DGUV Information 206-018 - Trauma - Psyche - Job Ein Leitfaden für Aufsichtspersonen

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Abschnitt 4.2 - 4.2. Hilfe bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Vermitteln Sie Informationen über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Ermittlung von Gefährdungen durch traumatische Ereignisse.

Die Risiko-Matrix (siehe Anlage 1) bietet die Möglichkeit, eine grobe Einschätzung zur Gefahrensituation durch traumatische Ereignisse im Unternehmen zu geben. Der Einsatz der Risiko-Matrix ersetzt jedoch in keinem Fall die Gefährdungsbeurteilung.

Ein gutes Beispiel für die zielgerichtete Gefährdungsbeurteilung zur Thematik ist die "Prüfliste Psychotrauma" der Unfallversicherung Bund und Bahn, die Sie in Anlage 2 finden.
Die Liste enthält 17 Fragen in den 4 Kategorien:
  • Gefährdende Tätigkeiten, Arbeitsbereiche, Arbeitssituationen

  • Organisatorische Rahmenbedingungen zum Umgang mit traumatischen Ereignissen

  • Prävention

  • Betreuung nach einem Ereignis

Leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung kein Handlungsbedarf ab, so brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.

In jedem Falle sollte der Unternehmer aber, wie in § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz gefordert, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend dokumentieren.

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