DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.2 - 1.2

Diese Information findet ebenfalls Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.

Turmartige bauliche Anlagen sind z. B.:

  • freistehende Schornsteine nach DIN 1056,

  • Fernmeldetürme und Antennenträger der Nachrichtenübermittlung in Massivbauart,

  • freistehend errichtete Treppenhaustürme,

  • Brückenpfeiler,

  • Türme verschiedener Nutzungsart,

  • Hochbehälter der Wasserversorgung,

  • Kühltürme,

  • Silos.