Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Eine Absturzgefahr ist an den in Punkt 4.1 genannten Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, wenn Versicherte durch technische Maßnahmen (Geländer, Seitenschutz, Wände usw.) allseitig ständig gesichert sind.