Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen
(DGUV Grundsatz 301-002)
Grundsatz
(bisher BGG 928)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2017
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Anforderungen an Randsicherungssysteme und ihre Bauteile | 2 |
Nachweis der Randsicherungspfosten | 3 |
Allgemeines | 3.1 |
Rechnerischer Nachweis | 3.2 |
Nachweis durch Versuche | 3.3 |
Nachweis der Tragfähigkeit von Schutznetzen | 4 |
Mindestanforderungen an den zu erstellenden Prüfbericht | 5 |
Bezugsquellen | 6 |
Vorbemerkung
Randsicherungen sind eine Variante kollektiver Schutzvorrichtungen. Angebracht an Deckenkanten oder Dachkanten flacher Gebäude wirken sie rückhaltend oder verhindern einen tieferen Absturz.
Diese Grundsätze geben Hinweise auf die für die Prüfung von Randsicherungen grundlegenden Regeln der Technik.
Der Abschnitt Begriffsbestimmungen in DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" gilt auch bei der Anwendung dieser Grundsätze.