DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 9.3 - 9.3

Der Arbeitgeber hat Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.

Siehe hierzu Information "Anleitung zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 503) und Plakat "Erste Hilfe" (BGI/GUV-I 510).

Informationen zur Ersten Hilfe sind in Sicherheitsdatenblättern bzw. in Gefahrstoffdatenbanken wie z.B. GESTIS zu finden.