Abschnitt 4.7 - 4.7 Verfahrenstechnische Anforderungen
4.7.1 Ozonhaltiges Abgas muss über eine wirksame Restozon-Entfernungsanlage ins Freie geleitet werden.
Die gebräuchlichsten Restozon-Entfernungsanlagen wirken thermisch, katalytisch oder über Aktivkohlefilter. Die Wirksamkeit der Restozon-Entfernungsanlage ist gewährleistet, wenn
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4.7.2 Die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 gilt nicht für das Abgas aus Behältern bei deren Belüftung zum Zwecke der Betriebskontrolle.