DGUV Grundsatz 300-002 - Grundsätze für die Beratung auf Messen

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Grundsätze für die Beratung auf Messen
(DGUV Grundsatz 300-002)

Grundsatz

(bisher BGG 901)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Oktober 2015

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1 Gesetzlicher Auftrag, Ziele und Zuständigkeiten1
2 Organisation und Vorbereitung der Messeberatungen2
3 Durchführung der Messeberatung3
4 Abschluss der Messeberatung4
VerschwiegenheitspflichtenAnhang 1