung sowie

  • Finanzmittel und Personal für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen

Die konkrete Ausgestaltung des Managementsystems wird dabei ebenso wie die Frage der Integration von Umweltschutzmanagementsystem oder Qualitätsmanagementsystem von der Betriebsgröße abhängig sein.

 3.4.1 Arbeitsschutzgesetz – Grundlagen – Seite 10 – 01.06.2009<<