Abschnitt 1.2 - 1.2
Diese Information findet ebenfalls Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.
Turmartige bauliche Anlagen sind z. B.:
freistehende Schornsteine nach DIN 1056,
Fernmeldetürme und Antennenträger der Nachrichtenübermittlung in Massivbauart,
freistehend errichtete Treppenhaustürme,
Brückenpfeiler,
Türme verschiedener Nutzungsart,
Hochbehälter der Wasserversorgung,
Kühltürme,
Silos.