DGUV Grundsatz 310-008 - Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

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Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen
(DGUV Grundsatz 310-008)

Grundsatz

(bisher BGG 969)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2016

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Prüfung2
Prüfbescheinigung - Stammblatt nach DGUV Grundsatz 310-008Anhang 1
Prüfbescheinigung - Prüfbefunde nach DGUV Grundsatz 310-008Anhang 2

Vorbemerkung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierzu sind z. B. informationen des Herstellers bzgl. der Prüfungen heranzuziehen. Den Stand der Technik stellen aber unter anderem auch die Prüfvorschriften in den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger dar. Nach der Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (DGUV Regel 110-007) werden an sicherheitstechnische Prüfungen folgende Anforderungen gestellt:

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