Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen
(DGUV Grundsatz 310-008)
Grundsatz
(bisher BGG 969)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2016
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Allgemeines | 1 |
Prüfung | 2 |
Prüfbescheinigung - Stammblatt nach DGUV Grundsatz 310-008 | Anhang 1 |
Prüfbescheinigung - Prüfbefunde nach DGUV Grundsatz 310-008 | Anhang 2 |
Vorbemerkung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierzu sind z. B. informationen des Herstellers bzgl. der Prüfungen heranzuziehen. Den Stand der Technik stellen aber unter anderem auch die Prüfvorschriften in den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger dar. Nach der Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (DGUV Regel 110-007) werden an sicherheitstechnische Prüfungen folgende Anforderungen gestellt: