§ 15 GGVSee - Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1.
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
- 2.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
- 3.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
- 4.
die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.