Abschnitt 2.14 - 2.14 Beschäftigte
Beschäftigte sind die Angestellten der Hochschule einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Den Beschäftigten im Sinne der Gefahrstoffverordnung stehen alle anderen an Hochschulen mit Gefahrstoffen Tätigen, insbesondere Schüler, Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag sowie Beamte gleich.