DGUV Grundsatz 301-002 - Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen

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Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen
(DGUV Grundsatz 301-002)

Grundsatz

(bisher BGG 928)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2017

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Anforderungen an Randsicherungssysteme und ihre Bauteile2
Nachweis der Randsicherungspfosten3
Allgemeines3.1
Rechnerischer Nachweis3.2
Nachweis durch Versuche3.3
Nachweis der Tragfähigkeit von Schutznetzen4
Mindestanforderungen an den zu erstellenden Prüfbericht5
Bezugsquellen6

Vorbemerkung

Randsicherungen sind eine Variante kollektiver Schutzvorrichtungen. Angebracht an Deckenkanten oder Dachkanten flacher Gebäude wirken sie rückhaltend oder verhindern einen tieferen Absturz.

Diese Grundsätze geben Hinweise auf die für die Prüfung von Randsicherungen grundlegenden Regeln der Technik.

Der Abschnitt Begriffsbestimmungen in DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" gilt auch bei der Anwendung dieser Grundsätze.