DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Verantwortungsbereiche

Die organisatorische Einbindung und die vertraglichen Verpflichtungen der Personen, die als Darsteller oder Darstellerin besondere szenische Darstellungen umsetzen, sind durch die Produktionsleitung, Technische Leitung bzw. Leitung für Regie und Dramaturgie zu regeln. Die Verantwortungsbereiche sind eindeutig zu definieren und abzugrenzen. Entsprechend der künstlerischen Anforderung ist die erforderliche Qualifikation der Durchführenden zu prüfen und fest zu legen.

Folgende typische Konstellationen werden nachfolgend dargestellt:

  • besondere szenische Darstellungen unter Leitung und Aufsicht der Bühnen- und Studiofachkraft
    (s. Abschnitt 2.2.1)

  • besondere szenische Darstellungen unter Koordination der Bühnen- und Studiofachkraft
    (s. Abschnitt 2.2.2)

  • eigenverantwortliche besondere szenische Darstellung
    (s. Abschnitt 2.2.3)

Vertragsinhalte für besondere szenische Darstellungen
Zu den vertragliche Vereinbarungen für besondere szenische Darstellungen, die unter Koordination der Bühnen- und Studiofachkraft oder eigenverantwortlich stattfinden, gehören insbesondere:
  • Der Darsteller oder die Darstellerin hat eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für seine bzw. ihre Darstellung zu erstellen.

  • Der Darsteller oder die Darstellerin ist verpflichtet, den Koordinator auf mögliche Gefahren für andere Personen hinzuweisen und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsabständen) mitzuwirken.

  • Vor der Aufführung ist eine Probe mit reduzierter Gefährdung durchzuführen, sofern dies für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung notwendig ist.

  • Der Versicherungsschutz ist nachzuweisen, vgl. Abschnitt 2.3.

2.2.1
Besondere szenische Darstellungen unter Leitung und Aufsicht der Bühnen- und Studiofachkraft

Zur Leitung und Aufsicht der Bühnen- und Studiofachkraft gehört die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung. Insbesondere müssen von ihr die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Durchführung der Schutzmaßnahmen ist bei der besonderen szenischen Darstellung zu überwachen, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Bühnen- und Studiofachkraft erstellt unter Berücksichtigung der ausführenden Personen die individuelle Gefährdungsbeurteilung.

Beispiel:

Beispiele: vom Bühnenmeister bzw. der Bühnenmeisterin oder dem Requisiteur oder der Requisiteurin bediente Effekte, szenische Darstellungen mit Haustieren, Darsteller fährt Fahrrad, Darstellung mit Absturzgefährdung.

Die Bühnen- und Studiofachkraft stellt hierbei fest, dass keine weiteren Experten hinzugezogen werden müssen.
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Abb. 2 Leitung und Aufsicht durch Bühnen- und Studiofachkraft

2.2.2
Besondere szenische Darstellungen unter Koordination der Bühnen- und Studiofachkraft

Besondere szenische Darstellungen, bei denen i.d.R. externe Darsteller oder Darstellerinnen (z. B. Zauberkünstler, Theatergastspiele oder Akrobaten) beteiligt werden oder Effektspezialisten (z. B. Pyrotechniker) mitwirken, erfordern weitere organisatorische betriebliche und vertragliche Regelungen mit speziellen Festlegungen zur Koordination der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Der oder die Ausführende ist für die Realisierung erforderlicher Maßnahmen zu seinem eigenen Schutz selbst verantwortlich. Er bzw. sie ist diesbezüglich eigenverantwortlich tätig.

Der Unternehmer hat als Auftraggeber und bei der Auswahl der ausführenden Personen besondere Auswahl- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen. Hierzu gehört das Einholen von Nachweisen, wie z. B. Referenzen.

Der Unternehmer ist für die Durchführung der Schutzmaßnahmen verantwortlich, die aufgrund der Veranstaltung und Produktion allgemein erforderlich sind (siehe Basis-Gefährdungsbeurteilung). Deshalb hat der Unternehmer die Grenzen der Verantwortungsbereiche und die räumliche und zeitliche Trennung für die besondere szenische Darstellung zum restlichen Darstellungs- bzw. Produktionsablauf eindeutig festzulegen.

Für die Durchführung weiterer Schutzmaßnahmen aufgrund der besonderen szenischen Darstellung sind zusätzliche organisatorische Regelungen erforderlich.
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Abb. 3 Koordination der weiteren Schutzmaßnahmen durch Bühnen- und Studiofachkraft

Da sowohl Beschäftigte des Auftraggebers, externe Darsteller oder Darstellerinnen und auch Dritte (z. B. Besucher oder Medienvertreter) bei der besonderen szenischen Darstellung anwesend sind, können gegenseitige Gefährdungen auftreten. Es muss vom Unternehmer eine Person bestimmt werden, die die im Zusammenhang mit der besonderen szenischen Darstellung erforderlichen Handlungen aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten (Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, s. § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". Da diese Person ihre Aufgaben nur erfüllen kann, wenn sie mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpartner usw.) vertraut ist, ist es zweckmäßig, dass der Unternehmer die Bühnen- und Studiofachkraft hierfür schriftlich bestellt und für diese Aufgaben die Kompetenzen und Weisungsbefugnisse konkretisiert. Dieses ist in den betrieblichen und bei den vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.

Koordinierung der Schutzmaßnahmen
Die für die Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragte Person hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Aufstellung des szenischen Ablaufplans: Wer darf bzw. muss wo, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Zeit arbeiten

  • Beurteilung der Gefährdungen, die von der Spielstätte und des Szenenbildes auf die Darstellung einwirken

  • Gemeinsame Ermittlung der gegenseitigen Gefährdungen mit den Ausführenden

  • Festlegung von Gefahrenbereichen in den Grenzen der jeweiligen Verantwortungsbereiche

  • Abstimmung der Sicherheitsmaßnahmen vor Probe oder Durchführung der szenischen Darstellung

  • Information weiterer Betroffener (z. B. aus anderen Abteilungen)

  • Festlegung der Maßnahmen für den Störungsfall

  • Überprüfung der Einhaltung des geplanten szenischen Ablaufes und der Sicherheitsmaßnahmen

  • Festlegung evtl. notwendiger ergänzender Sicherheitsmaßnahmen

  • Unterrichtung aller von der szenischen Darstellung betroffenen Personen über Änderungen

Die für die Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragte Person muss eingreifen, wenn
  • Sicherheitsbestimmungen offensichtlich missachtet werden

  • Beschäftigte oder weitere Mitwirkende unvorhergesehene Situationen - in denen sie sich selbst oder Dritte gefährden - nicht allein bewältigen können

  • eine ausführende Person der szenische Darstellung der Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist

Grundsätzlich hat ein Eingreifen über den Vertragspartner des Ausführenden der szenischen Darstellung zu erfolgen. Bei unmittelbarer Gefahr von Personen (Ausführende, Beschäftigte oder Dritte) oder bei erkennbaren Sicherheitsmängeln ist die szenische Darstellung durch die für die Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen beauftragte Person unverzüglich direkt zu stoppen. Diese Option muss durch eine betriebliche und vertragliche Regelung gesichert werden. In diesem Fall sind die Vertragspartner des bzw. der Ausführenden der szenischen Darstellung umgehend zu informieren.

2.2.3
Eigenverantwortliche besondere szenische Darstellung

Besondere szenische Darstellungen, bei denen i.d.R. Artisten, Sensationsdarsteller oder Stuntleute (siehe hierzu auch Kapitel 3.2, 3.3. und 3.5) beteiligt werden, erfordern über die Koordination der Schutzmaßnahmen (siehe vorhergehendes Kapitel 2.2.2) hinausgehende weitere betriebliche und vertragliche Regelungen mit speziellen Festlegungen.

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Abb. 4 Artistische Darstellung
Von der artistischen Darstellung dürfen keine Gefährdungen für andere Personen ausgehen.

Bei der Durchführung ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen bzw. bei den betrieblichen und vertraglichen Vereinbarungen festzulegen:

  • Für die Auswahl und Beauftragung von Personen, die eigenverantwortliche besondere szenische Darstellungen durchführen, ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Für die Auswahl können z. B. Referenzen herangezogen werden. Verfügt der Auftraggeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

  • Die Durchführenden benutzen eigene Geräte, Einrichtungen und Materialien.

  • Sind für den Aufbau der Arbeitsmittel besondere Voraussetzungen erforderlich, so sind die Mindestanforderungen vom Durchführenden zu benennen. Der Auftraggeber bzw. die für die Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Ggf. sind geeignete Anschlagpunkte oder Aufstellflächen bereit zu stellen. Der Durchführende hat diese auf Eignung zu überprüfen.

  • Der Auf- und Abbau darf nur durch die Durchführenden oder durch deren Beauftragte erfolgen. Der Durchführende überprüft den korrekten Auf- und Abbau.

  • Die Durchführenden legen für sich das akzeptierte Grenzrisiko und die erforderlichen eigenen Schutzmaßnahmen sowie die Schutzmaßnahmen für Dritte fest und teilen sie der für die Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragten Person mit. Wenn diese die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, Besucher oder sonstige Personen (z. B. Medienvertreter) für unzureichend hält, dann kann die Darstellung so nicht stattfinden.