DGUV Information 205-020 - Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer

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Abschnitt 3 - 3 Wahrnehmbarkeit

Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53) müssen Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.

Die Durchführungsanweisung zu der Vorschrift verweist pauschal auf DIN EN 471. Vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisse ergibt sich Folgendes.

Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist im Sinne des § 17 (3) UVV "Feuerwehren" z.B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen nach DIN EN 469 Anhang B erfüllen, wenn durch diese

  • bei Tag und bei Nacht eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben ist (Ausstattung mit retroreflektierendem [Nachtauffälligkeit] und fluoreszierendem [Tagauffälligkeit] Material)

    und

  • die retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen so angeordnet sind, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind.

Erfüllt die Feuerwehrschutzkleidung diese Anforderungen, so ist eine zusätzliche Warnweste nicht erforderlich.

Die für eine entsprechende Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit empfohlene Verteilung der retroreflektierenden und fluoreszierenden Warnbestreifung folgt den Körperkonturen (sogenannte Body-Language) und ist mit drei Beispielen in Anhang 3 dargestellt. Markiert sind hier Flächen, auf denen diese Bestreifung (mindestens je 0,13 m2 retroreflektierendes und 0,2 m2 fluoreszierendes Material entsprechend DIN EN 469, Anhang B) aufgebracht werden soll.

Selbstverständlich handelt es sich bei den Zeichnungen lediglich um Gestaltungsvorschläge. Auch andere Variationen sind möglich, solange die geforderte Mindestfläche und die angestrebte Erkennbarkeit der Körperkonturen erreicht werden. Die Flächen mit retroreflektierendem und fluoreszierendem Material sollen sich komplett auf der Schutzanzugjacke befinden und die Schutzanzughosen zusätzlich mit Warnstreifen nach Anhang 3 ausgerüstet sein, auch wenn die Flächen der Jacke bereits zur Erfüllung der Anforderungen des Anhangs B nach DIN EN 469 ausreichen. Mit dieser Warnbestreifung sollen Feuerwehrangehörige auch unter ungünstigen Bedingungen, beispielsweise in gebückter Haltung bei der Rettung eines Verletzten oder auch bei schnell vorbeifließendem Straßenverkehr, als Menschen besser wahrgenommen werden. Zudem ergibt sich ein möglichst einheitliches Signalbild von Feuerwehrangehörigen.

Sollten die erforderlichen Flächen retroreflektierender und fluoreszierender Warnbestreifung nicht auf der Jacke allein aufgebracht werden können, besteht auch die Möglichkeit, eine Feuerwehrschutzjacke mit einer Feuerwehrschutzhose zu kombinieren. Allerdings ist darauf zu achten, dass Kleidungsstücke gemeinsam hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit zertifiziert sind und eine entsprechende Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Einhaltung der Gesamtflächen vorliegt. Die Erkennbarkeit der Körperkontur muss auch in diesem Fall erhalten bleiben.

Um auf eine Warnweste zur Feuerwehrschutzkleidung verzichten zu können, sollte bei der Beschaffung neuer Schutzkleidung hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit eine Auswahl aus der folgenden Aufzählung getroffen werden, um trotzdem für die Feuerwehrangehörigen eine größtmögliche Sicherheit zu erreichen:

  • Schutzkleidung, die DIN EN 469, Anhang B, erfüllt und die Anordnung der Warnstreifen die Körperkonturen bei Tag und bei Nacht erkennen lässt, durch retro-reflektierendes und fluoreszierendes Material,

    oder

  • Schutzkleidung, die die Anforderungen mindestens der Bekleidungsklasse 2 der DIN EN 471 erfüllt,

    oder

  • Schutzkleidung, die der HuPF Teil 1 bzw. Teil 1 und Teil 4 entspricht,

    oder

  • Schutzkleidung, die hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit wie Schutzkleidung nach HuPF, Teile 1 und 4 ausgestattet ist,

    oder

  • Schutzkleidung, die bereits bisher von den Unfallversicherungsträgern und Bundesländern jeweils in ihrem Zuständigkeitsgebiet als geeignete Warnmaßnahme im Sinne des § 17 (3) UVV "Feuerwehren" anerkannt war.

Der Beschaffer sollte sich vom Hersteller der Schutzkleidung die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle vorlegen lassen, dass die Ausstattung mit retroreflektierendem und fluoreszierendem Material den beschriebenen Empfehlungen entspricht.