Abschnitt 17.1 - 17 Herstellen von Zünd- und Anzündmitteln
17.1 Zünd- und Anzündmittel
17.1.1 Maximalmengen
An Arbeitsplätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch höchstens die Menge an Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff vorhanden sein, für welche die Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 6.1.1 dieses Teils der Regel bemessen sind.
17.1.2 Prüfen des Ableitwiderstandes
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat bei Tätigkeiten mit Zünd- und Anzündmitteln dafür zu sorgen, dass alle Versicherten, die mit elektrostatisch empfindlichen Zünd- und Anzündmitteln umgehen, mindestens zu Schichtbeginn auf ihren Ableitwiderstand geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Versicherte dürfen die Arbeit erst dann aufnehmen, wenn ihr Ableitwiderstand den von der Unternehmerin oder dem Unternehmer festgelegten Wert erreicht hat.
Es hat sich bewährt, dass Versicherte das Ergebnis der Prüfung in Protokollen dokumentieren.
17.1.3 Treibladungsanzünder und Anzündhütchen
Die Bestimmungen der Abschnitte 17.1.1 und 17.1.2 dieses Unterkapitels gelten entsprechend, wenn mit elektrostatisch empfindlichen Treibladungsanzündern und Anzündhütchen umgegangen wird.