Abschnitt 7 - 7 Prüffristen
Das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Verfügt der Unternehmer nicht über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse, so wird eine fachkundige Beratung bzw. Unterstützung, z. B. durch die Prüfperson, erforderlich.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen bei der Verwendung schädigenden Einflüssen, wie z. B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, Schmutz-/Staubeinwirkungen, Feuchtigkeit/Nässe, Korrosion, Öle, Fette, Säuren, Laugen, rauer Betrieb, mechanische Beanspruchungen, elektrische, chemische und thermische Einflüsse.
Einige der vorgenannten Einflüsse können auch bei Nichtgebrauch, z. B. aufgrund von vorübergehender Stilllegung oder Lagerung, negative Auswirkungen auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben.
Prüffristen sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel zu ermitteln und in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dieses setzt umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse voraus.
Dabei sind unter anderem die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen:
Hersteller- und Errichterhinweise
betriebliche Erfahrungen
Einsatzbedingungen
Verwendungsdauer und -häufigkeit
mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen
Witterungs- und Umwelteinflüsse
Verschleiß und Schädigung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
Ausfallverhalten der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
Unfallgeschehen mit vergleichbaren elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln
Häufigkeit und Qualität der Wartung
Qualifikation und Erfahrung der Benutzer
Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme der vorgeschlagenen Prüffristen ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Prüffristen dazu führen, dass gefährliche Mängel nicht rechtzeitig festgestellt werden. Weitere Empfehlungen können aus VDE-Bestimmungen entnommen werden, z. B. für Räume und Anlagen besonderer Art, wie medizinisch genutzte Bereiche.
Besonderer Hinweis | |
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Prüffristen sind keine Wunschfristen! Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (§ 5, Abs. 1, 2. DGUV Vorschrift 3 und 4) |
Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüfristen gegenüber den Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden müssen oder aber auch verlängert werden können.