DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 2.14 - 2.14 Beschäftigte

Beschäftigte sind die Angestellten der Hochschule einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Den Beschäftigten im Sinne der Gefahrstoffverordnung stehen alle anderen an Hochschulen mit Gefahrstoffen Tätigen, insbesondere Schüler, Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag sowie Beamte gleich.