DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C25.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Gefahrgutvorschriften

  • Gefahrgutvorschriften gelten für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter für die jeweiligen Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Luftfahrt und Seeschifffahrt.

  • Für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen oder mit der Bahn gilt die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB). Sie regelt im Wesentlichen,

    • welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen,

    • wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen,

    • wie Fahrzeuge, Transportgefäße und Versandstücke zu kennzeichnen sind.

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Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

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Kein Gefahrgut geladen, jedoch Gefährdung durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten des Unfallfahrzeuges