DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

4.4.1 Der Verantwortliche hat die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können.

Siehe hierzu TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition".

Angaben zu bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerten sowie zu den Spitzenbegrenzungen sind der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" zu entnehmen. Für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwerte sind andere geeignete Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen, z.B. Risikokonzentrationen nach der BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen sowie Äquivalenzwerte in biologischem Material für Tätigkeiten mit krebserzeugendem Gefahrstoffen", Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission"), Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG oder Grenzwertvorschläge anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte).

Soweit andere Erkenntnisse nicht vorliegen, kann von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte im Laborbereich ausgegangen werden, wenn die generellen Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien" und der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0) eingehalten werden. Darüber hinaus dürfen auch die Laboratorien und Praktikumsräume personell nicht überbelegt werden, d.h. die Zahl der Beschäftigten darf die Zahl der für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesenen Arbeitsplätze nicht übersteigen.

Dies gilt auch für andere Arbeitsbereiche, in denen im vergleichbaren Maßstab mit Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn die oben ausgeführten Rahmenbedingungen gegeben sind und eine entsprechende Raumlüftung vorhanden ist.

Geeignete Abzüge siehe Nummer 6.3.1 der TRGS 526 "Laboratorien", Abschnitt 6.3.1 der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0) und BG-Information "Laborabzüge - Bauarten und sicherer Betrieb" (BGI 850-2).

Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, können orientierende Messungen Aufschluss über mögliche Gefährdungen und Hinweise auf notwendige technische bzw. organisatorische Maßnahmen geben.

4.4.2 Für den Fall, dass eine messtechnische Arbeitsbereichsüberwachung nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" durchzuführen ist, muss derjenige, der die Messungen durchführt, über die notwendige Fachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen.

Als innerbetriebliche Messstellen können hochschulinterne Einrichtungen herangezogen werden, wenn deren Messergebnisse von der zuständigen Behörde und vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden. Anerkannte außerbetriebliche Messstellen sind in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. veröffentlicht wird.

Siehe auch TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition".

4.4.3 Die Ermittlungsergebnisse und Messungen sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen. Außerdem sind sie derzuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen.