DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Zusatzqualifizierung

3.3.1 Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a

Beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2:2019-05) treten zusätzliche Gefährdungen auf. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2a). Die zugehörigen theoretischen und praktischen Inhalte finden sich in den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2.

In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

Liegt bereits ein Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" zum Führen von Fahrzeugkranen oder LKW-Ladekranen vor, kann die Stufe 2a bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2a nicht zum Führen von Kranen.

3.3.2 Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b

Beim Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne ergeben sich zusätzliche Gefährdungen. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern, die als Hubarbeitsbühne eingesetzt werden, eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2b). Die zugehörigen theoretischen und praktischen Inhalte dieser Zusatzqualifizierung finden sich in den Abschnitten 7.3.1 und 7.3.2. Weitere Inhalte können auch dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" entnommen werden.

Es ist insbesondere darauf zu achten, nur integrierte Arbeitsbühnen (mit einer Steuerung aus der Bühne heraus) einzusetzen. Die Verwendung von Arbeitsbühnen, die mit den Gabelzinken aufgenommen werden, entspricht gemäß TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" nicht dem Stand der Technik.

In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

Liegt bereits ein Befähigungsnachweis zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen mit Teleskoparm vor, kann die Zusatzqualifizierung nach Stufe 2b bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2b nicht zum Führen von Hubarbeitsbühnen.