DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.1 - 7 Allgemeine Betriebsbestimmungen
7.1 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen

7.1.1 Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind die entsprechenden Regelungen der REACH-Verordnung, der CLP-Verordnung, des Chemikaliengesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung anzuwenden.

Die Abgabe von Gefahrstoffen innerhalb der Hochschule - auch im Rahmen von Chemikalienbörsen - gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes. Dagegen gilt die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte - also an alle Einrichtungen oder Personen außerhalb der Hochschule - als Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes.

Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind verschiedene Vorschriften zu beachten, wie z.B.

  • Anmelde- und Registrierungspflichten nach der REACH-Verordnung,

  • Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP-Verordnung,

  • Abgabeverbote, Erlaubnis-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nach der Chemikalienverbotsverordnung,

  • transportrechtliche Vorschriften nach den entsprechenden Gefahrgutverordnungen und Gefahrgutausnahmeverordnungen,

  • Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach dem Betäubungsmittelgesetz,

  • Erlaubnis- und Mitteilungspflichten nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz,

  • Exportverbote nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz/Chemiewaffenübereinkommen,

  • Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz.

Das Inverkehrbringen von Stoffen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung wird durch einige Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen erleichtert. Die Bedingungen, bei denen diese Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen Anwendung finden, sind in den oben genannten Vorschriften enthalten.

In der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung werden normalerweise Gefahrstoffe in Mengen von unter einer Jahrestonne hergestellt und verwendet. Die Registrierungspflichten von REACH greifen jedoch erst ab einer Produktionsmenge von über einer Jahrestonne, so dass der Bereich Forschung und Entwicklung in aller Regel nicht betroffen sein wird. Im Scale up-Bereich ist die produkt- und verfahrensorientierte Forschung über einen Zeitraum von 5 Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 5 Jahre von der Registrierungspflicht befreit. In diesen Fällen genügt dann eine formalisierte Mitteilung an die Europäische Chemikalienagentur.

Für den Postversand durch die Deutsche Post AG sind die "Regelungen für den Postversand von gefährlichen Stoffen" zu beachten.

7.1.2 Für Gefahrstoffe, die selbst importiert werden, gelten die Regelungen des Abschnitts 7.1.1.

In diesem Fall gilt deshalb ein Gefahrstoff als in Verkehr gebracht. Der Inverkehrbringer muss alle diesbezüglichen Anforderungen (Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, ggf. Registrierung) erfüllen.