DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C30 - C30 Hygiene - Schutz gegen Kontamination

Hygienemaßnahmen dienen dem Schutz der Einsatzkräfte vor Schadstoffkontaminationen an Einsatzstellen. Durch geeignete Maßnahmen ist zudem die Verschleppung von Schadstoffen von Einsatzstellen in die Feuerwehrhäuser und Privatbereiche der Feuerwehrangehörigen zu vermeiden. Für Feuerwehreinsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die im Anhang als Stufenkonzept für die Personendekontamination zusammengefasst sind.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Schutz gegen Kontamination und geeignete Hygienemaßnahmen.

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Starke Brandruß-Kontamination der Schutzkleidung des Atemschutztrupps

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiel:

  • Vermutlich durch Schmutzpartikel zog sich der Feuerwehrmann nach dem Einsatz eine Infektion zu.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen durch:

  • Kontamination bei

    • Brandeinsätzen mit Schadstoffen, z.B. durch Kontamination mit Rußpartikeln und anderen Brandrückständen und Verschmutzungen,

    • Rettungseinsätzen und im Rettungsdienst, z.B. durch Kontakt mit Blut, Ausscheidungen, abgehusteten Aerosolen und Tröpfchen,

    • Feuerwehreinsätzen im Bereich gefährlicher Stoffe und Güter, z.B. durch Einwirkung chemischer, biologischer oder radioaktiver Stoffe,

  • unzureichende Hygienemaßnahmen, wenn

    • bauliche Einrichtungen und organisatorische Regelungen für Hygienemaßnahmen fehlen oder unzureichend sind,

    • persönliche Hygienemaßnahmen unterbleiben,

    • Feuerwehrangehörige nicht über die möglichen Gesundheitsgefahren im Feuerwehrdienst unterwiesen sind.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziele:

  • Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen oder anderen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.

  • Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können. Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind, müssen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet werden (§ 11 Abs. 1 "Biostoffverordnung"; Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen).

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • "Biostoffverordnung" mit den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

  • "Schadstoffe bei Bränden", vfdb-Richtlinie 10/03

  • "Dekontamination bei Feuerwehreinsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern", vfdb-Richtlinie 10/04

  • Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst" (GUV-R 2106)