SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 111 SBauVO - Aufzüge

(1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.

(2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.

(3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.