Abschnitt 4.2 - 4.2 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
In baulichen Anlagen, in denen bestimmungsgemäß die Durchführung von Produktionen und Veranstaltungen vorgesehen ist, berücksichtigt die Gefährdungsbeurteilung beziehungsweise das Brandschutzkonzept den Regelbetrieb. Solche Anlagen sind zum Beispiel Studios, Theater, Hallen oder fliegende Bauten. Darin sind in der Regel bereits Brandschutzeinrichtungen vorhanden.
Ergeben sich außergewöhnliche Gefahren - zum Beispiel durch normalentflammbares Material oder die Verwendung von Pyrotechnik -, muss durch die Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Andererseits kann zum Beispiel bei Häusern mit stationärer Feuerlöschanlage eine normalentflammbare Dekoration ausreichend sein, da diese Gefährdung durch die technische Sicherheitseinrichtung kompensiert wird.