Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften
Tätigkeiten in Druckluft werden im Anhang Teil 3 (5) ArbMedVV sowie in der Druckluftverordnung § 11 und Tätigkeiten unter Wasser (Taucherarbeiten) werden im Anhang Teil 3 (6) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Abs. 1 ArbMedVV.