Abschnitt 4.1 - 4.1 Gefährdungen beim Prüfen
Gefährdungen für Prüfpersonen entstehen hauptsächlich durch elektrische Körperdurchströmung infolge gefährlicher elektrischer Spannungen oder Verbrennungen durch Störlichtbögen, die während der Prüfung an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln auftreten können.
Neben diesen elektrischen Gefährdungen können auch weitere Gefährdungen, z. B. durch thermische, mechanische oder physikalische Einwirkungen (Lärm, optische Strahlung, elektromagnetische Felder) entstehen.
Oft weisen Betriebsmittel Verschmutzungen auf, die ebenfalls zu Gefährdungen führen können, wie biologische oder chemische Gefährdungen.
Während der Prüfung muss darauf geachtet werden, dass sowohl die Prüfpersonen als auch Dritte nicht gefährdet werden. Es kann daher erforderlich sein, dass die betroffenen Bereiche durch unbefugte Personen nicht betreten werden können, z. B. durch Absperren, Aufsicht, Verlegen des Zeitpunkts der Prüfung.
Werden Personen ohne Ortskenntnisse mit Prüfungen beauftragt, sind sie in die Arbeitsstätte sowie in die elektrische Anlage und die Betriebsmittel einzuweisen.
Sollen die Prüfungen von einer Person allein ausgeführt werden, hat der Unternehmer für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettungskette zu sorgen (DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe"; DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb").
Weitergehende Hinweise zur Bewertung können der DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" entnommen werden.
Gefährdungen der Prüfpersonen ergeben sich insbesondere durch:
unzureichende Qualifikation, fehlende Erfahrung
Gefährdungen durch das Prüfobjekt
gefährliche elektrische Spannungen
Lichtbögen
thermische Gefährdungen, Brände
mechanische Gefährdungen
Lärm
optische Strahlung
elektromagnetische Felder
chemische oder biologische Gefährdungen
Verkehrsgefahren
Gefahren durch Produktionsumgebung
Gefahren durch Umgebungsbedingungen
psychische Gefährdungen
Details zu Gefährdungen durch und von Prüfpersonen siehe Anhang F