DGUV Information 207-002 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Element 2: Anforderungen an die WfbM und den Beschäftigungsgeber

Der Erstkontakt und die erste Beurteilung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für WfbM-Beschäftigte in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes erfolgt erfahrungsgemäß durch die Integrationsbegleitung der WfbM. Dieser Personenkreis besitzt zwar große pädagogische Fähigkeiten, um die Eignung von betreuten Menschen für diesen Arbeitsplatz beurteilen zu können. In der Regel verfügt die Integrationsbegleitung nur über geringe Kenntnisse in den Belangen der Sicherheit und Gesundheit auf den jeweiligen Arbeitsplätzen. Daher sind diese Personengruppen auf diesem Feld auf Unterstützung angewiesen.

Auch für den ausgelagerten Arbeitsplatz muss nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. In dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Gegebenheiten des aufnehmenden Betriebes und die Besonderheiten der vermittelten WfbM-Beschäftigten zu berücksichtigen.

Da weder der aufnehmende Betrieb noch die Vertretung der WfbM diese Gefährdungsbeurteilung selbstständig erstellen können, besteht zwangsläufig die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit beider beteiligten Parteien.

Die Unterweisung der WfbM-Beschäftigten über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen des ausgelagerten Arbeitsplatzes ist Aufgabe des aufnehmenden Betriebes. Abhängig von den Fähigkeiten der WfbM-Beschäftigten ist eine Unterstützung durch die WfbM erforderlich.

Ebenso müssen bei den vertraglichen Absprachen über den ausgelagerten Arbeitsplatz die Belange der Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich, dem Vertrag eine besondere Arbeitsschutzvereinbarung beizufügen. Ein Muster für diese Arbeitsschutzvereinbarung finden Sie in Anhang 1.

Checkliste 2 a: Anforderungen an die WfbM

Mit dieser Checkliste werden die Voraussetzungen geprüft, die eine WfbM erfüllen muss, deren Beschäftigte auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen.

AnforderungjaneinUmsetzung
durchbis
Die WfbM hat eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.
Die WfbM unterstützt und berät den aufnehmenden Betrieb:
  • Die WfbM sorgt für funktionierende Schnittstellen und gute Koordination durch Zuordnung der Verantwortlichen auf beiden Seiten.

  • Die WfbM hat die Gefährdungen am bisherigen Arbeitsplatz in der WfbM mit denen am ausgelagerten Arbeitsplatz verglichen.

  • Die WfbM sorgt dafür, dass qualifizierte Beschäftigte (Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter, ....) persönlich die Anforderungen und Einsatzbedingungen mit dem aufnehmenden Betrieb besprechen.

Die WfbM verfügt über ein Förderungs- und Auswahlverfahren für den Einsatz von Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.
Die Integrationsbegleitung der WfbM
  • klärt persönlich die Einsatzbedingungen mit dem aufnehmenden Betrieb

  • betreut den Beschäftigten während des Einsatzes vor Ort.

Die WfbM klärt die Anforderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit am ausgelagerten Arbeitsplatz vertraglich.
Eine Arbeitsschutzvereinbarung (siehe Anhang 1) ist Bestandteil des Vertrags. Alternativ sind die Inhalte der Arbeitsschutzvereinbarung in den Vertrag eingearbeitet.
Die WfbM hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt bestellt.
Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung der ausgelagerten Arbeitsplätze ist geregelt.
Die WfbM hat den aufnehmenden Betrieb darüber unterrichtet, dass Aufsichtspersonen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der WfbM (meist BGW) die WfbM-Beschäftigte am Arbeitsplatz aufsuchen dürfen.

Checkliste 2b: Anforderungen an den Beschäftigungsgeber (aufnehmendes Unternehmen)

Mit dieser Checkliste werden die Voraussetzungen geprüft, die ein aufnehmender Betrieb erfüllen muss, in dem WfbM-Beschäftigte auf einen ausgelagerten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen.
Mit der Checkliste 2b können beide Vertragsparteien vor Aufnahme einer Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz klären, ob in dem aufnehmenden Betrieb die Besonderheiten der WfbM-Beschäftigten ausreichend berücksichtigt werden.
Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
  • Das aufnehmende Unternehmen berät die WfbM umfassend und ausführlich über den Außenarbeitsplatz und sorgt bei der Planung und Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses für gute Schnittstellen sowie gute Koordination.

  • Der Betrieb definiert die Voraussetzungen und Anforderungen an die Beschäftigten für den ausgelagerten Arbeitsplatz.

  • Der aufnehmende Betrieb prüft, ob die Voraussetzungen für die vorhandene Mobilität des WfbM-Beschäftigten vorhanden sind (Barrierefreiheit, Beleuchtung etc.).

  • Qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des aufnehmenden Betriebes besprechen persönlich die Anforderungen und die Arbeitsbedingungen des Einsatzes mit Vertretern der WfbM (z. B. Integrationsbegleitung). Der aufnehmende Betrieb unterstützt seine Beschäftgte vor und während des Einsatzes von WfbM-Beschäftigten bei der Klärung von Fragen oder Unstimmigkeiten.

  • Der Betrieb lässt zu, dass Beauftragte der Werkstatt die Einsatzbedingungen vor Arbeitsaufnahme und während der Arbeit vor Ort klären und die WfbM-Beschäftigten bei Bedarf während des Einsatzes vor Ort besuchen.

  • Der Betrieb klärt vertraglich die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in einer "Arbeitsschutzvereinbarung", die Bestandteil des Vertrages über den ausgelagerten Arbeitsplatz ist.

  • Der Betrieb hat eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2.

  • Im Betrieb liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den geplanten ausgelagerten Arbeitsplatz vor (die dann gemeinsam mit der WfbM auf den WfbM-Beschäftigten abgestimmt wird).

  • Dem Betrieb ist bekannt, dass Aufsichtspersonen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der WfbM (meist BGW) 3 oder der staatlichen Behörden WfbM-Beschäftigte, während des Einsatzes vor Ort, an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen dürfen.

AnforderungjaneinUmsetzung
durchbis
Ist für funktionierende Schnittstellen und gute Kommunikation gesorgt?
Sind konkrete Anforderungen an die WfbM-Beschäftigte oder den WfbM-Beschäftigten benannt?
Sind die Voraussetzungen für die Mobilität der oder des WfbM-Beschäftigten vorhanden?
Besprechen qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Kreis der Belegschaft (z. B. Integrationsbegleitung) die Anforderungen und die Arbeitsbedingungen des Einsatzes mit den Vertretungen der WfbM?
Unterstützt der aufnehmende Betrieb seine Beschäftigten vor und während des Einsatzes im eigenen Betrieb?
Lässt der Betrieb zu, dass Beauftragte der WfbM die Einsatzbedingungen klären und die Beschäftigten während des Einsatzes vor Ort betreuen?
Klärt der Betrieb vertraglich die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: eine "Arbeitsschutzvereinbarung" ist Bestandteil des Vertrags?
Der Betrieb hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt bestellt.
Bei dem Betrieb liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor.
Ist dem Betrieb bekannt, dass Aufsichtspersonen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der WfbM (meist BGW) 4) oder der staatlichen Behörden die WfbM-Beschäftigten während des Einsatzes vor Ort an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen dürfen?

Sofern die Unfallversicherungsträger nicht von der Möglichkeit der Beauftragung zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach § 88 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit §§ 14, 17 ff. SGB VII Gebrauch machen.