Abschnitt 14.20 - 14.20 Entsorgung verschütteter Explosivstoffe
Ausgelaufene und verschüttete Explosivstoffe sind sofort zu entsorgen.
Für das Vernichten siehe Regel DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".