DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Torflügel ohne Break-Out-System

  1. 3.3.1

    Vertikal bewegte Torflügel
    Torflügel müssen sich innerhalb von max. 3 s bis zu einer Höhe von 2 m öffnen und offen bleiben,

    • nach Aktivierung durch den für die Fluchtrichtung maßgeblichen Impulsgeber oder

    • bei einem Absinken der Netzspannung von ≥ 3 s unter das 0,85-fache des Bemessungsspannungsbereichs (Stromausfall).

  2. 3.3.2

    Horizontal bewegte Torflügel

    Torflügel mit einer lichten Öffnungsweite bis 2 m müssen sich innerhalb von max. 3 s mindestens 80% öffnen und offen bleiben,

    • nach Aktivierung durch den für die Fluchtrichtung maßgeblichen Impulsgeber oder

    • bei einem Absinken der Netzspannung von ≥ 3 s unter das 0,85-fache des Bemessungsspannungsbereichs (Stromausfall).

    Für größere Torbreiten sind die Zeiten proportional zu berechnen.

  3. 3.3.3

    Öffnung auf Anforderung
    Kann die Öffnung des Tores im Fluchtfall nicht automatisch erfolgen, darf sie in begründeten Einzelfällen durch Drücken der Nottaste ausgelöst werden.

    Die Nottaste muss beleuchtet sein, ein rotes, pilzförmiges Bedienteil haben und ein zwangsöffnendes Schaltglied aufweisen. Zusätzlich gelten die Anforderungen der EN 60947-5-1 und EN 60947-5-5 an NOT-AUS-Befehlsgeräte. Die Nottaste muss eine Innenbeleuchtung haben. Die Ansteuerung des Torsystems durch die Nottaste muss die Einfehlersicherheit nach Abschnitt 3.6.3 erfüllen.

    Das pilzförmige Bedienteil der Nottaste muss einen Durchmesser von mindestens 25 mm haben.

    Zur Vermeidung einer versehentlichen Betätigung darf die Nottaste mit einer durchsichtigen Abdeckung ausgestattet sein.

    Die Kraft zum Auslösen der Nottaste einschließlich der Kraft zum Überwinden der Abdeckung darf 80 N nicht überschreiten.

    Nottasten sind entsprechend der nachfolgenden Zeichnung gut sichtbar unmittelbar neben dem Tor anzubringen. Sie müssen auch für Menschen mit Behinderungen, z. B. Rollstuhlfahrer, und Kinder erreichbar sein. Die Höhe über dem Fußboden darf 1.200 mm nicht überschreiten. Empfohlen wird eine Höhe von 850 mm (siehe DIN 18040-1).

    ccc_3433_2.jpg

    Die Nottaste ist durch folgendes Schild zu kennzeichnen:

    ccc_3433_3.jpg

    Die Größe des Schildes muss mindestens 7 × 7 cm betragen. Es muss nachleuchtend ausgeführt sein.

    Nach Drücken der Nottaste muss das Tor offen bleiben. Das Wiederingangsetzen darf nur durch unterwiesene Bedienpersonen von Hand am Tor vorgenommen werden können.

    Querkräfte auf das Torblatt dürfen das Öffnen nach Abschnitt 3.3.1 oder 3.3.2 weder verzögern noch verhindern.