Abschnitt 2.6 - 2.6 Überwachung von Laborversuchen
Wer einen Versuch durchführt, darf den Arbeitsplatz nur dann verlassen
wenn eine dauerhafte Überwachung nicht erforderlich ist, oder
wenn eine andere Person, die über den Verlauf des Versuchs unterrichtet ist, die Überwachung fortsetzt
und die Laboraufsicht damit einverstanden ist.
Bei gefährlichen Arbeiten müssen mindestens zwei Personen anwesend sein.
Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.3.5