Abschnitt 5.2 - 5.2
Die Beschäftigten haben die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transport- und sonstige Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden und einzusetzen.
Die Beschäftigten haben die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transport- und sonstige Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden und einzusetzen.