DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.13 - 4.13 Montage von vorgefertigten Bauteilen

4.13.1 Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.13.1.1
Bemessung

Vorgefertigte Bauteile müssen für die ungünstigsten Beanspruchungen bemessen sein, die beim Lagern, beim Transport oder durch die Transportlage während des Einbaus und im endgültigen Zustand entstehen können.

Vorgefertigte Bauteile sind solche, die üblicherweise nicht von Hand, sondern mit Hilfe von Hebezeugen versetzt werden.

Transportlagen sind z. B. Kopf-, Schräg- oder Seitenlage sowie Stützung nur im Schwerpunkt.

4.13.1.2
Transportanker

Transportanker in vorgefertigten Bauteilen müssen nach der DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" bemessen, geprüft, eingebaut und verwendet werden.

4.13.1.3
Standsicherheit während der Montage

Die Standsicherheit der vorgefertigten Bauteile muss auch während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Alle planmäßigen Horizontallasten sind zu berücksichtigen.

Planmäßige Horizontallasten entstehen z. B. durch gewollte Schrägstellung des Bauteils.

4.13.2
Montageanweisung

Es muss eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben und Maßnahmen, einschließlich der des Herstellers der Bauteile, enthält.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z. B. sein:

  • die Gewichte der Teile,

  • das Lagern der Teile,

  • die Anschlagpunkte der Teile,

  • das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

  • das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

  • der Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

  • die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

  • die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge.

Zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen zählen z. B. Maßnahmen:

  • zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

  • zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,

  • gegen Abstürzen oder Abrutschen von Personen bei der Montage,

  • gegen Herabfallen von Gegenständen.

Weiterhin gehören zur Montageanweisung Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.

4.13.3
Kennzeichnung

4.13.3.1.
Vorgefertigte Bauteile sollten bis zur Montage durch Positionsnummern deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Auf jedem Betonfertigteil im Turm- und Schornsteinbau müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein:

  • Hersteller und Herstellungstag, wobei Abkürzungen zulässig sind,

  • die Einbaulage, wenn Verwechslungsgefahr besteht,

  • die Transportlage, wenn eine bestimmte Lage eingehalten werden muss.

4.13.3.2
Betonfertigteile im Turm- und Schornsteinbau von gleichen äußeren Abmessungen, aber mit verschiedener Bewehrung, Betonfestigkeitsklasse oder Betondeckung, müssen unterschiedlich gekennzeichnet sein.

4.13.4
Transport, Lagerung, Einbau im Feuerfestbau

4.13.4.1
Vorgefertigte Bauteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

4.13.4.2
Vorgefertigte Bauteile müssen so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, dass Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

4.13.4.3
Beim Transportieren vorgefertigter Bauteile mit Hilfe von Vakuumhebern oder Spreizankern muss das Fertigteil zusätzlich gegen Herabfallen gesichert sein.

4.13.5
Transport, Lagerung, Einbau im Turm- und Schornsteinbau

4.13.5.1
Sichtprüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonfertigteile vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden.

4.13.5.2
Vermeiden von Beschädigungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonfertigteile so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, dass Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

4.13.5.3
Unbeabsichtigte Lageänderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonfertigteile so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sie ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.

Eine Lageänderung kann vermieden werden, z. B. wenn:

  • Anschlagmittel von abgesetzten Fertigteilen erst dann gelöst werden, wenn diese ausreichend festgelegt sind,

  • Fertigteile bei senkrechter oder geneigter Lagerung an mindestens zwei Punkten ihrer Aufstandsfläche und mindestens einem Punkt oberhalb ihres Schwerpunktes gehalten werden.

4.13.5.4
Zugänge bei kurzzeitigen Tätigkeiten

Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, sind eingebaute Bauteile als Zugang zur Arbeitsstelle nur zulässig, wenn sie mindestens 20 cm breit sind und Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz nach Abschnitt 4.8.1 verwendet werden.

Solche Tätigkeiten sind z. B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln, das Festlegen von Fertigteilen.

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Siehe § 19 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"