DGUV Information 207-022 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege; Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung

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Abschnitt 5 - 5 Unterweisung

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§ 4 LasthandhabV
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.

Hier ist die Kernaussage, dass das Bewegen/die Bewegungsunterstützung von Menschen sachgemäß ausgeführt werden soll. Damit die Beschäftigten dazu in die Lage versetzt werden, muss die Unternehmensleitung sie entsprechend unterweisen.

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Abb. 9
Unterweisung in der ergonomischen Arbeitsweise: Bewegen einer Patientin im Bett mit Hilfe einer Gleitmatte und einer Antirutschmatte

Unterweisung

Die Unternehmensleitung ist gesetzlich verpflichtet, zu unterweisen, damit

  • die Beschäftigten angemessene Informationen erhalten; dies gilt selbstverständlich auch für die sie betreffenden physischen Gefährdungen beim Bewegen/bei der Bewegungsunterstützung von Menschen,

  • die Beschäftigten Gefährdungen kennen, die sich aus der Verwendung der vorhandenen Hilfsmittel ergeben; dies gilt auch, wenn sie diese Hilfsmittel nicht selbst benutzen; hierzu zählen beispielsweise Informationen über elektrische Gefährdungen bei der Nutzung von elektrischen Pflegebetten, Untersuchungsliegen oder Liftersystemen; es sind sowohl die Gefährdungen für die Beschäftigten als auch für die zu bewegenden Menschen zu beachten (z. B. hinsichtlich der Grenzlast eines Lifters),

  • die Beschäftigten über das Angebot und den Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge informiert sind,

  • die mit der Durchführung von Umbauarbeiten (z. B. Anbringung von Handgriffen in Sanitärräumen oder Deckenschienensystemen unter Berücksichtigung der Gebäudesubstanz) oder mit Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten von Hilfsmitteln (z. B. Rollstühle, defekte Rollen von Liftern) beauftragten Personen angemessen und speziell informiert werden; es dürfen nur Personen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragt werden, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.

Unterweisungen beinhalten folgende auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtete Teilaspekte:

  • Anweisungen

    Sie können entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, beispielsweise in Form von Dienst- oder Betriebsanweisungen.

    Betriebsanweisungen für ein bestimmtes Hilfsmittel oder auch Dienstanweisungen zum organisatorischen Umgang mit Hilfsmitteln sind von der Unternehmensleitung (im Regelfall vor der Unterweisung) zu erstellen. Ihre Inhalte sind im Rahmen der Unterweisung zu vermitteln.

    Dienstanweisungen sind in der Regel verbindliche Arbeitsaufträge der Unternehmensleitung an einzelne Personen oder Personengruppen. Sie müssen, um verbindlich zu sein, nicht zwingend niedergeschrieben sein. Eine schriftliche Dokumentation ist jedoch zu empfehlen.

    Betriebs-/Dienstvereinbarungen sind Verträge zwischen der Unternehmensleitung und der gewählten Vertretung der Beschäftigten, die verbindliche Normen für alle Beschäftigten formulieren.

    Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen schriftlich formuliert werden.

  • Erläuterungen

    Die reine Vermittlung der Inhalte der Anweisungen ist für viele Themenbereiche nicht ausreichend. Bezogen auf das Bewegen/die Bewegungsunterstützung von Menschen - mit oder ohne Hilfsmittelunterstützung - ist eine Erläuterung als praktische Übung notwendig. Dies bedeutet im Einzelnen, dass jeder Beschäftigte verschiedene Formen der Bewegungsunterstützung praktisch üben muss. Auch der sinnvolle Einsatz von Hilfsmitteln muss praktisch ausprobiert und eingeübt werden. WISSEN muss somit mit KÖNNEN und auch mit WOLLEN (hiermit ist gemeint, dass Beschäftigte sowohl aus innerer Überzeugung und Motivation im Sinne der eigenen Gesundheit handeln) verbunden werden.

Medizinprodukte dürfen erst angewendet werden, wenn der Umgang mit ihnen gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung sicher beherrscht wird. Dies dient der Erhöhung der Pflegequalität und Förderung der Sicherheit von Menschen und Beschäftigten. An dieser Stelle wird die Notwendigkeit der Ausrichtung der Unterweisung auf den Arbeitsplatz/Aufgabenbereich besonders deutlich.

In der Anlage 3 sind allgemeine Hinweise zu Unterweisungen zu finden.

Sachgemäße manuelle Handhabung

Von einer sachgemäßen manuellen Handhabung ist auszugehen, wenn das Bewegen/die Bewegungsunterstützung von Menschen erträglich, schädigungslos, ausführbar und beeinträchtigungsfrei erfolgen kann. Unter sachgemäß wird der Sache angemessen verstanden. Eine Arbeit sachgemäß auszuführen, bedeutet auch, sie fachgerecht auszuführen. Hier wird deutlich, dass zum sachgemäßen Umgang mit Hilfsmitteln oder zum Ausführen von Arbeitsaufgaben Fachkunde vorhanden sein muss.

Eine solche Fachkunde fußt einerseits auf der beruflichen Grundausbildung der Beschäftigten. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass in den Grundausbildungen für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege sowie allen anderen Fachberufen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, vielfach Inhalte nicht abschließend vermittelt bzw. bearbeitet werden. Zudem führen Forschung und Wissenschaft auch immer zu einem zunehmenden Erkenntniswachstum. Dies bedeutet, in der Grundausbildung erworbenes Fachwissen muss im Laufe des Berufslebens fortlaufend erweitert werden. Dementsprechend muss die Fachkunde berufsbegleitend im Rahmen von regelmäßigen Qualifizierungsmaßnahmen aufgefrischt und erweitert werden. Nicht zu vergessen ist zudem, dass in der Pflege und Betreuung vielfach Personal ohne Grundausbildung eingesetzt wird. Solche Beschäftigten benötigen sowohl grundlegende als auch weiterführende Qualifizierungen und Unterweisungen.

Für den hier gewählten Bezugsrahmen wären beispielsweise folgende Themen zu benennen, die für ein sachgemäßes Bewegen von Menschen von Bedeutung sind:

Kenntnisse über den sachgemäßen und sinnvollen Einsatz von HilfsmittelnIn welchen Situationen ist welches Hilfsmittel geeignet?
Möglichkeiten zum Einbezug von BewegungsressourcenWelche Unterstützung von Seiten der Beschäftigten fördert Ressourcen? Welche Unterstützung wirkt eher hinderlich?
Ergonomische ArbeitsweiseWie schütze ich mich vor Schädigungen durch meine berufliche Tätigkeit?
Ergonomische UmgebungsgestaltungWie gestalte ich das Arbeitsniveau und den Bewegungsfreiraum ergonomisch?
Verbindung von ergonomischer und ressourcenorientierter ArbeitsweiseWie verbinde ich die Notwendigkeit, mich selbst zu schützen, mit der gleichzeitigen Förderung der Ressourcen der Menschen?
Therapeutische NotwendigkeitenWie gehe ich z. B. mit der zeitweisen Ruhigstellung von Extremitäten um?

Solcherart fachkundig ausgebildete Beschäftigte können vor Beginn einer Bewegungsaktivität beurteilen

  • welches Bewegungsangebot für den zu unterstützenden Menschen geeignet ist,

  • inwieweit Anleitung oder Unterstützung des Menschen benötigt wird,

  • ob die Ressourcen des Menschen ausreichend eingesetzt werden können,

  • wie die Umgebung gestaltet werden muss,

  • ob und welche Hilfsmittel eingesetzt werden sollen,

  • ob evtl. zu zweit/zu mehreren gearbeitet werden sollte,

  • ob die Grenzen der eigenen körperlichen Belastbarkeit eingehalten werden.

Darüber hinaus sind fachkundige Beschäftigte in der Lage, mit Hilfe einer systematischen Funktionsanalyse die Möglichkeiten der Eigenbewegung des Menschen zu beschreiben und zu dokumentieren. In eine solche Dokumentation sind dann auch Hinweise zu notwendigen Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. selbstständiges Aufrichten im Bett mit Hilfe eines Bettzügels möglich) aufzunehmen oder Hinweise dazu, wie der jeweilige Mensch zu dieser Eigenbewegung durch Bewegungsreize motiviert werden kann.

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Abb. 10
Bewegungsunterstützung der Patientin: Verbindung von ergonomischer und ressourcenorientierter Arbeitsweise