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Abschnitt 4 - 4 Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen

Als Grundlage jedes Arbeitsschutzhandelns fordert der Gesetzgeber von Arbeitgeberin und Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Sie ist bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Das beschreibt § 4 der Biostoffverordnung.

Konkretisiert wird dies in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250, Ziffer 4.2.5): "Wenn ein Infektionsrisiko besteht, beispielsweise weil mit benutzten - also potenziell infektiösen - medizinischen Instrumenten und Geräten umgegangen wird, müssen Sie Maßnahmen ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren. Die Gesetzgebung sieht vor, dass betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die betriebliche Interessenvertretung in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden."

Halten Sie die Anforderungen der TRBA 250 ein, so haben Sie die Rechtssicherheit, den gesetzlich verbindlichen Vorgaben der Biostoffverordnung zu genügen. Dabei müssen Sie - in dieser Reihenfolge - Substitutionsmöglichkeiten vor technischen, organisatorischen und persönlichen Optionen prüfen. Es geht also sowohl um die Sicherheit der eingesetzten Arbeitsmittel als auch um die Gestaltung der Arbeitsorganisation, die Information und Sensibilisierung der Beschäftigten und das Verfahren für die Erfassung von Nadelstichverletzungen.

Gefährdungen können nach der rückschauenden oder der vorausschauenden Methode beurteilt werden.

TRBA 250
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Die TRBA 250 können Sie auf www.bgw-online.de als PDF herunterladen oder in gedruckter Version bestellen.
Suche: TRBA 250. Sie erhalten sie ebenfalls unter: www.baua.de; Suche: TRBA 250.