DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.1 - 3 Besondere bauliche Anforderungen
3.1 Einzelgebäude für bestimmte Tätigkeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieses Teils der Regel, bei denen Explosions- oder Brandgefahr besteht, nur in entsprechenden Einzelgebäuden durchgeführt werden.

Gebäude, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die in der nachfolgenden Tabelle mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr, solche, die mit dem Buchstaben "B" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten.

Mit Explosions- oder Brandgefahr ist erfahrungsgemäß bei folgenden Tätigkeiten zu rechnen:



Tätigkeit
I
einbasige Pulver
II
einbasige Pulver porös*
III
zweibasige Pulver mit Lösemittel
IV
zweibasige Pulver ohne Lösemittel
V
dreibasige Pulver mit Lösemittel
VI
dreibasige Pulver ohne Lösemittel
1Abstellen von Nitrocellulose wasserfeuchtBBBBBB
2Abstellen von Nitrocellulose alkoholfeuchtBBBXBX
3Lagern von Lösemittel in Tanks(1)(1)(1)X(1)X
4Abstellen von PulvervorkonzentratXXEEEX
5Abstellen von PulverrohmischungXXXBXB
6Abstellen von NitroguanidinXXXX(2)(2)
7Verdrängen durch Pressen oder ZentrifugenBBBXBX
8Entwässern von PulverrohmischungXXX(3)X(3)
9Mischen/KnetenBBEB(7)EB(7)
10Schneckenpressen (Kneten, Granulieren)EEEEEE
11FriktionswalzenXXXB(4)XB(4)
12SimultanwalzenXXXB(4)XB(4)
13FeinwalzenXXXB(4)XB(4)
14Abstellen von Produkten der Zeilen 7-13BBBBBB
15Schneckenpressen, FormgebenEEEEEE
16KolbenpressenBBEEEE
17SchneidenBB(5)BBBB
18VorsiebenBB(5)BBBB
19Abstellen von Produkten der Zeilen 15-18BB(5)BBBB
20VakuumtrocknenB(6)B(6)XXXX
21Abstellen von Produkten der Zeile 20BB(5)XXXX
22OberflächenbehandelnBB(5)BBBB
23WässernBBXXXX
24TrocknenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
25Abstellen von Produkten der Zeilen 22 und 24B(6)B(6)B(6)B(6)B(6)B(6)
26PolierenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
27FertigsiebenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
28VermengenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
29Abstellen von Produkten der Zeilen 26-28B(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
30VerpackenB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)
31Abstellen von fertigem TreibladungspulverB(6)EB(6)B(6)B(6)B(6)

Erklärungen

* einschließlich Nitrocelluloseschwarzpulver

B Brandgefahr

E Explosionsgefahr

X nicht zutreffend

  1. (1)

    in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TRbF 020 Läger und TRbF 060 Ortsbewegliche Behälter geregelt

  2. (2)

    weder B noch E, da Nitroguanidin kein Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes ist

  3. (3)

    Sonderverfahren im Falle hoher Wasserfeuchte

  4. (4)

    siehe Unterkapitel 4.2 dieses Teils

  5. (5)

    mit Salz

  6. (6)

    nur für Treibladungspulver, die im jeweiligen Verarbeitungszustand der Gefahrgruppe 1.3 zuzuordnen sind, sonst gilt E

  7. (7)

    gilt nur, wenn kein Pulvervorkonzentrat verwendet wird, sonst E