DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 1 - 1 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Verantwortung des Arbeitgebers, Fachkunde

Der Arbeitgeber oder die zuständige Führungskraft sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verantwortlich. Sie müssen organisatorisch sicherstellen, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften umgesetzt werden. Wesentlich sind:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" konkretisiert die Verantwortung in einem eigenen Abschnitt "Organisation und Verantwortung". Einzelne Aufgaben nach GefStoffV können gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und die übertragenen Pflichten und die Befugnisse der verpflichteten Person konkret definieren.

Die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV setzt sich aus der beruflichen Qualifikation und der spezifischen fachlichen Kompetenz in Bezug auf Arbeitsschutz und Gefahrstoffe zusammen. Die notwendigen Kompetenzen sind dabei abhängig von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Tätigkeiten sowie von dem Umfang und der Qualität der bestehenden Vorinformationen (wenn z. B. eine Handlungsempfehlung zu Desinfektionsarbeiten vorliegt). Der Arbeitgeber kann die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch auf mehrere Personen verteilen oder sich extern fachkundig beraten lassen. Fehlende fachliche Kompetenzen können in entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen erworben werden (s. DGUV Grundsatz 313-003 "Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen").

Ein geeignetes Arbeitsschutzmanagement hilft dem Arbeitgeber , die rechtlich verbindlichen Aufgaben im Unternehmen umzusetzen. Die Handlungshilfe in Anhang 4 zeigt am Beispiel Gefahrstoffe, wie eine Aufgaben- und Rollenverteilung geregelt werden kann.

Bei der Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf eine nachgeordnete Ebene verbleibt die Gesamtverantwortung immer bei dem Arbeitgeber. Er bleibt verantwortlich für die Organisation (klare Regeln für den Betrieb aufstellen, Maßnahmen und Anordnungen treffen und umsetzen), Auswahl des Personals (persönliche und fachliche Qualifikationen) und die Aufsicht (überprüfen, ob die geplante Organisation funktioniert und ob die beauftragte Person geeignet ist).

Pflichten der Beschäftigten

Auch die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es:

  • die Weisungen des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten zum Zwecke der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu befolgen,

  • Gefahrstoffe nur bestimmungsgemäß zu verwenden,

  • die zur Verfügung gestellten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bei Gefährdung zu benutzen,

  • sicherheitstechnische Mängel unverzüglich ihrem Vorgesetzten oder ihrer Vorgesetzten zu melden, Mängel zu beseitigen, sofern sie dies können, ohne sich und andere zu gefährden,

  • die Beratung bei der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge wahrzunehmen.

Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung

Den betrieblichen Interessenvertretungen stehen umfangreiche Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung zu. Dies beginnt bei der Auswahl von Arbeitsstoffen, -mitteln und -verfahren und umfasst auch den Umgang und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen. Daher empfiehlt es sich, diese Themen gemeinsam mit der betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der individuellen betrieblichen Belange zu regeln. Rechtsnormen und Informationsquellen hierzu finden sich im Literaturverzeichnis.