DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Verfahrenstechnische Anforderungen

4.7.1 Ozonhaltiges Abgas muss über eine wirksame Restozon-Entfernungsanlage ins Freie geleitet werden.

Die gebräuchlichsten Restozon-Entfernungsanlagen wirken thermisch, katalytisch oder über Aktivkohlefilter.

Die Wirksamkeit der Restozon-Entfernungsanlage ist gewährleistet, wenn

  • die erforderlichen Grenzen der Betriebstemperatur abhängig vom Verfahren, bei Aktivkohlefiltern ferner von der Art der verwendeten Aktivkohle, eingehalten werden

    und

  • die Ozonkonzentration in der Abluft weniger als 0,02 mg/m3 beträgt.

4.7.2 Die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 gilt nicht für das Abgas aus Behältern bei deren Belüftung zum Zwecke der Betriebskontrolle.