DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Vorbemerkung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 und 18, ehemals BGV C1 und GUV-V C1).

Mit dieser DGUV Regel sollen die konkreten Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung in der Weise beschrieben werden, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet wird.

Auf Grundlage der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und dieser DGUV Regel sowie den daraus abgeleiteten branchenspezifischen Fachinformationen lässt sich die Vielfalt der häufig sehr kreativ gestalteten künstlerisch-szenischen Darstellungen rechtskonform realisieren. Im Hinblick auf das oft zu verwirklichende Live-Geschehen und der sich stetig entwickelnden "erlebnisorientierten" Veranstaltungen sind besonders angepasste Regelungen notwendig.

Diese DGUV Regel ersetzt die bisher in der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" enthaltenen Durchführungsanweisungen. Ergänzend zur DGUV Regel stellt die DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" einen zusammenfassenden Leitfaden für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Veranstaltungswirtschaft dar.