DGUV Information 250-425 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"

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Abschnitt 4 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen sind, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Eine Exposition gegenüber atemwegsreizenden Gasen und/oder Aerosolen kann insbesondere bei unzureichender Lüftung/Luftzuführung bzw. Absaugung gegeben sein. Dies kann auch bei kurzzeitigen Kontrollgängen und Aufsichtstätigkeiten zutreffen.

In den folgenden Anhängen sind beispielhaft Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten höherer Exposition/mit Exposition aufgeführt. Diese beispielhafte Aufzählung soll dem Unternehmer als Orientierungshilfe dienen, in welchen Arbeitsbereichen mit einer Atemwegsgefährdung zu rechnen ist.

Anhänge:

  1. 1.

    Behandeln von Oberflächen

  2. 2.

    Galvanotechnik

  3. 3.

    Friseurhandwerk

  4. 4.

    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten

  5. 5.

    Gießereien

  6. 6.

    Schweißen und verwandte Verfahren

  7. 7.

    Kunststoffverarbeitung und Vulkanisieren von Gummi

  8. 8.

    Landwirtschaft