DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt A7 - A7 Atemschutzgeräteträger

Körperliche und fachliche Eignung

Einsätze unter Atemschutzgeräten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Feuerwehrdienst. Unter Atemschutz dürfen deshalb nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind und die die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen.

Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern zusammen.

bgi-8651_abb50.jpg

Atemschutzeinsätze belasten!

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Beim Atemschutzeinsatz hat sich der Geräteträger überlastet und musste den Einsatz abbrechen. Er war durch eine starke Erkältung beeinträchtigt.

  • Während einer Übung in der verdunkelten Atemschutzübungsanlage geriet der Feuerwehrmann in Panik. Als er fluchtartig die Anlage verlassen wollte, verletzte er sich am Knie.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die den besonderen Anforderungen an die körperliche und fachliche Eignung für den Atemschutzeinsatz genügen.

bgi-8651_bild06.jpgKörperliche Eignung - Allgemeines:

  • Atemschutzgeräteträger müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Es muss ein gültiger Nachweis der bestandenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G 26 Gruppe 3 vorliegen (Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg, erhöhte Ein- und Ausatemwiderstände).

  • Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssen Atemschutzgeräteträger gesund und körperlich fit sein.

  • Es darf keine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. Restalkohol, Drogen oder Medikamente vorliegen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:

  • Vorsorgeuntersuchungen dürfen grundsätzlich nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern durchgeführt werden (im ehrenamtlichen Bereich auch noch von dazu ermächtigten Ärzten).

  • Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit unter Atemschutzgeräten erfolgen.

  • Regelmäßige Nachuntersuchungen sind während der Tätigkeit als Atemschutzgeräteträger erforderlich.

    • für 18- bis 50-Jährige vor Ablauf von drei Jahren,

    • für über 50-Jährige bei Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von zwölf Monaten.

  • Jeder Atemschutzgeräteträger muss neben der organisatorischen Verantwortung des Leiters der Feuerwehr eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass die regelmäßige Nachuntersuchung innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist durchgeführt wird.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

  • UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV/GUV-V A4)

  • Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 "Atemschutz"

  • Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190)

bgi-8651_abb51.jpg

Feuerwehrangehöriger auf einem Fahrradergometer bei der jährlichen Übung in der Atemschutz-Übungsanlage

bgi-8651_abb52.jpg

Für Atemschutzmasken nur geeignete Maskenbrillen verwenden!

bgi-8651_abb53.jpg

Eingesetzte Maskenbrille

bgi-8651_abb54.jpg

Als Atemschutzgeräteträger ungeeignet - der Bart beeinträchtigt den Dichtsitz der Vollmaske!

Sehschärfe

  • Sofern eine ausreichende Sehschärfe nur mit einer Brille erreicht wird, muss auch beim Einsatz unter Atemschutz eine zugelassene Maskenbrille mit den erforderlichen Korrekturwerten getragen werden.

  • Brillen, deren Teile durch den Dichtlinienbereich der Atemschutzmaske gehen, sind nicht zulässig. Den Dichtsitz beeinträchtigen z.B. Bänder von Sportbrillen.

  • Maskenbrillen sind als Teil der persönlichen Schutzausrüstung vom Kostenträger der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Dichtsitz der Atemschutzmaske

  • Der Dichtsitz der Atemschutzmaske ist Voraussetzung für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes. Bei unzureichendem Dichtsitz können Schadstoffe eindringen.

  • Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien der Atemschutzmaske einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Atemschutzgeräteträger ungeeignet, dies gilt auch bei Überdruckgeräten.

  • Auch die Kopfform, Narben oder Hautkrankheiten können den Dichtsitz der Atemschutzmaske beeinträchtigen.

bgi-8651_abb55.jpg

Dichtlinienbereich der Atemschutzmaske