Abschnitt C21.3 - Beispiele für Einsturzgefahren an Einsatzstellen
Maßnahmen bei Einsturzgefahren
- 1.
Eingestürzte, teilweise eingestürzte oder durch Einsturz gefährdete Objekte nur betreten, wenn dies notwendig und für Einsatzkräfte sicher möglich ist.
- 2.
Für eine sichere Beurteilung der Standsicherheit von Objekten und Konstruktionen ggf. Bausachverständige hinzuziehen.
- 3.
Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile durch Abstützen oder Verbauen sichern, wenn dies zur Sicherung der Einsatzkräfte notwendig ist.
- 4.
Abstützungen oder Verbaue sollten den Umfang von Sofortmaßnahmen nicht überschreiten. Ansonsten Spezialfirmen hinzuziehen.
- 5.
Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile laufend auf Anzeichen eines bevorstehenden Einsturzes überwachen.
- 6.
Nicht gesicherte Objekte als einsturzgefährdet kennzeichnen und Gefahrenbereiche absperren.
- 7.
Fahrzeuge dürfen nicht im Gefahrenbereich einsturzgefährdeter Objekte aufgestellt werden.
- 8.
Bei einsatztaktisch notwendigem Abbruch einsturzgefährdeter Objekte Bausachverständige hinzuziehen. Zur Ausführung der Arbeiten ggf. auch Abbruchunternehmen hinzuziehen.
- 9.
Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind vorher auf ihren baulichen Zustand zu untersuchen.
- 10.
Durch Abbruch- und Aufräumarbeiten entstehende Gefährdungen durch das Abwerfen, Herunterspritzen oder Herausschlagen von Bauteilen vermeiden.