DGUV Information 203-079 - Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen

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Abschnitt 2.18 - 2.18 Umgehen auf eine vernünftigerweise vorhersehbare Art

Handlung, durch die die Verriegelungseinrichtung von Hand oder durch Benutzung eines leicht verfügbaren Gegenstandes derart außer Betrieb gesetzt oder umgangen wird, dass die Maschine nicht mehr bestimmungsgemäß oder nur ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden kann.

Anmerkung 1:

Die Definition schließt das Entfernen von Schaltern oder Betätigungselementen mit Hilfe von Werkzeugen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Maschine erforderlich oder leicht verfügbar sind (Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Sechskantschlüssel, Zangen) ein.

Anmerkung 2:

Leicht verfügbare Gegenstände für ersatzweise Betätigung können sein:

  • Schrauben, Nadeln, Blechstücke;

  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie Schlüssel, Münzen, Klebeband, Bindfaden und Draht;

  • Ersatzschlüssel für Verriegelungseinrichtungen mit Schlüsseltransfersystemen;

  • Ersatzbetätigungselement.