DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.20 - 14.20 Entsorgung verschütteter Explosivstoffe

Ausgelaufene und verschüttete Explosivstoffe sind sofort zu entsorgen.

Für das Vernichten siehe Regel DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".